Erste Erfahrungen mit dem neuen notariellen Kostenrecht - von Fallen und Überraschungen

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Das mittlerweile seit 1. August 2013 geltende Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) hat im Vergleich zur bisherigen Kostenordnung einige Neuerungen bei den Notargebühren mit sich gebracht. Die Bemessungsgrundlage der Gebühr ist dabei grundsätzlich der Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert). Diese Neuerungen sollte man für eine kosteneffiziente Gestaltung und zur Vermeidung von „Gebührenfallen” kennen.
 
Diese Neuerungen machen sich zum Beispiel bei den Gebühren für Angebot und Annahme bemerkbar. Für die Beurkundung von Verträgen (Angebot und Annahme in einer Urkunde) ist weiterhin grundsätzlich eine 2,0-Gebühr zu entrichten. Anders als zuvor fällt nunmehr aber auch für die Beurkundung eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags eine 2,0-Gebühr statt wie bisher eine 1,5-Gebühr an. Die Beurkundung der Annahme löst weiterhin eine 0,5-Gebühr aus.
 
Für die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme fallen daher künftig mindestens 2,5 Gebühren an, sind unterschiedliche Notare beteiligt sogar mindestens 3,5 Gebühren. Die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme ist somit immer teurer als die gemeinsame Beurkundung beider Willenserklärungen.
 
Weiterhin hat sich eine Änderung bei der Beurkundung in fremder Sprache ergeben. Es entstehen Zusatzgebühren in Höhe von 30 Prozent für das Beurkundungsverfahren, wenn die Fremdsprachenkenntnisse des Notars genutzt werden.
 
Dies ist der Fall, wenn die zu beurkundende Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache abgegeben wird, ohne dass ein Dolmetscher hinzugezogen wird, die Beurkundung in einer fremden Sprache erfolgt oder der Notar eine Erklärung in eine andere Sprache übersetzt. Dieser Tatbestand ist also erfüllt, soweit der Notar gleichzeitig als Dolmetscher für einen Sprachunkundigen fungiert oder wenn die Niederschrift in einer Fremdsprache erfolgt.
 
Lediglich zu Informationszwecken übersetzte, aber in deutscher Sprache dokumentierte Unterlagen sind von der Gebührenerhöhung nicht erfasst, so dass es sich zur Vermeidung dieser Gebühr anbietet, eine entsprechende Übersetzung dem Vertragswerk lediglich beizufügen.
 
Auch bei Auswärtsbeurkundungen gab es Änderungen. Sofern der Notar auf Verlangen der Beteiligten außerhalb seiner Geschäftsstelle tätig wird, ist nun eine zusätzliche Zeitgebühr von 50 Euro je angefangener halber Stunde der Abwesenheit vorgesehen.
 
Ebenfalls geändert haben sich die Gebühren im Zusammenhang mit einem Rangrücktritt einer bereits eingetragenen Vormerkung gegenüber einem Finanzierungsgrundpfandrecht. Neben der Eintragungsgebühr für das vorrangig einzutragende Grundpfandrecht ergibt sich für den Rangrücktritt einer bereits eingetragenen Vormerkung keine gesonderte Gebühr mehr. 
 
Eine weitere wichtige Änderung hat sich hinsichtlich der Bewertung von Rechtswahlklauseln ergeben.
 
Diese wurden bislang oft als gegenstandsgleich mit dem Vertrag, in welchem sie enthalten waren, angesehen und lösten daher keine zusätzliche Gebühr aus. Nunmehr stellen diese immer einen besonderen Beurkundungsgegenstand dar und erhöhen den Geschäftswert um 30 Prozent des Geschäftswerts für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts.
 
Zur Vermeidung dieser Kosten gilt es daher, sorgfältig zu überprüfen, ob es einer ausdrücklichen Rechtswahl überhaupt bedarf oder ob sich das Gewollte nicht bereits aus den einschlägigen Regelungen des Internationalen Privatrechts ergibt. Denkbar wäre auch, durch eine entsprechende Formulierung der betroffenen Vertragsklausel zu erreichen, dass die Vereinbarung zwar nicht als „Rechtswahl” im kostenrechtlichen Sinn qualifiziert wird, zivilrechtlich aber gleichwohl das gewünschte Ergebnis erreicht. Soweit der allgemeine Höchstwert für das Beurkundungsverfahren von 60.000.000 Euro erreicht wird, kann dagegen ohne weitere Gebührensteigerung eine Rechtswahlklausel vereinbart werden.
 
Die vorgenannten Aspekte stellen nur eine Auswahl an Änderungen durch das GNotKG dar. Es lohnt sich also im Vorfeld einer Beurkundung – in Abstimmung mit dem Notar – der neuen GNotKG und ihren Auswirkungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

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Harald Reitze, LL.M.

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