Treppenhaus wird feucht gewischt: Mieter muss mit Rutschgefahr rechnen

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OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 07.11.2014 – Az.: I-24 U 155/14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre allerdings utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Es sind deshalb nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dabei genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
 
Der Kläger hatte behauptet, er sei aufgrund extremer Nässe im Kellerflur gestürzt. Der Vermieter bzw. dessen eingesetztes Reinigungsunternehmen hätten es versäumt, nach dem Reinigungsvorgang trocken nachzuwischen. Aufgrund der glänzenden Beschichtung des Bodenbelags sei die Nässe für ihn nicht erkennbar gewesen. Das OLG stellt klar: Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Sowohl durch Putzmaßnahmen, deren Durchführung einem Mieter regelmäßig bekannt ist, als auch durch andere Nutzer des Flurs, kann es zu Feuchtigkeit auf dem Boden kommen. Da weder eine planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen noch eine unplanmäßige durch andere Nutzer vermeidbar ist, muss ein Mieter regelmäßig damit rechnen und sein Verhalten darauf einstellen, ohne dass er jeweils gesondert darauf hingewiesen werden muss.
 

Fazit:

Der Verkehrssicherungspflicht wird folglich genüge getan, wenn der Benutzer eines Gebäudes nicht solchen Gefahren ausgesetzt wird, denen er auch bei zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte mit der jeweiligen Gefahr nicht zu rechnen brauchte, weil es sich um eine besondere Gefahr handelte.

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