Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat nach dem ARUG II

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veröffentlicht am 4. September 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Einige Zeit nach Verstreichen der Frist zur Umsetzung der sog. 2. EU-Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) der Europäischen Union, die am 10. Juni 2019 endete, ist nun mit einer tatsächlichen Umsetzung in deutsches Recht Anfang November 2019 zu rechnen. Ziel der 2. ARRL ist es, ins­besondere die Mitwirkung von Aktionären an den Geschicken der Aktiengesellschaft zu stärken. Es ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung größtenteils auf den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II”) vom März 2019 umsetzen wird.
 


 

Ein Baustein der Stärkung der Mitwirkung der Aktionäre ist die Verbesserung von Mitspracherechten der Anteilseigner bei der Vergütung von Vorständen und Aufsichtsräten, was in diesem Beitrag näher beleuchtet wird. Eine Auflistung der übrigen Kernthemen des ARUG II und weitere Ausführungen zu sog. Related Party Transactions (RPT) finden Sie hier.
  

Neuerungen bei der Vorstandsvergütung

Ein wesentlicher Kernpunkt des ARUG II besteht in einer teilweisen Neukonzeption der Regelungen über die Vorstandsvergütung. Erwähnenswert ist insbesondere die fortan als zwingend konzipierte Befassung der Hauptversammlung mit dem Vergütungssystem des Vorstands sowie der durch § 87a AktG-E vorgegebene inhaltliche Rahmen des Vergütungssystems.


Bisherige Konzeption des „Say on Pay”

Die bisherige gesetzliche Konzeption sieht vor, dass der Aufsichtsrat über das Vergütungssystem des Vorstands beschließt und regelt in § 120 Abs. 4 AktG ein freiwilliges Votum der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den Aktionären eine stärkere bzw. direktere Beteiligung bei der Vorstands­vergütung zu ermöglichen. Da es sich jedoch nach der bisherigen Intention des Gesetzgebers nicht um eine zwingende Vorschrift (vgl. Wortlaut „kann”) handelt, ist der Einfluss der Hauptversammlung auf die Festsetzung der Vorstandsvergütung bis dato eher gering. Insofern kommt dem Beschluss der Hautversammlung lediglich ein beratender bzw. empfehlender Charakter zu.


Neukonzeption der „Say on Pay”-Regelung

Das ARUG II sieht in § 120a AktG-E die Neukonzeption des „Say on Pay” vor. Anders als die bisherige Regelung hat sich der Gesetzgeber an dieser Stelle für eine zwingende Regelung zur Beschlussfassung der Haupt­ver­sammlung entschieden. Dem Wortlaut des § 120a AktG-E zufolge ist eine entsprechende Beschlussfassung bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre vorzunehmen. Hierbei bleibt insbesondere abzuwarten was in der Praxis als eine wesentliche Änderung des Vergütungssystems qualifiziert werden kann.

Der Neukonzeption der „Say on Pay”-Regelung zufolge, liegt die Vorlagekompetenz allein beim Aufsichtsrat, sodass die Beschlussfassung der Hauptversammlung auf die Zustimmung oder Ablehnung des Vergütungs­systems begrenzt ist. Eine entsprechende Beschlussfassung der Hauptversammlung lässt jedoch eine etwaige Verantwortung bzw. Haftung des Aufsichtsrats unberührt.


Bindungswirkung des Hauptversammlungsbeschlusses

Auch nach ARUG II soll dem Hauptversammlungsbeschluss über die Vergütung keine rechtliche Bindung zukommen. Der Aufsichtsrat hat lediglich bei der Ablehnung des Vergütungssystems spätestens in der darauf­folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem erneut zur Billigung vorzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Vergütungssystem nicht zwangsläufig geändert werden muss.

Abzuwarten bleibt, ob sich die Auffassung der Befürworter eines bindenden Charakters des Beschlusses der Hauptversammlung durchsetzt. Sie sehen durch die Bindungswirkung die Möglichkeit der Stärkung der Position der Hauptversammlung als Organ sowie der Aktionärsrechte. Andernfalls besteht nach dieser Ansicht das Risiko einer zu großen Nähe zwischen dem Organ des Aufsichtsrats und der Vorstandsmit­glieder. Demgegenüber steht die Argumentation, dass auch ein unverbindliches Votum eine erhebliche praktische Bedeutung haben kann, sodass ein bindender Charakter des Hauptversammlungsbeschlusses nicht erforderlich ist.

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass im Falle der Bindungswirkung des Beschlusses auch eine Anpassung der Vorstandsanstellungsverträge als notwendig erachtet wird, sofern ein neues Vergütungssystem beschlossen wird. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Bindungswirkung wird bereits ein möglicher Kompromiss diskutiert, wobei die Hauptversammlung bindend über einen Maximalbetrag entscheidet. Inwiefern das gesetzlich umgesetzt und besonders wie hoch ein entsprechender Maximalbetrag angesetzt wird, bleibt jedoch abzuwarten.


