Verschärfung der Normen für die zollfreie Einfuhr von Waren in Usbekistan

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 22. Mai 2025


Ab dem 1. Mai 2025 wird es in Usbekistan strengere Regelungen für die zollfreie Einfuhr von Waren durch Privatpersonen geben. Dies betrifft sowohl den persönlichen Warenverkehr über verschiedene Transportmittel als auch internationale Kurier- und Postsendungen. Die Änderungen wurden durch ein Dekret der usbekischen Regierung  am 19. April 2025 beschlossen und sollen den Kontrollmechanismus für den grenzüberschreitenden Warenverkehr weiter optimieren. Ab 20. Juli 2025 tritt diese Regelungen hinsichtlich der zollfreien Einfuhr von Waren durch Privatpersonen in Kraft.
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Die neuen Regelungen betreffen sowohl die Einfuhr über Flughäfen als auch über den Land-, See- und Schienenverkehr:
  • Für die Einfuhr per Flugzeug wird der zollfreie Betrag von derzeit 2000 US-Dollar auf 1000 US-Dollar gesenkt.
  • Beim Transport via Eisenbahn oder Schiff verringert sich der Freibetrag von 1000 US-Dollar auf 500 US-Dollar.
  • Für die Einfuhr über Auto- und Fußgängerübergänge wird der Freibetrag auf 300 US-Dollar festgesetzt.

Zusätzlich wird der Freibetrag für internationale Kurierpakete drastisch reduziert. Statt des bisherigen Limits von 1000 US-Dollar pro Quartal, wird nun nur noch ein Freibetrag von 200 US-Dollar pro Monat gewährt. Der Betrag für Waren, die durch Postsendungen eingehen, bleibt bei 100 US-Dollar. 

Die Regierung führt auch neue Anforderungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer im Ausland ein. Um von den zollfreien Beträgen profitieren zu können, müssen Reisende eine Mindestau​fenthaltsdauer außerhalb Usbekistans nachweisen:
  • Fußgänger und Autofahrer müssen mindestens zwei Tage im Ausland gewesen sein.
  • Flugreisende müssen eine Aufenthaltsdauer von mindestens drei Tagen nachweisen.

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der gesamte Wert der Waren zollpflichtig und unterliegt einer pauschalen Zollgebühr von 30%.

Die Regelungen für den Export von Waren durch Privatpersonen bleiben weitgehend unverändert, mit einer Obergrenze von 5000 US-Dollar ohne die Notwendigkeit einer Zollanmeldung, es sei denn, es handelt sich um Waren, die Exportzöllen unterliegen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für Edelmetallbarren und -münzen, die im Land hergestellt wurden. Diese können ohne Einschränkungen aus Usbekistan ausgeführt werden, solange sie über entsprechende Zertifikate verfügen. Wenn der Wert der Edelmetalle jedoch den Betrag von 5000 US-Dollar überschreitet, ist eine Zollanmeldung erforderlich.

Zusätzlich wurde ein verstärkter Fokus auf die Durchsetzung der neuen Bestimmungen gelegt. Das Innenministerium, die Nationale Garde und der Zolldienst sind aufgefordert worden, eng zusammenzuarbeiten, um Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen zu verhindern. Dazu gehören auch Maßnahmen gegen organisierten Widerstand und Störungen der öffentlichen Ordnung an den Grenzkontrollpunkten.

Das Gesundheitsministerium und der Zolldienst sollen außerdem Vorkehrungen treffen, um den Import von gebrauchten Waren zu verhindern, die eine Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung darstellen könnten.

Ein weiteres Ziel der neuen Regelungen ist es, den Prozess der Zollabfertigung für internationale Post- und Kurierpakete zu vereinfachen. Innerhalb der nächsten drei Monate soll ein Gesetzesentwurf entwickelt werden, der die Durchführung des Zollverfahrens für diese Sendungen auf Basis elektronischer Daten ermöglicht, um die Effizienz zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Die Verschärfung der Regeln für den zollfreien Warenimport in Usbekistan zeigt das Bestreben der Regierung, die Kontrolle über den internationalen Handel zu intensivieren und die Zollverfahren zu verbessern. Während die neuen Regelungen für viele Privatpersonen Einschnitte darstellen, wird gleichzeitig versucht, die Ausnahmeregelungen für bestimmte Waren zu vereinfachen und transparent zu gestalten. Insofern wird die Anpassung der Einfuhrgrenzen als Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung illegaler Warenströme verstanden.

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