OLG Frankfurt zur Befristung einer Vertragserfüllungsbürgschaft

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am ​​​15. August 2025​


Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden immer dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat vor diesem Hintergrund die Befristung einer Vertragserfüllungsbürgschaft untersucht (Urteil vom 27.6.2025 - 21 U 19/24).


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:​

  • Bei der Befristung einer gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft handelt es sich um eine ungewöhnliche Klausel in dem vorgenannten Sinne, ohne dass es hierbei auf das konkrete Befristungsdatum ankäme.
  • Es ist zwar zuzugeben, dass die Befristung einer Bürgschaft nicht generell ungewöhnlich ist, wie bereits die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Befristung einer Bürgschaft zeigt.
  • Jedoch ist vorliegend in Betracht zu ziehen, dass die Bürgschaft im Rahmen eines geschlossenen Bauvertrags zu stellen war. In den Bauvertrag war vereinbarungsgemäß die VOB/B einbezogen. Gemäß § 17 Abs. 4 VOB/B ist vom Auftragnehmer eine unbefristete Bürgschaft zu stellen. Vor diesem Hintergrund war die Befristung der Bürgschaft ungewöhnlich bzw. unüblich.
  • Ferner ist auch das weiterhin erforderliche Überraschungsmoment erfüllt. So muss der Vertragspartner auf Grund der erheblichen Diskrepanz zwischen der beachtlichen Kundenerwartung und dem tatsächlichen Regelungsgehalt der Klausel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überrascht werden. D.h. er musste mit der durch sie eingeführten Regelung vernünftigerweise nicht rechnen. Das war hier wegen des Abweichens von der Sicherungsabrede gegeben. ​​



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