Was tun, wenn die Steuerfahndung kommt?

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zuletzt aktualisiert am 8. August 2013 
 
Ohne Vorankündigung stehen plötzlich Steuerfahnder vor der Tür. Auf diesen Überraschungseffekt setzt die gewiefte „Steuerpolizei”. Wie sich Unternehmer bei einer Hausdurchsuchung verhalten sollten.
 
„Für Betroffene ist es eine absolute Ausnahmesituation”, weiß Rechtsanwältin Ulrike Grube von Rödl & Partner. Aufgeregt ruft ihr Mandant in den frühen Morgenstunden an und teilt ihr mit, dass ein Trupp Steuerfahnder im Unternehmen ist – mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss. Dann sind Ulrike Grube und ihr Team gefragt.
 

Hilfe schnell einholen

Grube rät dazu, sofort einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. „Ich versuche in solchen Fällen mit dem Durchsuchungsleiter zu vereinbaren, dass er mit der Hausdurchsuchung so lange wartet, bis ich schnellstmöglich eingetroffen bin.” Darauf müssen die Ermittler nicht eingehen, doch „oft kennt man sich persönlich”, erklärt die Anwältin. Dann stehen die Chancen gut, dass die Razzia zügig und kontrolliert abläuft – ohne Durchwühlen von Räumen und Schränken.
 
Für den Beschuldigten gilt als erste Devise: In dieser hoch emotionalen Situation Ruhe bewahren und „nichts ohne meinen Anwalt oder Steuerberater unternehmen”, empfiehlt Grube. Vor Ort kann sie zunächst den richterlichen Durchsuchungsbefehl prüfen. Denn dieser muss rechtmäßig sein, damit die mit umfangreichsten Befugnissen ausgestatteten Ermittlungsbehörden nach Unterlagen suchen dürfen.
 

Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss

Konkret muss dieser folgende Angaben enthalten:
  • Vorwurf der Straftat, deretwegen die Durchsuchung stattfindet, zum Beispiel Steuerhinterziehung,
  • Begründung des Tatverdachts,
  • betroffene Steuerarten,
  • Zeitraum der Steuerhinterziehung und
  • eine beispielhafte Auflistung der aufzuspürenden Dokumente und Daten.
 
Grube prüft, ob der Durchsuchungsbeschluss überhaupt noch gültig ist. Er darf maximal sechs Monate alt sein. Anhand des konkreten Tatvorwurfs und den darin genannten Jahren klärt sie, welche Unterlagen auszuhändigen sind. Unbedingt zu vermeiden ist, dass die Fahnder überall stöbern. Ein großes Risiko besteht darin, dass sich der Beschuldigte rechtfertigt und Erklärungen zur Sache, das heißt zum Tatvorwurf abgibt. „Diese Art der Selbstverteidigung und Rechtfertigung kann zum Super-GAU werden”, warnt die erfahrene Strafverteidigerin. Schließlich würden die Beamten alle Aussagen im Nachhinein akribisch notieren. Diese sind dann im Verfahren verwendbar. Dabei muss der Verdächtigte allenfalls Angaben zu seiner Person machen. „Zur Sache sollte er keinesfalls etwas aussagen”, fordert Grube. Dies gilt auch für Verwandte und Angestellte.
 

Psychologische Tricks

Eine im Rahmen der Durchsuchung „beliebte Taktik” ist die good guy/bad guy-Rollenaufteilung zwischen den Ermittlern. „Der Gefährlichere ist derjenige, der versucht, vertrauens- und verständnisvoll zu erscheinen”, warnt Grube. „Manchmal begleitet dieser einen Mitarbeiter sogar bis auf die Toilette, um etwas von ihm zu erfahren, und ihn vom herbeigerufenen Anwalt räumlich zu trennen.”
 
Wichtig zu wissen: Die Fahnder haben eine steuerliche und steuerstrafrechtliche Doppelfunktion. Sie wollen bei einem „Hausbesuch” die erforderlichen Besteuerungsgrundlagen erforschen. Selbst wenn ein Verdacht der Steuerhinterziehung noch nicht gegeben ist, nutzen die geschulten „Steuerpolizisten” die Möglichkeiten, die ihnen das Gesetz eröffnet. Insoweit „verwenden sie gerne das Merkblatt zu Mitwirkungspflichten und erhoffen sich damit eine Stellungnahme des Steuerpflichtigen. Die Gefahr liegt darin, dass sich durch eine weniger überlegte Aussage des Steuerpflichtigen der Verdacht einer Steuerstraftat ergibt und er dann zum Beschuldigten wird”, erklärt Grube.
 
Bei einer Hausdurchsuchung haben die ermittelnden Steuerfahnder häufig die Stellung eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft inne. Damit können sie Dokumente und Gegenstände wie Festplatten beschlagnahmen, wenn ein entsprechender Beschluss vorliegt. Häufig ist bei der Durchsuchung ein IT-Spezialist dabei, der an Ort und Stelle Images von elektronischen Daten extern sichert.
 
Nicht selten ermitteln die Fahnder parallel im Betrieb und in der Wohnung oder sogar bei unverdächtigen Dritten, etwa in der Steuerkanzlei, bei einer Bank, Verwandten oder Geschäftspartnern, wenn diese in Zusammenhang mit der Straftat gebracht werden können.
 
Während es für die Fahnder eine Routineaufgabe ist, fallen die meisten Betroffenen „aus allen Wolken”. Die beste Prophylaxe hierfür ist ein vorheriges Training. Grube empfiehlt: „Unternehmer sollten mit ihren Mitarbeitern den Fall einer Durchsuchung durchspielen. Planspiele erleichtern das richtige Verhalten für den späteren Ernstfall.”

Kontakt

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

Partnerin

+49 911 9193 1999

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