Corona-Virus: Infektionsgefahr für den IFRS-Abschluss? – Teil 1

PrintMailRate-it

​Das landläufig als „Corona-Virus” bezeichnete Virus „Covid-19” hat inzwischen weltweit massive Auswirkungen auf die Realwirtschaft verursacht. Die Unsicherheit ist hoch und das gesamte Ausmaß der „Corona-Krise” im Moment seriös noch kaum abschätzbar. Die Rechnungslegung dient als standardisiertes Instrumentarium zur Abbildung dieser wirtschaftlichen Realität. So stellen sich die verschiedensten Fragen rund um die bilanziellen Folgen der „Corona-Krise”. Waren diese im IFRS-Konzernabschluss 2019 zunächst noch als berichtspflichtiges Ereignis nach dem Bilanzstichtag zu würdigen, so müssen die Fragen nach den bilanziellen Konsequenzen bei vielen Unternehmen nun bereits im Rahmen der Zwischenberichterstattung beantwortet werden. In diesem ersten Teil unserer „Im Fokus”-Reihe rund um das Corona-Virus widmen wir uns zunächst den Fragen rund um die Beurteilung der Werthaltigkeit bilanzierter Vermögenswerte sowie zur Leasingbilanzierung nach IFRS 16.





Werthaltigkeit von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten

Der zentrale Standard für die Bilanzierung von Wertminderungen auf Vermögenswerte ist IAS 36, dessen Anwendungsbereich insbesondere Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte und mit diesen auch Geschäfts oder Firmenwerte umfasst. Sofern – wie im Falle des Geschäfts- oder Firmenwerts und anderen immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer – nicht ohnehin jährlich ein Impairment Test auf Ebene einzelner Vermögenswerte oder cash generating units (CGUs) durchzuführen ist, ist dies in jedem Fall anlassbezogen bei Vorliegen relevanter Indikatoren für potentielle Wertminderungen (sog. triggering events) zwingend erforderlich. IAS 36.12 führt nicht abschließend exemplarische interne wie externe Faktoren auf, die als triggering event eingestuft werden könnten. Insbesondere eine unterhalb des buchmäßigen Eigenkapitals liegende Marktkapitalisierung führt dabei regelmäßig zur Notwendigkeit von Impairment Tests für alle CGUs eines Unternehmens – wobei in bestimmten Fällen die Werthaltigkeit auch ohne explizite Berechnung nachgewiesen werden kann. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen an den Kapitalmärkten sollte also die jeweilige Market-to-Book-Ratio im Blick behalten werden. Generell jedoch dürften die realwirtschaftlichen Einschnitte für sehr viele Branchen und Unternehmen im Sinne eines triggering event die Pflicht zur Durchführung von Impairment Tests auslösen. Gleichwohl sind hierbei unternehmensindividuelle Analysen zwingend erforderlich und vor allem gut zu dokumentieren.


Ist die Durchführung von Impairment Tests angezeigt, ist zunächst der erzielbare Betrag der getesteten Vermögenswerte oder (Gruppen von) CGUs als deren Value in Use (VIU) oder Fair Value less Costs of Disposal (FVLCOD) zu ermitteln und anschließend dem korrespondierenden Buchwert gegenüberzustellen. Dabei wird der VIU zwingend und der FVLCOD in aller Regel barwertbasiert abgeleitet, sodass der bewertungsrelevante Zahlungsstrom zu ermitteln und mit einem dazu äquivalent bestimmten Zinssatz zu diskontieren ist.

 

Zugrunde zu legen ist hierbei stets die vom Management genehmigte Unternehmensplanung, die ggf. noch an die Erfordernisse des IAS 36 anzupassen ist. Insbesondere jedoch sind nun die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Planung zu integrieren, wobei grundsätzlich externe Hinweise, wie etwa branchenspezifische Markterwartungen und allgemeine Konjunkturprognosen, zu berücksichtigen sind. Eine unternehmensindividuelle Betroffenheitsanalyse ist in diesem Kontext unerlässlich. Sofern die Unsicherheiten bzgl. des zeitlichen Anfalls und der Höhe der Zahlungen in den Cashflows erfolgt (sog. expected cash flow approach), sind entsprechende Szenarioanalysen und Wahrscheinlichkeitsgewichtungen erforderlich. Zum Zwecke einer ersten Indikation könnte aber zunächst auch auf der ursprünglichen Planung aufgesetzt und unter Berücksichtigung eines Risikozuschlags auf den Diskontierungszins gerechnet werden.

