Joint Ventures in den baltischen Staaten – Die Wahl der Geschäftsführung kann bereits zum Scheitern führen

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

  • Joint Ventures werden von zwei oder mehr Parteien gegründet, die nicht selten unterschiedliche Interessen verfolgen.
  • Meinungsverschiedenheiten zwischen den Partnern können schnell zum Stillstand und letztlich zum Scheitern des Joint Ventures führen.
  • Besonders in Litauen drohen solche
    Deadlock-Situationen bereits frühzeitig. 
  • Präventive Maßnahmen und Vereinbarungen, insbesondere Shareholders‘ Agreements, können ein Patt bereits im Voraus verhindern.

​Von Hans Lauschke, Pranas Mykolas Mickus

Komplexe Herausforderungen lassen sich in Kooperationen besser meistern als allein. Gerade bei grenzüberschreitenden Engagements gewinnen deshalb zunehmend Joint Ventures an Bedeutung.

Ein Joint Venture (JV) ist eine Geschäftseinheit, die von zwei oder mehr Parteien gegründet wird und im Allgemeinen durch gemeinsame Eigentümer, gemeinsame Rückflüsse und Risiken sowie gemeinsame Unternehmensführung gekennzeichnet ist. Unternehmen verfolgen Joint Ventures typischerweise aus einem der folgenden Gründe:
  • für einen leichteren Zugang zu einem neuen Markt, insbesondere aufstrebende Märkte;
  • um Skalen- und Synergieeffekte zu erzielen;
  • um das Risiko für größere Investitionen oder Projekte abzufedern bzw. zu teilen.

 

Es sollten jedoch vorab gründlich die rechtlichen Konsequenzen von Joint Ventures bedacht werden. Man unterscheidet zwischen dem sogenannten „Contractual Joint Venture“ und dem sogenannten „Equity Joint Venture“. Beim „Contractual Joint Venture“ arbeiten mehrere Unternehmen auf rein vertraglicher Ebene zusammen, ohne eine separate Rechtspersönlichkeit zu gründen, in der die gemeinsame Geschäftstätigkeit gebündelt wird. Nach außen tritt jeder Partner im eigenen Namen auf. Beim häufigeren „Equity Joint Venture“ gründen mehrere Unternehmen eine eigene Gesellschaft, an der sie sich beteiligen. Um eine unbegrenzte Haftung zu vermeiden, wird die Gesellschaft üblicherweise als Kapitalgesellschaft gegründet.

 

Typische Joint Ventures in Estland, Lettland und Litauen

Die am weitesten verbreitete Joint-Venture-Form stellt in den baltischen Staaten das Equity Joint Venture mithilfe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen (Estland – Osaühing, Lettland – SIA, Litauen – UAB) dar. Viele internationale Unternehmen setzen für ihre Joint-Venture-Gesellschaften meist auf diese Rechtsformen, vor allem bedingt durch einen geringen Gründungsaufwand sowie geringe Kosten: das Mindeststammkapital dieser Gesellschaften beträgt im Vergleich zur deutschen GmbH ca. ein Zehntel. Im Gegensatz zu Deutschland ist die Gründung von Kommanditgesellschaften in den baltischen Staaten unüblich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Verwaltung solcher Gesellschaften im Vergleich wesentlich komplizierter und die Besteuerung in der Praxis relativ umständlich sind. Insbesondere der Einsatz einer beschränkt haftenden Gesellschaft als Komplementär ist in allen drei Ländern praktisch unbekannt und würde im Rechtsverkehr auf Skepsis stoßen.

Die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den jeweiligen Rechtsordnungen bietet die Möglichkeit einer beschränkten Haftung des Joint Ventures, enthält jedoch den Nachteil, dass sie damit den Einschränkungen des jeweils einschlägigen Gesellschaftsrechts unterliegt und hierdurch möglicherweise einen geringeren Gestaltungsspielraum lässt. In der Praxis häufig auftretendes Problem sind dabei sogenannte Deadlock- oder Patt-Situationen, da Joint-Venture-Partner häufig zu gleichen Teilen am Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind und meist gleiche Rechte besitzen. Deadlock-Situationen gilt es zu verhindern, da sie schnell zum Stillstand und letztlich zum Scheitern des Joint Ventures führen können.


Die Frage der Geschäftsführung kann bereits zum Scheitern führen

Bereits früh während einer Joint-Venture-Gründung kann es zu solchen Situationen kommen. Ein häufig auftretendes Szenario ist dabei ein Patt bei der Frage, wer in die Geschäftsführung bestellt werden soll. Diese spielt eine enorme Rolle, vertritt sie doch die Joint-Venture-Gesellschaft nach außen und führt ihre Geschäfte.

