Aufdeckung umsatzsteuerlicher Risiken in einer Tax Due Diligence

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veröffentlicht am 14. September 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Julia Bader

 

​Im Rahmen von Tax Due Diligences wird häufig nach besonderen Sachverhalten im Beurteilungszeitraum gesucht, um diese auf ihre steuerliche Abwicklung und mögliche Risiken für einen Erwerber hin zu untersuchen. Natürlich können solche Sachverhalte wie z.B. frühere Umstrukturierungen, Verträge zwischen verbundenen Unternehmen oder Verkäufe von Grundstücken umsatzsteuerliche Implikationen haben. Größere Risiken aus umsatzsteuerlicher Sicht ergeben sich jedoch oft aus dem „normalen” Tagesgeschäft, das bei einer Tax Due Diligence oft wenig Beachtung findet. Dabei können sich beispielsweise durch falsche Programmierungen im ERP-System oder fehlende Compliance Richtlinien im Massengeschäft schnell eine Vielzahl von Fehlern ergeben, die im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung zu hohen Risiken und Nachzahlungen führen könnten. Eine beispielhafte Auswahl möglicher Prüfungspunkte, um umsatzsteuerliche Risiken aus dem Tagesgeschäft einzugrenzen, soll dieser Beitrag liefern.


Steuersätze

Verkauft das Zielunternehmen Produkte oder erbringt es Dienstleistungen, die nicht eindeutig dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, lohnt sich in der Q&A-Runde die Frage, wie die Steuersätze ermittelt werden. Ein Risiko besteht insbesondere dann, wenn das Unternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen fälschlicherweise einem zu niedrigen Steuersatz unterwirft. Besteht bei Produkten Unsicherheit hinsichtlich des Steuersatzes, kann dieser durch eine unverbindliche Zolltarifauskunft (uvZTA) abgesichert werden. Kann das Zielunternehmen solche uvZTA vorlegen, ist das Risiko meist gering.

 

Steuerbefreiungen

Nimmt das Zielunternehmen Steuerbefreiungen in Anspruch, muss es das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen können. Häufig werden Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Lieferungen in die EU (innergemeinschaftliche Lieferung) oder in das Drittland (Ausfuhrlieferung) in Anspruch genommen. Das Zielunternehmen sollte in diesem Fall in der Due Diligence einen Prozess vorweisen können, mit dem es sicherstellt, dass die Buch- und Belegnachweise für alle steuerbefreiten Lieferungen vollständig gesammelt wurden und dem Finanzamt vorgelegt werden könnten. Wurden die Beleg- und Buchnachweise nicht vollständig erbracht, besteht das Risiko, dass die Steuerbefreiung für alle nicht vollständig belegbaren innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen versagt wird. Neben den Belegnachweisen dürfen innergemeinschaftliche Lieferungen zudem nur steuerfrei ausgeführt werden, wenn der Kunde eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige, ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die vom liefernden Unternehmer qualifiziert geprüft und dokumentiert werden muss. Der Prüf- und Dokumentationsprozess sollte im Rahmen einer Tax Due Diligence hinterfragt werden.

 

Eingangsrechnungsprüfung

Auch wenn das Zielunternehmen grundsätzlich aufgrund seiner vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätze zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann der Vorsteuerabzug nur geltend gemacht werden, wenn die Eingangsrechnungen alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Sind Eingangsrechnungen fehlerhaft und wird dennoch Vorsteuerabzug geltend gemacht, kann dies im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet werden, so dass die Vorsteuer ggf. mit Zinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss. Zwar ist es möglich korrigierte Rechnungen zu beschaffen, dies gelingt jedoch nur, wenn der Rechnungsaussteller noch existiert und wirkt oft auch nicht zurück. Um Risiken vorzubeugen, sollte das Zielunternehmen in seiner Buchhaltung einen Prozess etabliert haben (z.B. Checkliste), mit der Eingangsrechnungen auf Ordnungsmäßigkeit geprüft werden.

 

Mietverträge

Macht das Zielunternehmen Vorsteuerbeträge aus Mietzahlungen geltend, weil der Vermieter der Büro- oder Lagerflächen zur Umsatzsteuer optiert hat, muss für den Vorsteuerabzug ebenfalls eine ordnungsgemäße

Miet(dauer)rechnung vorliegen oder der Mietvertrag selbst muss alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten.  Fehlen Angaben im Vertrag und liegt auch keine Rechnung vor, besteht das Risiko, dass das Finanzamt sämtliche aus den Mietzahlungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge versagt. Der Mietvertrag kann zwar ergänzt werden, unter Umständen wirkt dies jedoch nicht zurück, so dass ggf. Nachzahlungszinsen anfallen. Im Rahmen einer Tax Due Diligence sollten daher die Mietverträge daraufhin überprüft werden.


Fazit

Um den Erwerber eines Unternehmens vor umsatzsteuerlichen Risiken und ggf. hohen Steuernachzahlungen zu schützen, sollten bei einer Tax Due Diligence nicht nur „besondere Sachverhalte” überprüft werden, sondern auch „normale Vorgänge aus dem Tagesgeschäft, die insbesondere im Massenverfahren schnell zu hohen Umsatzsteuerrisiken führen können.

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Tim König

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