Anpassung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften

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Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (KapGes) und Offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG), bei denen nicht mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (KapCoGes), können hinsichtlich Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen. Maßgeblich dafür sind bestimmte Schwellenwerte (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl). Gegenüber dem bisherigen Stand wurden die Werte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) erhöht. Der Wert für die Mitarbeiterzahl sowie die Kriterien für die Abgrenzung von Kleinstkapitalgesellschaften blieben hingegen unverändert.
 

Anpassung der Größenklassen

Im Vergleich zum bisherigen Stand haben sich die Schwellenwerte gemäß § 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB n.F. wie folgt geändert: 
 
​Fassung ​HGB a.F. ​HFB n.F. ​Differenz
​Euro ​Euro ​Euro
​Kleine KapGes ​Bilanzsumme ​≤ 4.840.000 ​≤ 6.000.000 ​1.160.000
​Umsatzerlöse ​≤ 9.680.000 ​≤ 12.000.000 ​2.320.000
Mittelgroße KapGes​ ​Bilanzsumme ​≤ 19.250.000 ​≤ 20.000.000 ​750.000
​Umsatzerlöse ​≤ 38.500.000 ​≤ 40.000.000 ​1.500.000
Große KapGes​ ​Bilanzsumme ​> 19.250.000 ​> 20.000.000 ​750.000
​Umsatzerlöse ​> 38.500.000 ​> 40.000.000 ​1.500.000

 

Die Anhebung der Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften ist also deutlich höher ausgefallen als die für mittelgroße Kapitalgesellschaften. 
 
Im BilRUG wird klargestellt, dass bei der Berechnung der Bilanzsumme für die Größenklassen nach § 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB n.F. die lediglich per Wahlrecht anzusetzenden aktiven latenten Steuern einzubeziehen sind, nicht aber ein auf der Aktivseite ausgewiesener „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” i.S. des § 268 Abs. 3 HGB. Damit hat die Nutzung des Aktivierungswahlrechts auch weiterhin Einfluss auf die Bestimmung der Größenklassen. Zudem ist zu beachten, dass die Neudefinition der Umsatzerlöse (vgl. hierzu „Alles Umsatzerlöse? Änderungen in der GuV durch das BilRUG”) Auswirkungen auf die Bestimmung der Größenklassen haben kann. 
 

Klarstellung im Zusammenhang mit Formwechseln

Eine Änderung der Größenklasse tritt grundsätzlich erst ein, wenn die entsprechenden Kriterien an 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Damit soll eine gewisse Kontinuität gewahrt werden. Allerdings soll eine Kapitalgesellschaft, die durch Neugründung oder Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) entsteht, ab dem ersten Jahr entsprechend ihrer Größenmerkmale eingruppiert werden. In Hinblick darauf wird nun klargestellt, dass in den Fällen, in denen der formwechselnde Rechtsträger bereits eine Kapitalgesellschaft oder KapCoGes ist, weiterhin die Zweijahresbetrachtung anzuwenden ist.
 

Umfang der Erleichterungen

Durch das BilRUG hat sich auch der Umfang der Erleichterungen für kleine und mittelgroße Gesellschaften geändert; die wesentlichen Neuerungen betreffen § 288 HGB und stellen sich wie folgt dar:
 
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen danach die folgenden Anhangangaben nicht zu machen:
  • Die nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB geforderte Angabe zu den im Handelsregister gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlagen, soweit diese noch nicht geleistet sind;
  • Erläuterungen zu geschäftszweigspezifischen Abweichungen der Gliederung nach § 265 Abs. 4 Satz 2 HGB und zu deren Erläuterung;
  • Ursachen latenter Steuern und der der Bewertung zugrunde gelegte Steuersatz (§ 285 Nr. 29 HGB),
  • Angabe der Steuersalden in der Bilanz und deren Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr (§ 285 Nr. 30 HGB);
  • Angabe der periodenfremden Aufwendungen und Erträge, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 32 HGB);
  • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind (mit Auswirkungen auf die Finanzlage, § 285 Nr. 33 HGB);
  • Vorschlag oder Beschluss der Ergebnisverwendung (§ 285 Nr. 33 HGB).
 
Während kleine Kapitalgesellschaften von der bisherigen Pflicht zur Erläuterung außerordentlicher GuV-Posten befreit waren (§ 276 Satz 2 HGB), gilt eine solche Befreiung nicht für die neu aufgenommene Pflicht zur Angabe und Erläuterung von Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung (§ 285 Nr. 31 HGB). 
 
Für mittelgroße Kapitalgesellschaften
  • entfällt die bisherige Befreiung von bestimmten Angabepflichten zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB),
  • bleibt die bisherige Befreiung von den Angaben zu Ursachen latenter Steuern und zu dem bei der Bewertung latenter Steuern zugrunde gelegten Steuersatz (§ 285 Nr. 29 HGB) bestehen,
  • ist aber keine Befreiung von der neu eingefügten Pflicht zur Angabe der latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und der in den Bilanzen im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden vorgesehen.
 
zuletzt aktualisiert am 15.06.2016

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Dr. Andreas Schmid

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