Kostendeckende Gebühren richtig ermitteln – bereits bei der Abgrenzung steckt der Teufel steckt im Detail

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veröffentlicht am 26. Juli 2019

 

Wenn Kommunen oder deren Eigengesellschaften in ihren öffentlichen Einrichtungen Leistungen erbringen, z.B. öffentliche Wasserversorgung, dann erheben sie in der Regel kostendeckende Gebühren oder Entgelte von den Nutzern. Deren Höhe steht immer wieder im Fokus der öffentlichen Diskussion oder ist gar Gegenstand gerichtlicher Verfahren.

 

Der Kostendeckungsgrundsatz sowie damit verbundene Regelungen sind in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer für die Erhebung von Gebühren (öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und Nutzer) geregelt und gelten mittelbar auch für Entgelte (privatrechtliches Benutzungsverhältnis zwischen Versorger und Nutzer). Dabei wird auf betriebswirtschaftliche Grundsätze zur Ermittlung der Kosten verwiesen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayKAG). Demnach zählen zu diesen Kosten nur betriebsbedingte Kosten, also Kosten, die mit den von der öffentlichen Einrichtung erbrachten Leistungen zusammenhängen. Doch bereits bei der Frage, wie die Leistungserbringung abzugrenzen ist, wird es schwierig.

 

Die Abgrenzungsschwierigkeit betriebsbedingter Kosten ist bekannt aus den Diskussionen um Löschwasserkosten, also um die Kosten, die einer größeren Dimensionierung der technischen Anlagen der Trinkwasserversorgung geschuldet sind, wenn anstatt einer reinen Trinkwasserversorgung auch Löschwasser aus dem Trinkwassernetz bereitgestellt wird.1

 

Doch auch bei Einzelpositionen oder einzelnen Kostenarten, wie z.B. Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, flammt die Abgrenzungsfrage immer wieder auf. Jüngst war die Berücksichtigung von Mieterträgen eines Mobilfunkmasten auf einem Hochbehälter in der Gebührenkalkulation eines Wasserversorgers Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in zweiter Instanz (BayVGH – Beschluss vom 19. Februar 2019 – Az. 20 B18.2042). Fraglich war dabei, ob mit der Erzielung des Mietertrags beim Wasserversorger Kosten verbunden waren. Im Ergebnis hielt der BayVGH fest, dass Erträge in der Gebührenkalkulation unberücksichtigt bleiben können, wenn sie kostenneutral erzielt wurden. Abgrenzungsfragen wie diese nehmen aufgrund von Leistungsverflechtungen in der Wasserversorgung weiter zu.

 

Damit zeigt sich einmal mehr, dass es in der Gebührenkalkulation nicht ausreicht, nur die Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) durch kalkulatorische Kostenpositionen zu ersetzen, sondern auch die aufwandsgleichen Kosten- und Erlöspositionen auf Betriebsbedingtheit zu analysieren sind, um betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu entsprechen. Rödl & Partner hat diese Analysen bereits seit Jahren im Rahmen der Ermittlung der Kosten der rationellen Betriebsführung in seine Entgeltkalkulationen integriert.

 

Sollten Sie Unterstützung zur Kalkulation von Wasserentgelten wünschen oder Fragen zu diesem Thema haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

 

1 Lesen Sie zum Thema Löschwasserkosten auch unsere Beiträge im Wasser Kompass 05/2019 und Wasser Kompass 03/2018.

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Florian Moritz

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