Ein regelkonformes Verhalten entlastet die Mieter einer Sportstätte nicht

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veröffentlicht am  07.06.2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 2. Februar 2022, AZ: XII ZR 46/21

Der Mieter einer Sportstätte muss für Schäden an dieser, auch bei sportlich korrektem Verhalten aufkommen.


Die Klägerin verlangt von dem beklagten Mieter einer Tennishalle Schadensersatz. Dieser prallte bei regelkonformer Nutzung des Tennisplatzes gegen eine zwei Meter neben der Außenlinie verlaufende Glasscheibe, die daraufhin zerbrach. Folgend wollte die Vermieterin der Anlage Ersatz für die Reparaturkosten, sowie für den entgangenen Gewinn für die nichtnutzbare Zeit des Platzes.


Durch das Urteil widerspricht der BGH der Rechtseinschätzung der vorherigen Instanzen, dass ein Verschulden bei Einhaltung der durch den jeweiligen Sportverband vorgegebenen Regeln nicht vorläge. Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Grundsatz, dass ein Mieter aufgrund seiner Obhutspflicht dazu gehalten ist, die ihm überlassenen Räumlichkeiten schonend zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einer vom vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann. Allerding gilt das nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch einen vertragsgemäßen Verbrauch der Sache entstehen, da der Mieter solche nicht zu vertreten hat. Bei Sportstätten, wie Tennisplätzen ist geschuldeter Vertragszweck gerade die Nutzung für die jeweilige Sportart, aber nur beschränkt auf die räumlichen Grenzen der für die Sportausübung verfügbar ist. Seitenwände wie hier die Glaswand gehören gerade nicht mehr zu diesem Raum, weswegen der Schaden nicht im vertragsgemäßen Raum entstanden ist.


Auch lässt regelrechtes Verhalten bei solchen Schäden das Verschulden nicht entfallen. Zwar setzt die Haftung eines Sportlers den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und einen anderen verletzt hat. Somit würde die Haftung hierfür entfallen, wenn sich der Spieler regelkonform verhalten hat. Die Rechtsprechung aus dem Personenschadensrecht kann aber auf Fälle wie diesen nicht übertragen werden, da die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter nicht mit derjenigen zwischen zwei an einem Wettbewerb teilnehmenden Sportlern verglichen werden kann. Hier stehen nämlich Vermieter und Mieter anders als Teilnehmer eines Wettkampfes nicht wechselseitig gegenüber, denn die Beschädigung der Mieteinrichtung ist keine Gefahr, welche Mieter und Vermieter unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommen haben. Hier werden vielmehr im Rahmen eines Mietverhältnisses die Verantwortungsbereiche von Vermieter und Mieter hinsichtlich einer Verschlechterung der Mietsache begrenzt.

 

Fazit:

Auch wenn es für bestimmte Nutzungen von Sachen universell geltende Regelungen oder Vorschriften gibt, so decken diese noch nicht abschließend die Obhutspflichten eines Mieters gegenüber einem Vermieter ab. Daher darf man nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass die Kosten für die bei zweckmäßiger Nutzung der Sache entstandenen Schäden der Vermieter selbst tragen muss.

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