Erwerb eines Grundstücks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

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​BGH, Urteil vom 18.03.2016, Az.: V ZR 75/15

In einem wegweisenden Urteil entschied der BGH, dass den Wohnungseigentümern die erforderliche Beschlusskompetenz über den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft („WEG”) zusteht.
 
Auf dem Grundstück einer aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage befinden sich lediglich 6 Stellplätze. In einer Eigentümerversammlung beschloss die WEG das Nachbargrundstück, auf dem sich 25 Stellplätze befinden, zu erwerben. Der Kaufpreis sollte maximal EUR 75.000 betragen und in Höhe von 15% von allen Eigentümern nach Einheiten und zu 85% von den Eigentümern der Wohneinheiten 1-25 (als Nutzer der Stellplätze) getragen werden.
 

Den Wohnungseigentümern fehlte nach Ansicht des BGH nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – über eine Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Da die Baulast den Wohnungseigentümern als Begünstigten allerdings weder einen Nutzungsanspruch gewährt noch die Grundstückseigentümerin verpflichtet, die Nutzung (unentgeltlich) zu dulden, entspreche es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die WEG entscheiden. Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel sei nicht zu beanstanden.
 

Fazit:

Solange der Grundstückserwerb in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zur WEG steht, kann – wie im vorliegenden Fall – ein Fall ordnungsgemäßer Verwaltung vorliegen. Im Einzelfall ist genau dieser Aspekt aber genau zu prüfen.

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