Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach dem neuen GEG

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veröffentlicht am 05. Februar 2020

 

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Klimaanlagen in Gebäuden mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt unterliegen sowohl nach der bislang gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV; dort § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen) als auch nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG; dort § 74 Betreiberpflicht) einer energetischen Inspektion. Adressat der Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion ist sowohl nach EnEV als auch nach GEG der Betreiber.


Knapp 3 Jahre nach dem ersten Referentenentwurf des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude – so der Langtitel – hat das Bundeskabinett den 3. Entwurf der Bundesregierung im Oktober 2019 beschlossen. Wann genau das GEG in Kraft treten wird, steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht genau fest. Allerdings sollte es nach einem dann mehr als 3 Jahre andauernden Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2020 endlich soweit sein. Das GEG löst mit seinem Inkrafttreten neben der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Ziel ist es, die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.


Dabei schreibt der GEG-Entwurf die bisherigen energetischen Anforderungen im Gebäudebetrieb im Wesentlichen fort und sieht für die Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude Folgendes vor:


„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude […] und die Anforderungen an bestehende Gebäude […] nach Maßgabe von § 5 [Grundsatz der Wirtschaftlichkeit] und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt” (§ 9 GEG).


Eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fiele damit erst in der nächsten Legislaturperiode, d. h. mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen würden die aktuellen Standards frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren.


Bei aller Kritik über den Gesetzesentwurf – und die darin aus Sicht zahlreicher Experten zu gering gesetzten Anforderungen für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 – bringt er für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen. Zum einen sind Klimaanlagen ausgenommen, die unter Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind, zum anderen wird unter bestimmten Anforderungen ein Stichprobenverfahren ermöglicht.

 

INSPEKTIONSPFLICHT VON KLIMAANLAGEN NACH ALTER SOWIE NEUER RECHTSLAGE

Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen unter bestimmten Bedingungen, diese regelmäßig inspizieren zu lassen. Diese Pflicht obliegt dem Betreiber immer dann, wenn die Klimaanlage im Gebäude eingebaut ist und die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf 12 Kilowatt übersteigt. Die komponentenbezogene Inspektion stellt die energetische Effizienz der eingesetzten Geräte und Komponenten fest. Die systembezogene Inspektion bezieht sich auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind. Insbesondere werden unter anderem die Raumnutzung, Nutzungszeiten und relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes sowie die vom Betreiber geforderten Sollwerte untersucht. Bei der systembezogenen Inspektion wird also die energetische Effizienz des Gesamtsystems betrachtet.


Nach § 12 EnEV bzw. § 75 GEG muss die Inspektion eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes umfassen. Sie bezieht sich vor allem auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit und Toleranzen sowie die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. Nach der Inspektion ist ein Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.

 

KLIMAANLAGEN MIT ANSCHLUSS AN DIE GEBÄUDEAUTOMATION

Im Gegensatz zur EnEV, bei der alle Klimaanlagen größer 12 KW betroffen waren, sind nach dem GEG Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden von der Inspektionspflicht ausgenommen, die mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet sind, das den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich überwacht, protokolliert, analysiert und dessen Anpassung ermöglicht, einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellt, Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erkennt und darüber informiert sowie die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben wird (§ 74 Abs. 3 GEG).


In Wohngebäuden sind Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen ausgenommen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist sowie über eine wirksame Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie verfügt (§ 74 Abs. 4 GEG).

 

STICHPROBENVERFAHREN NACH DEM NEUEN GEG

Werden von einem Betreiber mehr als 10 Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und nicht mehr als 70 Kilowatt oder mehr als 10 kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und nicht mehr als 70 Kilowatt in vergleichbaren Nichtwohngebäuden betrieben, die nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind, so kann der Betreiber die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 1 auch durch eine stichprobenweise Inspektion erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).


Dabei gelten Nichtwohngebäude dann als vergleichbar, wenn sie nach demselben Plan errichtet werden, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 74 Abs. 2 GEG). Kommt das Stichprobenverfahren unter Voraussetzung der vorgenannten Bedingungen zum Einsatz, ist beim Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und beim Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede zwanzigste Anlage einer energetischen Inspektion zu unterziehen (§ 75 Abs. 4 GEG).


FAZIT

Auch wenn der Gesetzesentwurf zahlreichen Experten für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu weich ausfällt, schafft er im Bereich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen für die Branche spürbare Erleichterungen, auch wenn sicherlich nicht jeder Betreiber von Klimaanlagen die Bedingungen für das Stichprobenverfahren oder die Anbindung an die Gebäudeautomation erfüllt und so weder die Ausnahmeregelung noch das Stichprobenverfahren für sich nutzen kann.

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Henning Wündisch

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