AGB-rechtliche Wirksamkeit von Minderungsklauseln in Gewerberaummietverträgen

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​KG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015, Az.: 8 W 45/15

Das Kammergericht Berlin hat beschlossen, dass die Klausel „Eine Minderung der Mietzahlungen […] ist nur möglich bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen” wirksam ist. Diese Beschränkung stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar.
 

Wesentlicher Aspekt der Entscheidung war die Beschränkung der Minderung auf „anerkannte” Ansprüche. Der BGH hatte vormals für die Aufrechnung entschieden, dass die Beschränkung auf „anerkannte” (und nicht nur unbestrittene) Gegenforderungen unwirksam ist.
 

Mit Bezug auf das Urteil des BGH vom 11.09.2014 (Az.: 8 U 77/13) soll dies laut KG Berlin jedoch nicht für eine Minderungsbeschränkung gelten. Dies begründet das KG Berlin damit, dass nur das (aktive) Zugestehen, also das „Anerkenntnis”, der Minderung auch der Höhe nach dem „Unstreitig Sein” einer Aufrechnungsforderung im Sinne von § 309 Nr. 3 BGB entspricht. Da die Ausübung der Minderung keine Bezifferung durch den Mieter verlangt, kann das Nichtbestreiten des Vermieters nur die Tatsachengrundlage der Minderung erfassen, nicht jedoch den Umfang des Rechts.
 

Fazit:

Die unterschiedlichen Gestaltungsvarianten im Hinblick auf Minderung und Aufrechnung sollten bei dem Entwurf von Klauseln in Mietverträgen Berücksichtigung finden, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.

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