Neues zum steuerlichen Querverbund

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veröffentlicht am 4. April 2016

 

Was lange währt, wird endlich gut. So oder so ähnlich muss sich das BMF nach der Veröffentlichung des zweiten Entwurfes eines BMF-Schreibens für die künftigen Kriterien der Zusammenfassung zweier ungleicher BgA mittels eines Blockheizkraftwerkes fühlen. Der Großteil der Vorgaben und Anforderungen wurde nun deutlich verbessert und vereinfacht.

 

​Bisherige Zusammenfassungskriterien

Maßgeblich für die Zusammenfassung von einem Versorgungs BgA und einem Bäder-BgA gemäß § 4 Abs. 6 KStG sind bisher die Verfügung der OFD Frankfurt vom 27. Juli 1995 und das BMF Schreiben vom 12. November 2009. Ausgehend davon konnte zwischen einem Versorgungs-BgA und einem Bäder-BgA dann ein steuerlicher Querverbund begründet werden, wenn zwischen den beiden BgAs eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht bestand. Für die Zusammenfassung von Versorgungs- und Bäderbetrieben haben sich verschiedene Grundsätze herausgebildet anhand derer entschieden werden sollte, ob eine Zusammenfassung gewährt werden kann oder nicht: Dies sind der Nachweis der Wirtschaftlichkeit des BHKW mittels VDI 2067 Gutachten, der Nachweis einer engen wechselseitig technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht zwischen den beiden BgAs sowie der Nachweis, dass keine schädliche Drittlieferung vorliegt. Zusätzlich muss noch dargelegt werden, dass die Vorteile aus der technischen Verflechtung über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt mindestens 10 Prozent der steuerlichen Ersparnis durch den Verbund betragen.

 

Entwurf eines neuen BMF Schreibens vom 24. Juli 2014

Diese Grundsätze wären durch den Entwurf des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2014 überholt. In dem Entwurf führte die Finanzverwaltung aus, dass eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung dann möglich sei, wenn das BHKW mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärmeleistung an den Bäder-BgA abgibt. Zusätzlich sollte das Merkmal der Gewichtigkeit erst bei einer Wärmeabnahme von mindestens 80 Prozent aus Sicht des Bäder-BgA gegeben sein und aus Sicht des Versorgungs-BgA die vom BHKW erzeugte Stromkapazität den Eigenbedarf des Bäder-BgA um mindestens 20 Prozent überschreiten. Dies hätte bedeutet, dass das zu verwendende BHKW 120 Prozent der im BädernBgA verbrauchten Strommenge hätte erzeugen können müssen.
 

BMF Schreiben vom 11. Dezember 2015

Aufgrund der massiven Kritik gegen den Entwurf vom 24. Juli 2014 hat das BMF eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sich mit den neuen Voraussetzungen für einen steuerlichen Querverbund zwischen einem Versorgungs-BgA und einem Bäder-BgA mittels BHKW befassen sollte. 17 Monate nach dem ersten Entwurf legte das BMF sodann am 11. Dezember 2015 den aktuellen Entwurf zur Einbeziehung von Bädern in den steuerlichen Querverbund mittels BHKW vor. Im Vergleich zum Vorentwurf zeigt sich das neue Papier deutlich verbessert und praxistauglicher.
 
Das BMF geht weiterhin davon aus, dass ein Bad nur mit einem Versorger zusammengefasst werden kann, wenn dieser zumindest auch einen Stromvertrieb aufweist und/oder ein Stromnetz betreibt. Dabei muss zwar weder das Stromnetz noch der Stromvertrieb dem Versorger das „Gepräge” verleihen, jedoch dürfen die Bereiche auch nicht von untergeordneter Rolle sein. Auch die zuvor geforderten starren Kriterien in Bezug auf das Merkmal der Verflechtung von einigem Gewicht wurden von der Finanzverwaltung erheblich zugunsten der Kommunen geändert. Nunmehr soll es ausreichen, wenn mit der vom BHKW gelieferten Wärme 25 Prozent des Wärmebedarfs des Bades abgedeckt werden. Daneben muss das BHKW über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW verfügen.
 
Hinsichtlich des Nichtvorliegens einer schädlichen Drittlieferung verzichtet das BMF auf einen Nachweis, dass das BHKW ohne das Bad nicht wirtschaftlich sei. Stattdessen soll nur dann eine schädliche Drittlieferung vorliegen, wenn das BHKW Wärme auch an Dritte liefert und die Erträge hieraus im Verhältnis zur Gesamtwirtschaftlichkeit des BHKWs zu hoch sind.

 
Fazit

Es empfiehlt sich, die neuen Zusammenfassungskriterien vor Inkrafttreten des BMF-Schreibens genau zu analysieren und die Auswirkungen auf den eigenen Querverbund zu bewerten, da zu erwarten ist, dass der aktuelle Entwurf womöglich noch in der ersten Jahreshälfte verabschiedet wird. Besonders, wenn unter der bisherigen Rechtsprechung keine Zusammenfassung möglich war, z.B. da nur ein Freibad-BgA vorhanden ist, kann ein genauerer Blick lohnen, denn die Kriterien wurden in mancher Hinsicht deutlich gelockert. Sprechen Sie uns auch gerne an, um gemeinsame Lösungsansätze für Ihren Querverbund zu entwickeln. Diskutieren Sie auch mit uns auf den folgenden Veranstaltungen über die Auswirkungen des BMF-Schreibens und weitere aktuelle Rahmenbedingungen für einen wirtschaftlichen BHKW-Betrieb.

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