Individualvereinbarungen in gewerblichen Mietverträgen

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OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2015 – Az.: 2 U 37/14

Wieder einmal hatte ein OLG die Voraussetzungen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufgegriffen. An ein „Aushandeln” sind hohe Anforderungen zu stellen, v. a. wenn Klauseln nicht abgeändert wurden. Klauseln, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulassen, gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
 
Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Verlängerungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag. Diese regelte einerseits eine Verlängerungsoption und andererseits eine Klausel zur stillschweigenden Verlängerung „nach Ablauf der Mietzeit”. Kurz vor Ablauf des regulären Mietverhältnisses kam es zum Streit. Der Mieter erklärte dabei, er sehe das Mietverhältnis als zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt als beendet an. Die Klausel zur stillschweigenden Verlängerung sei einseitig gestellt und widersprüchlich, da nicht klar sei ob sie erst nach Ende der letzten Optionszeit oder bereits nach dem Ende der regulären Mietzeit greife. Hiergegen wandte sich der Vermieter und verlor. 
 
Das Gericht hält fest, dass ein „Aushandeln” mehr verlangt als ein „Verhandeln”. Der Verwender müsse den vom Gesetz abweichenden Kerngehalt einer Regelung ernsthaft zur Disposition stellen, zum Beispiel indem er Alternativvorschläge erbittet. Ein „Aushandeln” anderer Klauseln im Vertrag hat keine „Ausstrahlwirkung”. Floskelhafte Formulierungen in Verträgen, die den Vertrag als „ausgehandelt” darstellen, gehen stets ins Leere, wenn dem nicht so war.
 

Fazit:

Gerade im gewerblichen Mietrecht ist großes Augenmerk auf die Vermeidung von Regelungen zu legen, die mehrere Auslegungen zulassen, da sich häufig das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht vermeiden lassen dürfte.

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