Novellierung des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes schreitet voran

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veröffentlicht am 27. November 2020

von Alexander Pilarski

 

Um den Aufgaben der Zukunft gerecht zu werden, beabsichtigt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Novellierung des Landeswassergesetzes. Mit einer diesbezüglichen Expertenanhörung wurde am 09.11.2020 im nordrhein-westfälischen Landtag ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Gesetzesnovellierung beschritten. Im Mittelpunkt standen dabei die folgenden drei Paragraphen.

 

  • Änderungen bei den Gewässerrandstreifen (§ 31 LWG-Entw)

    Gewässerrandstreifen stecken eine Grenze zwischen bspw. wirtschaftlich genutzten Flächen und Gewässern ab, um letztere vor schädlicher Diffusion zu schützen. Inhaltlich zielt die Änderung auf eine Harmonisierung mit der Vorgabe des Bundes-Wasserhaushaltsgesetzes ab. Dabei ist vorgesehen, dass sich die Breite des Streifens von zehn auf fünf Meter reduziert.  
  • Die geplante Aufhebung des Abgrabungsverbots in Wasserschutzgebieten (§ 35 LWG-Entw)

    Bisher galt in Nordrhein-Westfalen ein Abbauverbot von Rohstoffen in Wasserschutzgebieten. Nur in begründeten Fällen konnten Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Dieser Grundsatz soll nun in sein Gegenteil verkehrt werden. Um negative Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität zu vermeiden, soll eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung erlassen werden, um die Interessen des Wasserschutzes und der Rohstoffgewinnung weiter zu harmonisieren.
  • Die Priorisierung der Trinkwasserversorgung (§ 37 LWG-Entw)

    Aufgrund des Klimawandels sind längere Trockenperioden in Deutschland nicht mehr als außergewöhnliche Wettereignisse anzusehen. Daher möchte das nordrhein-westfälische Umweltministerium die sich ergebenden Konsequenzen für die Trinkwasserversorgung gesetzlich regeln.

    Das Portfolio von Wasserversorgern deckt unterschiedliche Nutzergruppen ab. Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes möchte das Ministerium im Allgemeinen der Trinkwassernutzung und im Speziellen der Nutzung zur Gesundheit der Bevölkerung Vorrang vor anderen Nutzungsarten einräumen.

 

Erwartungsgemäß gingen die Meinungen der geladenen Sachverständigen im Rahmen der Anhörung auseinander. Wie die Vertreter der Wasserwirtschaft deutlich machten, sei eine Ressourcengefährdung – etwa durch die Gewinnung von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten – unbedingt zu vermeiden. Zudem seien hinsichtlich der grundsätzlich begrüßenswerten Priorisierung der Trinkwasserversorgung insbesondere praktische Problemstellungen zu beachten. So ist eine Differenzierung zwischen der Nutzung für die Gesundheit der Bevölkerung sowie der Nutzung für andere Zwecke für Wasserversorger nicht ohne weiteres möglich, sodass Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit bestehen.

Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen der Sachverständigen bleibt insofern abzuwarten, ob die Verabschiedung der Novelle des Landeswassergesetzes noch in diesem Jahr erfolgt oder ob der Gesetzesentwurf nochmals einer Anpassung unterzogen wird. Weiterhin bleibt spannend, ob andere Bundesländer dem Beispiel Nordrhein-Westfalens folgen und eine gesetzliche Regelung zur Priorisierung der Trinkwasserversorgung anstreben werden.

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