KG Berlin zu den Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags bei Umbau

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veröffentlicht am 17. Januar 2022​


Seit 1.1.2018 sehen die §§ 650i ff. BGB spezielle Vorschriften für den sogenannten Verbraucherbauvertrag vor. Es gelten dann besondere Hinweispflichten für den Unternehmer. Zudem steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Das Kammergericht Berlin stellt in seiner Entscheidung vom 16.11.2021 (Az.: 21 U 41/21) ausführlich dar, wann ein solcher Verbraucherbauvertrag vorliegt, wenn Umbaumaßnahmen Gegenstand der Beauftragung sind.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Nicht jeder Bauvertrag, dessen Auftraggeber ein Verbraucher ist, ist ein Verbraucherbauvertrag.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass die Verpflichtung zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude Vertragsgegenstand ist.
  • Die Frage, wann Umbaumaßnahmen im Bestand als „erheblich” anzusehen sind, eröffnet einen Auslegungsspielraum. Bei dieser Auslegung ist die Erheblichkeitsschwelle eher hoch anzusetzen, sodass der Anwendungsbereich für den Verbraucherbauvertrag eher eng anzusehen ist.
  • Umbaumaßnahmen in einem Bestandsgebäude können folglich erst dann als „erheblich” angesehen werden, wenn sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und somit mehrere Gewerke umfassen.
  • Auf jeden Fall muss der Verbraucher alle Gewerke, die er im Rahmen seines Vorhabens beauftragen will, an einen Unternehmer übertragen. Denn im gleichgestellten Fall eines Vertrags über den Bau eines neuen Gebäudes wäre es ebenso.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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