WFOE, JV, RO und FIPE: Chinesisches Gesellschaftsrecht kurz und knapp

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zuletzt aktualisiert am 8. Februar 2017
 
Wenn sich Unternehmen für den Markteintritt in China entschieden haben, bleibt die Qual der Wahl, wenn es um die Gründung einer Gesellschaft vor Ort geht. Doch was ist eine WFOE oder FIPE? Welche Gesellschaftsformen existieren überhaupt in China? Die gängigsten Formen für ausländische Investoren, die das chinesische Gesell­schaftsrecht bietet, stellen wir Ihnen genauso wie mög­liche Haftungsfragen für Gesellschafter oder Organe vor.

  

 

Überblick möglicher Gesellschaftsformen in China

Bei Investitionsvorhaben in China stehen ausländischen Unternehmen und Privatpersonen eine Reihe von Rechtsformen zur Verfügung. Zu den häufigsten Investitionsvehikeln gehören dabei die Gründung sog. Wholly Foreign Owned Enterprises (WFOE; 100 Prozent ausländisch investierte Tochtergesellschaften) sowie Equity Joint Ventures (EJV) mit einem chinesischen Partner. Daneben bestehen noch eine Reihe weiterer Rechtsformen, die je nach konkretem Vorhaben in Erwägung gezogen werden können.
 


 

Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE)

Das WFOE ist die bei ausländischen Investoren beliebteste Rechtsform und weist starke Ähnlichkeiten zur deutschen GmbH auf. Insbesondere die alleinige Steuerbarkeit der Gesellschaft durch einen bzw. mehrere ausländische Investoren sowie die Beschränkung der Gesellschafterhaftung auf die Einlage am Stammkapital zählen zu den Vorteilen des WFOE. Die Einflussnahme auf das WFOE erfolgt über die Gesellschafterversammlung, deren Beschlüsse vom Board of Directors und General Manager umgesetzt werden.

 

Equity Joint Venture (EJV)

Beim EJV als zweithäufigster Rechtsform ausländischer Investoren in China werden die Anteile an der Gesellschaft von mind-s zwei Gesellschaftern gehalten, wobei neben einem chinesischen Partner regelmäßig eine ausländische Mindestbeteiligung von 25 Prozent erforderlich ist. Wie beim WFOE haftet nach Erbringung der Einlagen durch die Gesellschafter auch bei EJV für Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich nur die Gesellschaft. Vorteil eines EJV ist häufig die Möglichkeit, auf bereits bestehende Geschäftsstrukturen des chinesischen Partners (z.B. mit Lieferanten, Kunden, etc.) zurückgreifen zu können. Andererseits ist stets eine Abstimmung mit dem chinesischen Partner erforderlich. Die Einflussnahme im EJV erfolgt über die von den Gesellschaftern zu bestellenden Mitglieder des Board of Directors. Eine Gesellschafterversammlung besteht nicht.

 

Contractual Joint Venture (CJV)

Bei der Gründung eines CJV haben Investoren die Wahl, sie als eigenständige juristische Person oder als rein vertraglichen Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu gründen. Sofern das CJV als Kapitalgesellschaft gegründet wird, weist es starke Ähnlichkeit zum EJV auf, insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung der Haftung auf die Gesellschaft. Im Unterschied zum EJV besteht beim CJV indes ein erhöhtes Maß an Flexibilität u.a. hinsichtlich der Regelung der Gewinnverteilung zwischen den beteiligten Gesellschaftern. In der Praxis ist die Gründung von CJVs nicht weit verbreitet und wird primär bei Vorhaben gewählt, bei denen beabsichtigt ist, dass sich ein Gesellschafter vorzeitig aus der Gesellschaft zurückzieht.

 

Foreign Invested Company Limited by Shares (FICLS)

Neben der Gründung eines WFOE oder JV steht ausländischen Investoren auch die Gründung einer chinesischen Aktiengesellschaft offen. Das ehemals bestehende Stammkapitalerfordernis von mindestens 5 Mio. Renminbi wurde mittlerweile für die meisten Branchen aufgehoben. Die Gründung eines FICLS erfordert zwischen 2 und 200 Gründer, von denen mehr als die Hälfte in China ansässig sein muss. Zu den Vorteilen eines FICLS gehört neben der Beschränkung der Haftung der einzelnen Aktionäre auf nicht erbrachte Einlagen insbesondere die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung durch die Ausgabe neuer Aktien an existierende oder neue Aktionäre. Ferner ist bei der Beschlussfassung zu beachten, dass  Beschlüsse, die im Joint Venture Einstimmigkeit des Board of Directors erfordern, bei FICLS überwiegend lediglich eine 2/3 Mehrheit der bei einer Gesellschafterversammlung anwesenden Aktionäre benötigen.

 

Foreign Invested Partnership Enterprise (FIPE)

Eine in der Praxis bei Start-ups und Entrepreneuren aufgrund verhältnismäßig geringer bürokratischer Anforderungen sowie flexibler Gestaltungsmöglichkeiten beliebte Rechtsform stellen die sogenannten FIPEs dar, die teilweise den deutschen Personengesellschaften ähneln. Die Gründung eines FIPE erfolgt in wenigen Schritten durch mind.s zwei Partner, wobei hinsichtlich der Rechtsform zwischen 3 Unterarten zu unterscheiden ist. Bei FIPEs in Form eines General Partnerships haften sämtliche Gesellschafter – ähnlich der deutschen GbR oder OHG – mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Limited Liability Partnerships hingegen weisen – ähnlich der deutschen Kommanditgesellschaft (KG) – mind. einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf, während die Haftung der übrigen Gesellschafter auf die Einlage beschränkt werden kann. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter kommt dabei auch die Einsetzung einer Gesellschaft in Betracht. Speziell für den Bereich professioneller Dienstleistungen wie Rechts- oder Steuerberatung wurde das sog. Special General Partnership entwickelt. Bei dieser Rechtsform haften grundsätzlich alle Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, allerdings besteht ein Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens einer der Partner entstanden sind.

 

Representative Office

Als Alternative zur Gründung einer chinesischen Kapitalgesellschaft oder eines Partnerships kommt für ausländische Investoren, die zunächst den chinesischen Markt genauer erkunden oder lediglich Präsenz zeigen wollen, die Öffnung eines Repräsentanzbüros in Betracht. Zu beachten ist indes, dass ein Repräsentanzbüro als Zweigniederlassung im handelsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, folglich keine selbständige Gesellschaft darstellt. Nach chinesischem Recht dürfen Repräsentanzbüros grundsätzlich kein Geschäft betreiben und Verträge schließen, sondern lediglich in Bereichen wie der Kontaktpflege, Produktvorstellung oder Marktbeobachtung tätig werden. Der Abschluss von Verträgen darf ausschließlich durch die Muttergesellschaft erfolgen. Auch ein Vertragsschluss im Namen der Muttergesellschaft ist nicht erlaubt. Vorteil der Öffnung eines Repräsentanzbüros ist hingegen der relativ unkomplizierte Gründungsprozess. Nach der Eröffnung eines Repräsentanzbüros ist selbiges in der Lage, Büroräume anzumieten, Bankkonten zu eröffnen und Arbeitserlaubnisse für ausländische Mitarbeiter zu beantragen. Die Registrierung des Repräsentanzbüros gilt grundsätzlich für ein Jahr und muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeit erneuert werden.

 

Haftung von Gesellschaftern und Organen

Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten chinesischer Kapitalgesellschaften ist nach chinesischem Recht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter ist nur in Ausnahmefällen unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. In Fällen z.B., in denen die Eigenschaft der Gesellschaft als eigenständige juristische Person missbraucht wird, um die Gesellschaft oder Dritte zu schädigen. Die Gesellschafter haften i.d.R. lediglich für die Erbringung ihrer Einlage zum Stammkapital. Zu beachten ist, dass im Falle der Nichteinzahlung oder verspäteten Einzahlung der Einlage durch einen Gesellschafter, die anderen Gesellschafter hierfür haften. Das ist insbesondere bei der Gründung von Joint-Venture-Gesellschaften zu beachten.

 

Bei der Haftung während der Gründungsphase ist zu beachten, dass das chinesische Recht keine der deutschen Vorgesellschaft vergleichbare Regelung kennt. Eine Gesellschaft entsteht erst mit Ausstellung der Geschäftslizenz. In der Praxis werden aufgrund der relativ langen Dauer des Gründungsverfahrens sowie der Anforderung, bereits in einem frühen Stadium der Gründung einen Mietvertrag vorlegen zu müssen, schon vor ihrer Gründung Verträge im Namen der Gesellschaft abgeschlossen. In diesen Fällen haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die eingegangenen Gesellschaftsverbindlichkeiten bis sie nach Abschluss der Gründung auf die Gesellschaft übergehen bzw. ein Eintritt erfolgt.

 

Eine Haftung der Gesellschaftsorgane (insbesondere Mitglieder des Board of Directors sowie des General Managers) für Schäden der Gesellschaft kommt bei Verletzungen von Gesetzen, Verwaltungsrechtsnormen oder der Satzung in Betracht. Einige Verstöße sind im Gesetz exemplarisch aufgeführt, wie bspw. der Abschluss von Verträgen, die nicht im Einklang mit der Satzung stehen, Bestellung von Sicherheiten ohne erforderliche Genehmigung oder das Betreiben konkurrierender Geschäftstätigkeit ohne Genehmigung. Zudem besteht eine allgemeine Loyalitäts- und Sorgfaltspflicht der Gesellschaftsorgane. Hinsichtlich der Loyalitätspflicht sind Gesellschaftsorgane verpflichtet, im Falle von Interessenkonflikten den Interessen der Gesellschaft Vorrang vor eigenen Interessen einzuräumen. Die Sorgfaltspflicht erfordert, dass in Angelegenheiten der Gesellschaft mit angemessener Sorgfalt gehandelt wird und gesetzliche Regelungen sowie die Gesellschaftssatzung beachtet werden. Wird hiergegen verstoßen, droht eine Haftung der betreffenden Gesellschaftsorgane.

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