Unterbrechung der Stromversorgung verursacht keinen durch den Vermieter einklagbaren Schaden

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Thüringer OLG, Urteil vom 16.04.2014, Az.: 2 U 569/13

Ein Stromlieferungsunternehmen haftet nicht für durch Abschaltung des Stroms entstandene Schäden.
 
Der gewerbliche Mieter zahlte seine Stromrechnung nicht und bekam den Strom abgedreht. Dem Vermieter entstand dadurch ein hoher Schaden, nachdem aufgrund Nichtbeheizung der Räumlichkeiten Wasserrohre einfroren und platzten. Der Vermieter war nun der Ansicht, dass das Unternehmen für den Schaden haften muss, nachdem der Vermieter nicht unterrichtet wurde. Das Gericht hat einen kausalen Schaden verneint. Mangels Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Versorger bestand für das Stromversorgungsunternehmen keine Pflicht, auf die Abschaltung hinzuweisen. Auch aus allgemeinen Haftungsgrundsätzen lasse sich keine Hinweispflicht herleiten.
 

Fazit:

Es empfiehlt sich, vor Abschluss eines Mietvertrages, in dem der Mieter verpflichtet ist, eigene Versorgungsverträge abzuschließen, zu regeln, dass der Mieter seinerseits verpflichtet ist, auf drohende Abschaltungen des Stromes, die langfristig angekündigt werden, den Vermieter zu informieren. Dann hätte dieser die Möglichkeit einen eigenen Versorgungsvertrag abzuschließen.

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