Verrechnungspreise in Italien: Schwierige Zinskalkulation (Teil 5)

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Konzerne mit einer internationalen Struktur tauschen nicht nur materielle und immaterielle Güter aus, sondern leisten auch Finanzierungen. Ob und in welcher Höhe dafür Zinsen anfallen, ist häufig unklar. Es drohen Mehrsteuern und Strafzuschläge.
 
Für das Spezialgebiet konzerninterne Finanzierungen gibt es nur einen sehr begrenzten regulatorischen Rahmen. Abgesehen davon, dass die entsprechenden italienischen Bestimmungen bereits etwas verstaubt sind, äußern sie sich hierzu lediglich in sehr generischer Form (siehe Kapitel IV in „Circolare n. 32 / prot. n. 9/2267” aus dem Jahr 1980). Auch auf OECD-Ebene ist das Regelwerk relativ dünn und gibt kaum konkrete Hinweise, wie der Steuerpflichtige sich „marktkonform” verhalten kann. Der Mangel an gesetzlichen Rahmenbedingungen bedeutet aber nicht, dass der italienische Fiskus das Thema nicht im Fokus hätte. Im Gegenteil: Konzerninterne Finanzierungen sind häufig Gegenstand von Steuerprüfungen und gerade die unvollständige Gesetzesgrundlage ermöglicht es den Finanzbehörden, für den Steuerzahler schmerzhafte Mehrsteuern zu generieren. Aus diesem Grund sollen der Unternehmerschaft im Folgenden Hinweise gegeben werden, wie mit konzerninterner (Fremd-)Finanzierung verbundene Steuerrisiken verringert werden könnten. Der Vollständigkeit halber sei einleitend angeführt, dass alternativ zur hier betrachteten Fremdkapitalfinanzierung innerhalb von Konzernen auch die Möglichkeit der Eigenkapitalfinanzierung besteht und es dem Unternehmen grundsätzlich frei steht, zwischen den beiden Varianten zu wählen. Eigenkapitalfinanzierungen haben in der Regel weniger Berührungspunkte mit der Verrechnungspreisthematik, was eventuell zur Umgehung der hiermit verbundenen Schwierigkeiten führen kann. Da die Fremdfinanzierung jedoch aus Verrechnungspreissicht wesentlich relevanter ist, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf diese Form der Kreditvergabe.
 
Zunächst gilt es zu beachten, dass mit „konzerninterner Finanzierung” nicht nur die Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen gemeint sind, sondern dass der Begriff grundsätzlich alle Finanzierungsarten innerhalb von Konzernen im Nicht-Bankensektor umfasst. Zu den wichtigsten Formen zählen neben der Darlehensvergabe unter anderem der Forderungsankauf (auch „Factoring” genannt), Bürgschaften und Patronatserklärungen sowie das Cash-Pooling. Aber auch andere, seltener anzutreffende Fälle werden unter dem Begriff subsumiert (beispielsweise Hedging und Währungsrisikoabsicherungen). Sind die relevanten Finanztransaktionen erkannt, gilt es grundsätzlich die folgenden beiden Fragen in chronologischer Abfolge zu analysieren:
1.) „Ist die Finanzierung vergütungsfähig?” (mit anderen Worten: „Dürfen überhaupt Zinsen verrechnet werden?”) und, falls dem so ist,
2.)

„Welcher Zinssatz soll angesetzt werden?”

 

Die Frage, ob die Finanzierung bereits dem Grunde nach verzinslich ist, kann erfahrungsgemäß in den meisten Fällen – jedoch nicht immer – bejaht werden. Zentral ist hier die „betriebliche Veranlassung”, das heißt in wessen Interesse die Finanzierung ausgegeben wird. Falls der Gläubiger beispielsweise seine Tochtergesellschaft finanziert, um das Beteiligungsportfolio aus Konzernsicht zu optimieren, könnte die Finanzierung unter gewissen Umständen zinslos ausgegeben werden. Wird jedoch die operative Tätigkeit des Darlehensnehmers finanziert (dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Tochtergesellschaft mit Hilfe des Darlehens ein neues Produkt entwickeln und auf den Markt bringen kann), ist in der Regel von einer zu verzinsenden Finanzierung auszugehen. Der Punkt „verzinslich oder unverzinslich” kann oft auf Basis von logisch-ökonomischen, die jeweiligen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigenden unternehmensinternen Überlegungen geklärt werden.
 
Wesentlich schwieriger gestaltet sich jedoch meist die Suche nach einem „marktkonformen” Zinssatz. Die Tatsache, dass bereits Finanzunternehmen hierfür ausgewählte Experten beschäftigen und auf aufwendige Kalkulationsprogramme zurückgreifen, macht deutlich, dass es für die Verwaltungsabteilung eines Industrieunternehmens nahezu unmöglich ist, entsprechende Analysen anzustellen. Die Verrechnungspreispraxis bietet jedoch unterschiedliche Varianten, sich einem „marktkonformen” Zinssatz wenigstens annähern zu können. Eine häufig gewählte und praxisnahe Möglichkeit kann zum Beispiel darin bestehen, dass sich der Darlehensnehmer von seiner Hausbank ein Angebot erstellen lässt, welchem dieselben Konditionen zugrunde liegen wie der unternehmensinternen Finanzierung. In anderen Fällen bietet es sich an, auf einen Referenzzinssatz Bezug zu nehmen (etwa auf die Euro InterBank Offered Rate(EURIBOR)) und diesen anschließend um eine Risikokomponente zu erhöhen. Natürlich muss für jeden Fall individuell entschieden werden, welche Variante das Risiko eines nicht „marktkonformen” Zinssatzes am besten minimiert und gleichzeitig einen vertretbaren Aufwand verursacht.
 
Auch für konzerninterne Finanzierungen gilt somit: Zur Minimierung des Risikos von Mehrsteuern und Strafzuschlägen ist es dringend ratsam, gut durchdachte und ausführliche Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen.
 
Eine ursprüngliche Version des Artikels erschien in der in der Südtiroler Wirtschaftszeitung vom 28. Juni 2013.
 

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