Vermieter darf auf Gas basierende Warmwasserversorgung nicht einstellen

PrintMailRate-it
veröffentlicht am  8.11.2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22. August 2022, Az.: 8 L 1907/22.F, 4 B 1552/22

Der Anstieg der Gaspreise ist kein Grund, die Versorgung mit Warmwasser sowie die bestehende Gasheizung außer Betrieb zu setzen.


Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung unterbrochen. Er begründete dies mit durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässen und Preissteigerungen für Gas. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne, angelehnt an den Vorschlag der Bundesregierung, auch mit Elektroheizgeräten erfolgen. Wie der Mietvertrag belege, sei eine Versorgung mit Warmwasser von ihm nicht geschuldet.


Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. In der auf § 9 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) gestützten Verfügung, führte sie unter anderem aus, dass bereits aus gesundheitlichen Gründen die Versorgung der Mietwohnungen mit Warmwasser dringend sei und die Eilbedürftigkeit rechtfertigt. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene der Menschen, insbesondere bei hohen Außentemperaturen, erhebliche Bedeutung. Eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten habe gerade unter diesen Umständen unangenehme Folgen.


Im Ergebnis folgte das Gericht mit seinem Beschluss der Argumentation der Stadt Frankfurt. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden und absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu denjenigen Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe einem Vermieter nicht zu, einseitig und ohne Absprache mit seinen Mietern die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung nach dem Mietvertrag um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen, um die Wärmeversorgung schnellstmöglich wiederherzustellen.

 

Fazit:

Der Anstieg der Gaspreise ist kein Grund, die zum üblichen Wohnstandard gehörende Versorgung mit Warmwasser einzustellen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich insoweit um umlagefähige Nebenkosten handelt, die letztlich die Mieter in der Regel entsprechend ihres Verbrauches zu tragen haben.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Johannes Gruber

Rechtsanwalt

Associate Partner

+49 911 9193 1308

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu