Aufnahme eines Flüchtlings in die eigene Wohnung ist zulässig

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veröffentlicht am 10.10.2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

LG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2023, Az.: 65 S 39/23

Der Mieter hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse vorbringt. 

Die Mieterin einer 85 m² großen Dreizimmerwohnung begehrte von ihrer Vermieterin die Erlaubnis, einen Teil ihrer Wohnung an einen ukrainischen Kriegsflüchtling unterzuvermieten. Die Vermieterin war hiermit nicht ohne Weiteres einverstanden. Sie machte ihre Erlaubnis davon abhängig, dass die Mieterin einer Änderung der vertraglich vereinbarten Staffelmiete in eine Indexmiete zustimmt. Dies lehnte die Mieterin ab, woraufhin ihr die Vermieterin die Untervermietung endgültig verweigerte. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung. Die Klage scheiterte zunächst im ersten Rechtszug, hatte dann aber vor dem Berufungsgericht Erfolg.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen kann, wenn für ihn ein berechtigtes Interesse hieran besteht. Dieses Interesse muss nicht darin liegen, mit der aufzunehmenden Person zusammenleben zu wollen. Ein berechtigtes Interesse bestehe auch, wenn der Mieter sein Privatleben nach seinen ethischen Grundüberzeugungen ausrichten will und – wie hier – einen Kriegsflüchtling bei sich aufnehmen will. Lediglich dann, wenn die Anmietung der Wohnräume von Vornherein mit der Absicht erfolgte, Flüchtlinge aufzunehmen und dies gegenüber dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht entsprechend kommuniziert wurde, könne ein berechtigtes Interesse abgelehnt werden. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor. Die klagende Mieterin mietete die Wohnung lange vor Beginn des Ukraine-Kriegs an. Die Motivation der Mieterin, einen ukrainischen Kriegsflüchtling aufzunehmen, entwickelte sich demnach erst nach Abschluss des Mietvertrags.

Das Gericht stellte aber klar, dass auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen sind. So ist der Vermieter berechtigt, eine Untervermietung abzulehnen, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil hierdurch der Wohnraum überbelegt werden würde oder weil in der Person des Untermieters liegende Gründe gegen eine Aufnahme sprechen. Im hier zu entscheidenden Fall müssten die Interessen der Vermieterin allerdings hinter die Interessen der Mieterin zurücktreten, denn eine Untervermietung sei für die Vermieterin nicht unzumutbar. Dies zeige sich daran, dass die Vermieterin die Untervermietung nicht von Vornherein abgelehnt hat, sondern sogar ausdrücklich damit einverstanden gewesen wäre, wenn die Mieterin einer Vertragsänderung zugestimmt hätte.

Fazit:

Eine Untervermietung zu verhindern, ist oftmals kaum möglich, wenn keine triftigen Argumente wie eine Überbelegung des Wohnraums vorgebracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter selbst ein Interesse geltend machen kann, einem Dritten einen Teil des Wohnraums zu überlassen. Dabei muss es sich nicht um ein persönliches oder gar nobles ethisches Interesse des Mieters handeln; auch ein wirtschaftliches Interesse an einer Untervermietung kann ausreichen. Allerdings muss der Mieter, sofern es sich nicht um einen Familienangehörigen handelt, den Vermieter über die Aufnahme eines Dritten in die Wohnung informieren und um eine entsprechende Erlaubnis bitten. Kommt der Mieter dem nicht nach, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten und riskiert eine Kündigung. Darüber hinaus kann der Vermieter – auch bei einer berechtigten Untervermietung – vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangen. Dieser Zuschlag kann sich bei 20-25 % bewegen.



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