 

geschaeftsfuehrung-baltische-staaten.png

Die Geschäfte einer estnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden vom Vorstand geführt. Dieser kann aus einem Mitglied (als Geschäftsführer) oder mehreren Mitgliedern bestehen. Grundsätzlich ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt. Zwar kann in der Satzung auch eine gemeinsame Vertretung vorgesehen werden, diese besitzt gegenüber Dritten allerdings nur Gültigkeit, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.

Auch in Lettland ist die Bildung eines Vorstands in einer Kapitalgesellschaft obligatorisch, wobei der Vorstand aus mehreren oder aber aus nur einem Mitglied bestehen kann (börsennotierte Aktiengesellschaften müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder ernennen). Im Gegensatz zu Estland vertreten die Vorstandsmitglieder in Lettland die Gesellschaft grundsätzlich gemeinsam. Eine Einzelvertretungsberechtigung kann jedoch in der Satzung vorgesehen werden – diese ist auch gegenüber Dritten wirksam, sofern sie in das Handelsregister eingetragen wird. Unternehmen setzen in Estland und Lettland in der Regel auf eine Lösung, bei der sich der Vorstand gleichermaßen aus Vertretern beider Joint-Venture-Partner zusammensetzt. Hierdurch werden wesentliche Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten jedes Partners gewährleistet, auch wenn dies erneut zu einer Deadlock-Situation führen kann. Es sollten präventive Maßnahmen und Vereinbarungen getroffen werden, um weitere solcher Situationen bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Bei einer litauischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf dagegen lediglich eine Person zum Geschäftsführer ernannt werden. Dies führt dazu, dass nur einer der Joint-Venture-Partner einen Geschäftsführer einsetzen kann, beide dies natürlicherweise jedoch wollen. Über den Geschäftsführer besteht die Möglichkeit einer erheblichen Einflussnahme auf das Tagesgeschäft des Joint Ventures. Nicht selten kommt es dabei zu einer Patt-Situation.

 

deadlock-geschaeftsfuehrung.png


Shareholders‘ Agreement als Lösung

Einen Ausweg bietet hier ein sogenanntes Shareholders‘ Agreement – eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft. In diesem können grundlegende Fragen der Gesellschaft abseits der Gesellschaftssatzung vereinbart werden, u. a.:
  • Gestaltung einer individuellen Organisation der Gesellschaft
  • Festlegung von Mitverkaufsrechten (Tag Along) und -pflichten (Drag Along) im Falle eines zukünftigen Verkaufs der Gesellschaftsanteile (Exit)
  • Weitere Exit-Regelungen: Vorkaufs-, Ankaufsrechte und Anbietungspflichten von Gesellschaftsanteilen
  • Wettbewerbs- und Abwerbeverbote

 

In der vorliegenden Situation könnte über das Instrument des Shareholders‘ Agreements eine Art Gesamtvertretung der Gesellschaft vereinbart werden, indem etwa ein Vorstand eingerichtet oder aber der folgende, wesentlich einfachere Weg gewählt wird:

 

shareholders-agreement-geschaeftsfuehrung.png

Beide Partner vereinbaren, dass einem der Partner das Recht gewährt wird, den Geschäftsführer zu bestimmen, welcher dann von beiden Partnern bestellt wird. Im Gegenzug wird der Geschäftsführer verpflichtet, einen vom anderen Partner bestimmten Prokuristen einzusetzen. Dieser agiert in der Folge als eine Art zweiter Geschäftsführer. Entscheidend ist, dass im SHA entsprechend strenge Sanktionen vereinbart werden, sollte sich eine der Parteien nicht an die getroffenen Abmachungen halten, insbesondere falls der Geschäftsführer den Prokuristen nicht rechtzeitig bestimmt und im Handelsregister eintragen lässt. Auch sollte klar geregelt werden, was passiert, sollte ohne Verschulden der Parteien kein Prokurist ernannt worden sein (z.B. bei Tod des Prokuristen).

In der Gesellschaftssatzung wird anschließend eine Gesamtvertretung vereinbart, d. h. der Geschäftsführer darf zukünftig nur gemeinsam mit dem Prokuristen handeln. Es bestehen jedoch vereinzelt gesetzliche Ausnahmen, so darf auch weiterhin ausschließlich der Geschäftsführer die Insolvenz der Gesellschaft beantragen. Überdies entfaltet diese Konstruktion zunächst lediglich im Innenverhältnis Wirkung. Wird sie jedoch in das litauische Handelsregister eingetragen, gilt Sie auch gegenüber Dritten.

SHA stellen damit eine geeignete Maßnahme dar, die Struktur eines Joint Ventures nach individuellen Bedürfnissen und gesetzlichen Erforderlichkeiten auszugestalten. Rödl & Partner kann Ihnen dabei helfen, eine passende Struktur zu erarbeiten und Sie umfangreich bei deren Implementierung zu unterstützen.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Michael Manke

Rechtsanwalt

Associate Partner

​+370 5 2123 590

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu