Nachweis der ununterbrochenen Ausübung bei altrechtlichen Dienstbarkeiten

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OLG München, Beschluss vom 07.05.2014, Az.: 34 Wx 142/14

Das OLG München stellt in dieser Entscheidung klar, dass derjenige, der sich auf das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit beruft, deren ununterbrochene Ausübung in grundbuchrechtlich vollziehbarer Form nachzuweisen hat.
 
Altrechtliche Dienstbarkeiten sind Dienstbarkeiten, die in der Zeit vor Inkrafttreten des BGB (01.01.1900) begründet wurden. Aus dieser Zeit gibt es diverse, teilweise kurios anmutende Belastungen, die von Wege- bis Weiderechten reichen. Gerade bei Immobilientransaktionen kann man sich nicht sicher sein, ob nicht außerhalb des Grundbuchs solche Belastungen bestehen, die grundsätzlich ohne weiteres in das Grundbuch einzutragen sein und dessen Nutzung beeinträchtigen können.
 
Das OLG München stellt unter Hinweis auf das in Bayern bestehende Ausführungsgesetz zum BGB klar, dass diese Dienstbarkeiten erlöschen, wenn die Ausübung mehr als 10 Jahre unterbrochen war. 
 

Fazit:

In jedem Bundesland existieren Ausführungsgesetze zum BGB, die Vorschriften zum Fortbestand von altrechtlichen Dienstbarkeiten enthalten. Kennt man diese Gesetze, verliert das Schreckensszenario des Fortbestands derartiger Dienstbarkeiten oftmals an Bedeutung, da die Ausübung meist zu unvordenklicher Zeit endete.

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