 

Typischerweise wird der erzielbare Betrag als Gesamtkapitalwert (entity value) nach dem sog. WACC-Ansatz ermittelt. Der relevante Diskontierungszinssatz repräsentiert demnach die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten und ist marktbasiert ausgehend von einer entsprechenden peer group abzuleiten. Somit manifestieren sich die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Kapitalmärkte unmittelbar im Zinssatz, wobei die einzelnen Bewertungsparameter stets vor dem Hintergrund von Plausibilitätsüberlegungen auf etwaige Verzerrungen überprüft werden sollten. So zeichnen sich ausgehend von fallenden Renditen von Staatsanleihen ein sinkender Basiszins ab, was unter Beachtung der durch den Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW definierten Bandbreite ggf. durch eine Adjustierung der Marktrisikoprämie kompensiert werden sollte. In jedem Fall ist auf die (Risiko-)Äquivalenz zwischen Zahlungsstrom und Diskontierungszinssatz zwingend zu achten. Ferner sollte das konkrete Vorgehen genau begründet und dokumentiert werden.

 

Im Falle bestehender Zwischenberichtspflichten stellt sich außerdem die Frage nach den erforderlichen Angaben. IAS 34 sieht hier zumindest im Falle wesentlicher Wertminderungen entsprechende Erläuterungen, wenn auch nicht die vollständigen Angaben des IAS 36, vor. Mit Blick auf die derzeit immanente Unsicherheit wird einer transparenten Darstellung sowie ggf. auch aussagekräftigen und in IAS 36 in bestimmten Fällen vorgesehenen Sensitivitätsanalysen eine besondere Bedeutung zukommen – spätestens im IFRS-Konzernabschluss für die laufende Berichtsperiode.


Werthaltigkeit weiterer Bilanzposten

Fragen der Werthaltigkeit stellen sich zudem auch für Vermögenswerte außerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 36. So könnten sich die realwirtschaftlichen Einschnitte etwa auf den im Rahmen der Vorratsbewertung relevanten Nettoveräußerungspreis auswirken, insbesondere wenn Nachfragerückgänge zu Preisvolatilitäten auf den Absatzmärkten führen. Aber auch die Werthaltigkeit von bilanzierten aktiven latenten Steuern ist zwingend kritisch zu hinterfragen. Ein Ansatz kommt ausschließlich dann in Frage, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftig zur Verfügung stehenden Ergebnissen zur Nutzung der abzugsfähigen temporären Differenzen auszugehen ist. Der Ansatz aktiver latenter Steuern ist somit zwingend mit einer entsprechenden Steuerplanungsrechnung zu unterlegen.
 
Besondere Vorschriften gelten weiterhin für finanzielle Vermögenswerte sowie Vertragsvermögenswerte aus IFRS 15 im Anwendungsbereich der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9. Diese folgen dem sog. Expected Credit Loss-Modell, das in Abhängigkeit von signifikant erhöhten Bonitätsrisiken oder etwaigen objektiven Hinweisen auf Wertminderungen bestimmte Vorgehensweisen zur Ermittlung der anzusetzenden Risikovorsorge vorsieht. Generell gilt es jedoch seit der Einführung dieser Wertminderungsvorschriften, auch zukunftsbezogene Information in der Risikovorsorge zu berücksichtigen (sog. forward looking-Komponente). Vor dem Hintergrund der realwirtschaftlichen Einschnitte und in Abhängigkeit von der jeweiligen Branche und Kundenstruktur dürfte der gem. IFRS 9 erfasste Wertminderungsaufwand somit für einige Unternehmen im laufenden Geschäftsjahr spürbar ansteigen. 

Werthaltigkeitsfragen bei Leasingverhältnissen

Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen erfuhr auf Seiten der Leasingnehmer mit dem noch jungen IFRS 16 einen Paradigmenwechsel. Spätestens seit der verpflichtenden Erstanwendung ab 1. Januar 2019 erfassen Leasingnehmer vormals noch off-balance abgebildete operative Leasingverhältnisse in Form von Nutzungsrechten und korrespondierenden Leasingverbindlichkeiten in der Bilanz. Somit stellen sich prinzipiell auch für die bilanzierten Nutzungsrechte die bereits beschriebenen Fragen zur Werthaltigkeit, wobei die Nutzungsrechte – grundsätzlich analog zu den den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerten – den Wertminderungsvorschriften des IAS 36 unterliegen. Da der erzielbare Betrag eines Nutzungsrechts eher selten separat ermittelbar ist, sind diese typischerweise einer CGU zuzuordnen und somit in deren Buchwert zu berücksichtigen. Die Aufnahme der Leasingverbindlichkeit in den Buchwert sowie der Leasingzahlungen in den bewertungsrelevanten Zahlungsstrom ist im Zusammenhang mit dem konkreten Vorgehen bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags zu beurteilen. Hierbei ist auf eine konsistente Berücksichtigung zu achten, um etwaige Doppelzählungen oder die Nichtberücksichtigung auszuschließen.
 
Aus Sicht der Leasinggeber richtet sich die Beurteilung der Werthaltigkeit bei operativen Leasingverhältnissen auf die nach wie vor bilanzierten Vermögenswerte, die regelmäßig im Anwendungsbereich des IAS 36 liegen. Forderungen aus Finanzierungsleasing-Verhältnissen hingegen unterliegen den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9. Hier ergaben sich aus IFRS 16 keine Veränderungen. 

Mietminderungen, Stundungen und praktische Erleichterungen

Über die Beurteilung der Werthaltigkeit von Nutzungsrechten hinaus stellt sich im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld insbesondere die Frage nach der sachgerechten Erfassung etwaiger Veränderungen von Leasingzahlungen. Einerseits sind Zahlungsausfälle denkbar, andererseits wird es vielfach zu Zahlungsverzögerungen kommen, was in verschiedenen Jurisdiktionen – und so auch in Deutschland – durch eine entsprechende Rechtslage erleichtert wird. In besonderem Maße dürfte dies etwa für Mietverhältnisse im Einzelhandel oder in anderen vom Lockdown umfassten Branchen gelten. Grundsätzlich betreffen derartige Veränderungen in den Zahlungen sowohl Leasingnehmer als auch Leasinggeber, da diese auf die jeweils bilanzierten Vermögenswerte und Schulden zurückwirken können. IFRS 16 enthält auch konkrete Regelungen zur Abbildung etwaiger Modifikationen eines Leasingverhältnisses, die in Anhang A zum Standard als Änderungen im Umfang eines Leasingverhältnisses oder im zu entrichtenden Entgelt definiert sind.
 
Bei der Beurteilung, ob eine Änderung des Umfangs des Leasingverhältnisses vorliegt, ist zu beurteilen, ob sich die Laufzeit oder die Anzahl der dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Vermögenswerte verändert hat. Eine Änderung des Umfangs eines Leasingverhältnisses liegt demnach im Falle einer Stundung oder einer Mietminderung nicht vor. Auch eine Änderung des zu entrichtenden Entgelts ist bei Stundungen nicht gegeben, womöglich aber im Falle von Mietminderungen. Hierbei ist jedoch vom jeweiligen Einzelfall auszugehen, sodass zwingend die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu würdigen sind. Eine Modifikation kommt nur dann in Betracht, wenn sich entweder der Umfang oder das Entgelt ändert und solche Änderungen nicht bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehen sind. So sind im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung im konkreten Einzelfall etwa Klauseln zu höherer Gewalt und ähnliche vertragliche Regelungen genau zu prüfen.
 
Sofern es sich um eine Modifikation im Sinne des IFRS 16 handelt, werden beim Leasingnehmer die Neubewertung der Leasingverbindlichkeit und eine korrespondierende erfolgsneutrale Anpassung des Nutzungsrechts erforderlich. Zu diesem Zwecke ist auf den im Zeitpunkt der Änderung ermittelten Grenzfremdkapitalzinssatz abzustellen, da der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zins in aller Regel nicht bekannt sein dürfte. Für Leasinggeber ergeben sich in Abhängigkeit der jeweiligen Klassifizierung als operatives oder Finanzierungsleasing spezifische Anforderungen die Periodenabgrenzung bzw. die Höhe der angesetzten Leasingforderungen betreffend.
 
Handelt es sich hingegen nicht um eine Modifikation im Sinne von IFRS 16, behandeln Leasingnehmer die Anpassungen in den Zahlungen analog zu variablen Leasingzahlungen gem. IFRS 16.38 erfolgswirksam. Für Leasinggeber ergeben sich im Falle des operativen Leasing entsprechende veränderte Mieterlöse. Bei Finanzierungsleasingverhältnissen greifen wiederum in IFRS 9 enthaltenen Wertminderungsvorschriften zur Bewertung der Leasingforderungen.
 
Offenkundig ist das im Standard vorgesehene Verfahren sowohl bzgl. der Beurteilung, ob eine Modifikation vorliegt, als auch bzgl. der Konsequenzen, wenn dies bejaht wird, mit merklichen praktischen Schwierigkeiten und hohem Aufwand verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn im Kontext der aktuellen wirtschaftlichen Situation eine Vielzahl von Verträgen gleichzeitig betroffen ist. Klarstellend hat das IASB daher in diesem Kontext zusätzliches Veranschaulichungsmaterial veröffentlicht.
 
Darüber hinaus veröffentlichte das IASB vor diesem Hintergrund am 24. April 2020 einen Exposure Draft (ED/2020/2) mit einer praktischen Erleichterung für Leasingnehmer. Hierfür galt eine verkürzte Kommentierungsphase von 14 Tagen. Die Änderungen an IFRS 16 mit dem Titel „Covid-19-bezogenen Mietkonzessionen” wurden am 28. Mai 2020 veröffentlicht. Diese umfassen eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Behandlung von Mietminderungen als Modifikation eines Leasingverhältnisses für Leasingnehmer, sodass sämtliche Mietminderungen so behandelt werden könnten, als seien dies keine Modifikationen im Sinne des IFRS 16. Für den Bilanzierenden entfallen dadurch die sonst notwendige Durchsicht aller Leasing- bzw. Mietverträge, die rechtliche Beurteilung einer entsprechenden Mietkonzession vor dem Hintergrund der jeweiligen Vertragsgestaltung und ggf. auch die Bestimmung neuer Diskontierungssätze. Die Ausnahme soll jedoch ausschließlich für im Zusammenhang mit der „Corona-Krise” entstandene Mietminderungen gelten, die sich auf ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 fällige Zahlungen beziehen. Die Nutzung der Erleichterungsregel und der aufgrund der Anwendung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Betrag sind entsprechend anzugeben. Für Leasinggeber sind keine Änderungen zu den geltenden Regeln des IFRS 16 vorgesehen. Begründet wird dies unter anderem mit den durch IFRS 16 im Wesentlichen unveränderten Regeln die Leasinggeberbilanzierung betreffend.  
 
Neben der konkreten bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen im Kontext der „Corona-Krise” entfaltet diese potentiell auch Auswirkungen auf die erforderlichen Angaben. Auch hier gilt, dass einer transparenten Berichterstattung im kommenden Konzernabschluss und ggf. bereits in vorherigen Zwischenberichten hohe Bedeutung zukommt. Die relevanten Vorschriften des IFRS 16 enthalten sowohl für Leasinggeber als auch für Leasingnehmer – neben einigen konkreten Vorgaben – auch eine prinzipienorientierte allgemeine Leitlinie, wonach die Angaben zusammen mit den Rechenwerken den Adressaten jeweils die Beurteilung der Auswirkung von Leasingverhältnissen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Zahlungsströme ermöglichen sollen. In Abhängigkeit von der individuellen Betroffenheit sind somit auch Angaben zu den Auswirkungen der „Corona-Krise” auf eingegangene Leasingverhältnisse sowie daraus etwaig resultierende Änderungen erforderlich.

Fazit

Auch wenn kein unterjähriger Bericht veröffentlicht wird, so sollten IFRS-Bilanzierer die Konsequenzen in Vorbereitung der Berichterstattung über das laufende Geschäftsjahr insgesamt frühzeitig analysieren und erforderliche Vorbereitungen alsbald treffen. Es gilt u.a. die vorgestellten Auswirkungen auf die Werthaltigkeit von Vermögenswerten im Auge zu behalten. Wertminderungen können dabei auch Leasingvereinbarungen betreffen, die seit der jüngst erfolgten Einführung des IFRS 16 auf Seiten der Leasingnehmer ausgehend von zu leistenden Zahlungen vollständig bilanzwirksam zu erfassen sind. Im Falle geänderter Zahlungen im Zuge der Corona-Krise könnten aufwendige Anpassungen erforderlich werden.
Um Ihnen weitere, durch Covid-19 betroffene, Positionen im IFRS-Abschluss vorzustellen, werden die möglichen bilanziellen Konsequenzen der Corona-Krise für die Umsatzrealisierung nach IFRS 15 „Im Fokus” unserer nächsten Ausgabe stehen.




Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Thomas Rattler

Diplom-Betriebswirt (FH), CPA, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 911 9193 2524

Anfrage senden

Contact Person Picture

Christian Mehnert

Diplom-Kaufmann

Manager

+49 911 9193 2520

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu