Geofencing in der Mikromobilität

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veröffentlicht am 6. Oktober 2021


Geofencing ist Alltag in der Mikromobilität und verhindert das Abstellen von Fahrzeugen in bestimmten Gebieten. Doch in einigen Städten wird die Technologie auch zur automatischen Drosselung der Geschwindigkeit genutzt, obwohl es Stimmen gibt, die derartige Funktionen in Deutschland für nicht zulässig erachten.​

 
Die E-Scooter sind inzwischen fester Bestandteil der Mikromobilität in den Städten geworden und bieten die Möglichkeit, die erste und letzte Meile schnell und aufgrund des elektrischen Antriebs auch ohne körperliche Anstrengung zu überwinden.

 
Um dem oft kritisierten Nutzerverhalten, die E-Scooter wahllos abzustellen, entgegenzutreten, sind inzwischen bestimmte Stadtgebiete, aber auch einzelne Straßenabschnitte als Rückgabeorte ausgeschlossen, was in den Apps der Anbieter als rote Zone (und somit virtuellem Zaun) markiert wird. Die sich über GPS ortenden E-Scooter erkennen wenn sie sich in einer solchen Zone befinden und lassen ein Beenden der Miete nicht zu, sondern fordern die Nutzenden auf, eine zulässige Abstellfläche außerhalb der roten Zone bzw. des virtuellen Zaunes aufzusuchen.

 
Darüber hinaus gibt es in manchen Städten aber auch als gelbe Zonen ausgewiesene Stadtteile oder Straßenabschnitte, die als sogenannte „langsame Zonen” gelten. Sobald die E-Scooter per GPS erkennen, dass sie sich innerhalb einer solchen Zone befinden, wird die Geschwindigkeit automatisch gedrosselt. Während die Einführung der roten Zonen aus Sicht der Fahrzeugzulassung unproblematisch ist, ist das automatische Eingreifen in die Fahrzeugsteuerung in Form der Geschwindigkeitsdrosselung umstritten.


Führt die nachträgliche Einführung der Geofencing-Funktion zum Erlöschen der Betriebserlaubnis?

Sollte die drosselnde Geofencing-Funktion nicht im Rahmen der Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) genehmigt worden sein, steht zu befürchten, dass eine nachträgliche Einführung der Funktion Kraft Gesetzes zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Denn bei einer Änderung, bei der eine „Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist” (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO) erlischt die Betriebserlaubnis automatisch.

 
Ob durch die Änderung eine Gefährdung zu erwarten ist, wird im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen.

 
Für eine Gefährdung spricht, dass ein automatischer Eingriff in die Fahrzeugsteuerung (hier die Bremsen) zu einem Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führen kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ortung via GPS gerade bei Verschattung durch dichte Bebauung nicht immer so akkurat funktioniert, wie gewünscht, sodass Abweichungen von einigen Metern keine Seltenheit sind. Kommt es nun zu einer für die fahrzeugführende Person unvorhersehbaren Abbremsung des Fahrzeuges, da dieses fälschlicherweise annimmt z.B. auf dem Bürgersteig zu fahren, könnte daraus eine Gefährdungslage resultieren.

Gegen eine Gefährdung spricht, dass die Technologie bereits eingesetzt wird und das Abbremsen nicht abrupt, sondern so langsam erfolgt, dass eine Gefährdungslage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

 

Bewertung für die Praxis

Die Frage, inwieweit durch Software-Funktionen ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erfolgt, und wie konkret bestimmte Funktionen bereits bei der Beantragung einer Betriebserlaubnis beschrieben und ggf. sogar örtlich eingegrenzt werden müssen, wird sich zukünftig immer häufiger stellen.  

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Till Stegemann

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