Korruptionsstrafrecht

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Seit Jahren ist Korruptionsbekämpfung ein (globales) Ziel der inter­na­tio­nalen Gesetzgeber. Aufgrund national verschärfter Gesetze steigt die Anzahl von Strafverfahren wegen des Verdachts der Korruption; sie dienen auch und vor allem als Einfallstor steuer­straf­recht­licher Aspekte, die damit immer in Verbindung stehen. „Prominente” Schmiergeldaffären haben dabei auch den Blick und das Interesse der Öffentlichkeit auf korruptive Praktiken gelenkt. Als ökonomisches Problem wahrgenommen, entstehen durch neue gesetzgeberische Entwicklungen zunehmend Mechanismen zu deren Verhinderung und Bekämpfung.

 

Die Tatsache, dass Deutschland immer noch als „Exportweltmeister” überaus weitreichende Geschäftsbeziehungen in alle Welt unterhält, lässt die Behörden wachsam sein, da anhand des Korruptionswahrnehmungsindex CPI von Transparency International sichtbar wird, dass selbstverständlich auch viele Geschäfts­bezie­hungen in (stark und stärker) korruptionsanfällige Länder geknüpft waren und weiterhin werden. Selbstverständlich sind derartige Geschäfts­bezie­hungen nicht verboten, jedoch werden sie in Zukunft einer intensiveren Prüfung unterzogen.

 

Die Einladung zum Abendessen oder zu einem Fußballspiel, das Sponsoring einer Veranstaltung oder Geschenke im Vorfeld eines Vertragsabschlusses gehören bei den Geschäftsbeziehungen längst nicht mehr „zum guten Ton”. Das Argument der Branchenüblichkeit der Gewährung oder die unterstellte Angemessenheit von wie auch immer gearteten Vorteilen schützt indes vor Strafe nicht. 

 

Ausgangspunkt von Verdachtsmomenten solcher Korruptionsvorfälle ist nicht selten die turnusmäßige Betriebsprüfung. Hier bildet sich auch eine Schnittstelle zum Steuerstrafrecht, da gewährte Schmiergelder nur in den seltensten Fällen steuerrechtlich korrekt erfasst werden konnten und auf diese Weise zu niedrige Steuerfestsetzungen stattgefunden haben. Bei Amtsträgern entfaltet sich in dem Kontext eine noch höhere Brisanz als bei Angehörigen von Unternehmen der freien Wirtschaft. Eine Verurteilung kann hier existenzvernichtende Folgen wie etwa den Verlust von Pensionsansprüchen sowie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen.

 

Dreh- und Angelpunkt für die Verteidigung in solchen Verfahren ist häufig die Klärung der Frage, ob sich die Zuwendung noch im Rahmen des sozial Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten  („Sozialadäquanz”) bewegt oder diesen Umfang übersteigt.

 

Unser Team bietet Mandanten nicht nur Vorschläge für sog. „Dos and Don’ts” im Geschäftsverkehr an, sondern auch präventive Strategien zur Vermeidung der Strafbarkeit – insbesondere nach den §§ 299ff. sowie 331 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB).

 

Unser Leistungsspektrum im Korruptionsstrafrecht umfasst:

  • Beratung und Verteidigung von Individualpersonen in allen Stadien des Strafverfahrens;
  • Vertretung von Unternehmen als Nebenbeteiligte im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren, Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme);
  • Erarbeitung und Implementierung von Compliance Management Systemen zur Vermeidung von Korruptionsstraftaten (§§ 299 ff. StGB sowie §§ 331 ff. StGB) sowie
  • Beratung und Verteidigung von Unternehmen in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Organisationsverschulden bzw. Aufsichts- und Kontrollpflichtverstößen.

Kontakt

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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