Datenschutzrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Videoüberwachung

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​veröffentlicht am 2. Mai 2022

 

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In der Ausgabe Mai 2020 hatten wir bereits darüber berichtet, unter welchen Voraussetzungen die Videoüberwachung in Wohnanlagen zur Überwachung des Gemeinschaftseigentums datenschutzrechtlich zulässig ist. Doch welche Rahmenbedingungen müssen vor Installation bzw. während des Betriebs einer solchen Videoüberwachungsanlage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eingehalten werden? Denn eines ist klar: Eine einmal zulässige Videoüberwachung darf nicht ohne Weiteres für immer betrieben werden.


Die erste Hürde ist geschafft: Die Videoüberwachung im Wohngebäude Ihrer WEG ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen des einzelnen Wohnungseigentümers bzw. Mieters und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, das  Überwachungsinteresse der Gemeinschaft überwiegen. Sie können den Einsatz also auf eine Rechtsgrundlage stützen. Damit sind aber noch lange nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt. Sie dürfen sich deshalb jetzt nicht einfach entspannt zurücklehnen und auf den Überwachungsmonitor blicken. Denn auch an den Betrieb der Videoüberwachung werden eine Vielzahl von Anforderungen gestellt. Insbesondere muss die Ausgestaltung der Videoüberwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen dienen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Rahmenbedingungen auf, die bei der Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen zu beachten und zu dokumentieren sind.

 

Vorherige Dokumentation

Zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Dokumentations- und Nachweispflichten ist es zunächst erforderlich, dass die Gründe für die  Videoüberwachung schriftlich festgehalten werden. Auch die konkreten Tatsachen (z.B. Vorfälle in der Vergangenheit), die eine Videoüberwachung erforderlich machen sowie die Interessenabwägung zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen beschrieben und dokumentiert werden.

 

Transparenz und Informationspflichten erfüllen

Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die DSGVO, dass personenbezogene Daten in nachvollziehbarer Weise verarbeitet werden (sog. Transparenzgebot, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). In diesem Zusammenhang muss die WEG die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO beachten. Die Videoüberwachung muss also so betrieben werden, dass die betroffenen Personen sich dessen bewusst sind. Es ist insbesondere darüber zu informieren, welche Bereiche genau überwacht werden.

 

Hierzu kann ein gestuftes Verfahren eingesetzt werden, d. h. die Information kann in 2 Schritten erfolgen. Die wichtigsten Informationen sollten auf einem vorgelagerten Hinweisschild am Ort der Videoüberwachung angezeigt werden (1. Schritt,) während die weiteren Angaben auf anderem Weg an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden können, z. B. durch Aushang oder mittels QR-Code (2. Schritt). Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Anbringung von Piktogrammen, wie man sie häufig an Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern sieht. Die Videoüberwachung ist in diesen Fällen intransparent und steht nicht im Einklang mit der DSGVO.

 

Speicherdauer und Löschpflicht

Des Weiteren ist auch der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO verankerte Grundsatz der „Datensparsamkeit” zu beachten. Das heißt, die durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Überwachungszwecks nicht mehr erforderlich sind. Hier ist eine Frist von bis zu 48 Stunden als ausreichend anzusehen, denn in der Regel werden Schäden innerhalb von 1– 2 Tagen erkannt. Wird ein Schaden festgestellt, kann das Videomaterial auch länger gespeichert werden, um rechtliche Schritte gegen den Täter einleiten zu können. Außerdem können beweiserhebliche Bilddateien zur Beweissicherung auf andere Datenträger überspielt werden.

 

Technische und organisatorische Maßnahmen

Neben den bereits erwähnten Grundsätzen hat die WEG beim Betrieb der Videoüberwachungsanlage auf die Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO) und eine datenschutzfreundliche Gestaltung (Art. 25 DSGVO) zu achten. Umgesetzte organisatorische und technische Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen stehen, die sich aus der zufälligen oder unrechtmäßigen Vernichtung, dem Verlust, der Veränderung, der unbefugten Weitergabe oder dem unberechtigten Zugang zu Videoüberwachungsdaten ergeben. Beispielweise gewährleistet der Einsatz eines Ringspeichers eine automatische Überschreibung der bisher gespeicherten Aufnahmen und damit eine gesicherte Löschung der gespeicherten Daten. Außerdem sind strenge Zutritts- und Zugriffsbeschränkungen für die Aufnahmen vorzusehen. Funktionen, die nicht erforderlich sind (z. B. Zoom, Schwenkfunktion, Mikrofone), müssen deaktiviert werden. Nicht benötigte Bereiche sollten verpixelt werden.

 

Auftragsverarbeitungsvertrag mit externen Dienstleistern

Mit der Wartung der Videoüberwachungsanlage wird häufig ein externer Dienstleister beauftragt. Dieser ist grundsätzlich als Auftragsverarbeiter zu betrachten, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Unternehmen Zugriff auf die Daten hat. Mit ihm ist deshalb ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.

 

Regelmäßige Überprüfung

Ebenfalls zu beachten ist, dass Sachverhalte sich ändern können und somit eine einst zulässige Videoüberwachung nachträglich unzulässig werden kann. Die Videoüberwachungsanlage sollte daher in regelmäßigen Abständen auf erforderliche Anpassungen überprüft werden (z. B. einmal jährlich). Eventuell kann die Aufnahmezeit oder Anzahl eingesetzter Kameras reduziert werden oder vielleicht kommt sogar ein vollständiger Rückbau der Kameras in Betracht.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage umfassende Dokumentations- und Rechenschaftspflichten gelten. Bei der Erstellung aller notwendigen Unterlagen sind wir Ihnen gerne behilflich.
 

 

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