Inhaltlicher Rahmen des Vergütungssystems

§ 87a AktG-E gibt den inhaltlichen Rahmen des Vergütungssystems für den Vorstand vor. Besondere Relevanz erlangt die Vorschrift durch die verpflichtende Abstimmung der Hauptversammlung. Die Regelung beinhaltet detailliertere Vorgaben zur Beschreibung des Vergütungssystems. Der Intention des Gesetzgebers zufolge, soll das Vergütungssystem fortan möglichst auf Dauer angelegt sein, sodass ein gewisses Maß an Langfristigkeit gewährleistet werden kann, was v.a. dem Ziel der Förderung der Geschäftsstrategie zugutekommt.

Umgesetzt wird die Intention des Gesetzgebers insbesondere durch Aktienoptionen, die in § 87a AktG-E vorgesehen und entsprechend als „Bonus” zu behandeln sind. Andererseits sieht § 87a Abs. 1 Nr. 5 AktG-E die Möglichkeit vor „Claw-Back”-Klauseln aufzunehmen und ermöglicht somit die Option einer Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung.


Erfordernis einer gesetzlichen Konzeption zur Aufsichtsratsvergütung?

Bei der Aufsichtsratsvergütung musste der deutsche Gesetzgeber darauf reagieren, dass der Europäische Gesetzgeber in der Richtlinie allein ein monistisches System (Vorstand und Aufsichtsrat in einem Organ) zugrunde gelegt hat; mit der Folge, dass diese Konzeption nicht ohne Weiteres auf das Vergütungssystem des Aufsichtsrats in Deutschland übertragen werden kann. Daher besteht grundsätzlich ein Bedürfnis entsprechende Regelungen für den Aufsichtsrat vorzusehen. Um die Konzeption des Europäischen Gesetzgebers nicht zu gefährden, ist es erforderlich, dass auch der billigende Beschluss der Hauptver­sammlung für das Vergütungs­system des Aufsichtsrats den Europäischen Vorgaben des § 87a Abs. 1 S. 2 AktG-E inhaltlich sinngemäß entspricht. Insbesondere ist wie bei der Neuregelung der Vorstandsvergütung fortan auch für das Vergütungs­system des Aufsichtsrats mind. alle vier Jahre eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich.

Die Regelungen gehen grundsätzlich ins Leere, da die bisherigen Regelungen im § 113 AktG – die eine volle Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung vorsehen – über die in der 2. ARRL hinausgehen und eine Vielzahl der möglichen Vergütungsbestandteile oftmals für Aufsichtsräte deutscher Gesellschaft nicht vorgesehen sind. Nichtsdestotrotz müssen börsennotierte Gesellschaften die Neuerungen in die Praxis umsetzen und bereits bei der Vorbereitung der Hauptversammlung 2020 beachten.


Besonderheiten: Hauptversammlungssaison 2020

Zu beachten ist, dass die Neuregelungen bezüglich des „Say on Pay” zwar erst fünf Monate nach dem Inkraft­treten des ARUG II erstmalig Anwendung finden, nichtsdestotrotz werden die Änderungen wohl von den meisten börsennotierten Gesellschaften bereits in der Hauptversammlungssaison 2020 zu beachten sein. Insofern ist eine frühzeitige Formulierung der Vergütungssysteme sowohl für den Vorstand als auf für den Aufsichtsrat, die den neuen, zuvor dargestellten Vorgaben entspricht, anzustreben.

Zudem muss die Beschlussfassung über den jährlich vom Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellenden Vergü­tungs­bericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 120a Abs. 4 AktG-E stets in der Tagesordnung der Hauptversammlung enthalten sein und es ist in der Einladung zur Hauptversammlung auf die detailliertere Konzeption des Vergütungsberichts in § 162 AktG-E hinzuweisen. Die Vorschrift enthält einen Katalog an Anga­ben, die – soweit sie inhaltlich tatsächlich vorliegen – für jedes Verwaltungsmitglied unter Namensnennung im Vergütungsbericht enthalten sein müssen. Infolge des ARUG II sind mithin auch die Regelungen bezüglich des Vergütungsberichts deutlich präziser und detaillierter gefasst worden.


Fazit

Letztlich bleibt festzuhalten, dass das ARUG II in gewissem Maße bewusst von der bisherigen gesetzlichen Konzeption Abstand nimmt. Hervorzuheben ist insbesondere die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers eine zwingende Abstimmung der Hauptversammlung über das Vergütungssystem von Vorstand und Aufsichtsrat vorzusehen.

Abzuwarten bleibt jedoch die Ausgestaltung des Hauptversammlungsbeschlusses und die Frage, ob bzw. in welchem Maße ihm ein bindender Charakter zugesprochen wird. Teilweise bestehen zudem Unklarheiten bei der Auslegung einzelner Begrifflichkeiten, die das ARUG II derzeit noch enthält. Erwähnenswert in diesem Zusam­menhang ist v.a. der Begriff der wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, die einen Beschluss der Hauptversammlung erfordert. Es bleibt abzuwarten, ab wann eine solche in der Praxis anzunehmen ist.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die gesetzliche Konzeption bisher nur auf börsennotierte Gesellschaften Anwendung findet – das heißt nur für den regulierten Markt relevant wird. Eine unmittelbare Relevanz für den Freiverkehr ergibt sich folglich noch nicht. Voraussichtlich werden jedoch Stimmrechtsberater in ihren Proxy Guidelines entsprechende Regelungen als empfehlenswert einstufen und sie so zur „Best Practice” werden, sodass die jeweiligen Vorschriften mittelbar auch Relevanz für den Freiverkehr erlangen.

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