Mehr Verbraucherschutz in der Energieversorgung. Alles neu? – Ein Überblick über die geänderten Rahmenbedingungen für die Belieferung von Strom- und Gaskunden

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​​​​​veröffentlicht am 01. September 2021

 

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Änderungen der §§ 40 und 41 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), das Gesetz über faire Verbraucherverträge sowie Änderungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) führen zu mehr verbraucherschützenden Normen, die Energieversorgungsunternehmen zu beachten haben. 

 

Aus den Regelungsbereichen EnWG, StromGVV und GasGVV sowie geänderten Regelungen im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) werden sich für die Belieferung von Strom- und Gaskunden – sowohl in der Grundversorgung als auch im Sonderkundensegment – zahlreiche Änderungen ergeben, die vor allem dem Verbraucherschutz dienen sollen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen geben: 

I. Änderungen des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens

​Änderung der §§ 40, 41 ENWG

Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht zur Überführung des EU-Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer” ins nationale Recht implementiert verschiedene verbraucherschützende Normen ins EnWG. Es sieht in Bezug auf die Lieferung und Abrechnung von Energie vor allem Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften in §§ 40, 41 EnWG durch die Paragraphen §§ 40a bis 40c und §§ 41a bis 41e EnWG vor. Dabei werden auch Regelungen, die bisher bereits im Grundversorgungs- bzw. Haushaltskundenbereich galten, nun auch auf sonstige Letztverbraucher ausgedehnt.

 

Inhalt der Strom- und Gasrechnungen (§ 40 ENWG):

Rechnungen sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch hin verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein. Die Pflichtangaben in Rechnungen wurden ergänzt und sind von acht auf dreizehn Nummern in § 40 Abs. 2 EnWG angewachsen. Unter anderem sind zusätzlich auch die telefonische Erreichbarkeit des Lieferanten, ein Hinweis zu der Verfügbarkeit und den Vorteilen eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über zertifizierte Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten anzugeben.

 

Strom- und Gaspreisbestandteile wie Netzentgelte, Umlagen und Steuern und Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz sind – ähnlich den bisherigen Regelungen in der StromGVV bzw. GasGVV – gemäß § 40 Abs. 3 EnWG separat auszuweisen.

 

Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen (§ 40A ENWG):

Der neu geschaffene § 40a EnWG ermöglicht eine einheitliche Regelung zur Verbrauchsermittlung für alle Letztverbraucher. Geregelt sind die verschiedenen Quellen, aus denen der Lieferant berechtigt ist, die Verbrauchswerte zu verwenden, z. B. vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten oder vom Letztverbraucher durch diesen abgelesen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt. Für Haushaltskunden ist ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Selbstablesung vorgesehen, wenn diese ihnen nicht zumutbar ist. Das Versorgungsunternehmen hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.

 

Rechnungs- und Informationszeiträume (§ 40B ENWG):

Die Rechnungs- und Informationszeiträume wurden aus § 40 EnWG herausgelöst und in einen eigenen § 40b
EnWG überführt. Neu ist z. B., dass auf Wunsch des Kunden Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen
elektronisch zu übermitteln sind. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung entschieden haben, sind Abrechnungsinformationen
mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei Kunden mit Fernübermittlung ist eine monatliche Abrechnungsinformation ebenfalls unentgeltlich – auch über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien – zur Verfügung zu stellen.

 

Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen (§ 40C ENWG):

Rechnungen und Abschläge werden für alle Kunden frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Alle Letztverbraucher müssten spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums bzw. des Vertragsverhältnisses eine (Abschluss-) Rechnung erhalten, bei monatlicher Abrechnung beträgt die Frist für die Abrechnung drei Wochen.

 

Energielieferverträge mit Letztverbrauchern (§ 41 ENWG):

Der neu gefasste § 41 EnWG trifft nun Regelungen für alle Letztverbraucher, nicht mehr nur Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Verträge müssen generell einfach und verständlich sein und verschiedene Pflichtangaben enthalten, z. B. Angaben zu den zu erbringenden Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind, die einschlägige Tarifbzw. Produktbezeichnung sowie der Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt.


Es sind verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen dabei die unmittelbaren Kosten, die dem Versorgungsunternehmen für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen. Allen Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.


Die Regelungen zur einseitigen Änderung von Preisen und Vertragsbedingungen werden auf alle Letztverbraucher bezogen. Sie sind rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Preis- und oder Vertragsänderung und über ihre Rechte zur Vertragsbeendigung zu unterrichten, wobei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Preisänderung informiert werden müssen, alle anderen Letztverbraucher spätestens zwei Wochen davor. Die Unterrichtung hat auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder der sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Versorgungsunternehmen hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

 

Lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife (§ 41A ENWG):

Neu eingeführt wurde eine von der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit unabhängige
Verpflichtung für Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern, im Folgejahr den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Stromtarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem verfügen. Auf Wunsch des Bundesrates gilt diese Verpflichtung ab dem 1.1.2022 für alle Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100.000 Letztverbraucher beliefern, und ab dem 1.1.2025 für alle Stromlieferanten, die bis zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 50.000 Letztverbraucher beliefern.

 

Verträge mit Haushaltskunden ausserhalb der Grundversorgung (§41B ENWG):

Für Verträge mit Haushaltskunden ergeben sich noch gesonderte Regelungen aus § 41b EnWG. Die Verträge und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen danach der Textform. Das Versorgungsunternehmen hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten
verursachen, z. B. Hilfsangebote bei geplanten Versorgungsunterbrechungen, Vorauszahlungssysteme oder alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung. Des Weiteren finden sich Regelungen zu Voraus- oder Abschlagszahlungen und der Möglichkeit zur Kündigung bei Umzug.

 

Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen (§ 41C ENWG):

Die Bundesnetzagentur hat sicherzustellen, dass allen Haushaltskunden und Kleinstunternehmen mit einem
Jahresverbrauch von unter 100.000 kWh ein unabhängiges Vergleichsinstrument unentgeltlich zur Verfügung steht, damit verschiedene Stromlieferanten und Angebote verglichen werden können. Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Dies ist auch für bereits bestehende Instrumente möglich. Das Vergleichsinstrument muss verschiedene gesetzlich geregelte Anforderungen erfüllen, z. B. muss es unabhängig von den Energielieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die Energielieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden.

 

Dienstleistungen ausserhalb bestehender Liefer- und Bezugsverträge (§§ 41D, 41E ENWG):

Neben den Regelungen über Energielieferverträge finden sich auch noch Regelungen zu Dienstleistungen für Betreiber einer Erzeugungsanlage, auch unter Einbeziehung von Aggregatoren. Ein Aggregator ist gemäß § 3 Nr. 1 a EnWG eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden.

 

Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern, sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen, Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis zu erbringen. Zwar können diese Rechte nicht vertraglich ausgeschlossen werden, sofern ein Nicht-Haushaltskunde hiervon Gebrauch macht, ist der Großhändler oder Lieferant jedoch berechtigt, den Liefer- oder Bezugsvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen.

 

Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über die vorgenannten Dienstleistungen bedürfen der Textform. Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.

 

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Änderungen der StromGVV und GasGVV

Neben Anpassungen der StromGVV und GasGVV an die geänderten Regelungen des EnWG zur Verbrauchsermittlung finden sich vor allem Verschärfungen sowohl der inhaltlichen als auch der formalen Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung durch den Grundversorger gemäß § 19 StromGVV/GasGvv.


Der in § 19 Abs. 2 StromGVV/GasGVV einzuhaltende Verhältnismäßigkeitsmaßstab für die Zulässigkeit der Versorgungsunterbrechung wird durch Regelbeispiele konkretisiert. Eine Versorgungsunterbrechung ist danach
ausdrücklich nicht mehr möglich, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben der Kunden zu befürchten ist oder bei der Betroffenheit von grundlegenden Belangen von Minderjährigen, pflegebedürftigen oder schwerkranken Personen eine Sperrung ausdrücklich unverhältnismäßig ist. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff „grundlegende Belange” zu verstehen ist, dürfte dabei zukünftig der Gegenstand rechtlicher Diskussion werden. Nach Auffassung des Bundesrates soll hierdurch vor allem Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Homeschooling in Pandemiezeiten jederzeit möglich sein. Eine Stromsperre in Haushalten mit schulpflichtigen (minderjährigen) Kindern sollte in Lockdownzeiten insofern ausscheiden.

 

Der Grundversorger muss den von einer drohenden Versorgungsunterbrechung betroffenen Kunden über die
Möglichkeit informieren, Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung in Textform vortragen zu können. Außerdem hat er in leichter Sprache im Rahmen der Sperrandrohung in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu gehören u. a. örtliche Hilfsangebote, Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.

 

Wegen Zahlungsverzug darf nur noch gesperrt werden, wenn sich der Kunde mit mindestens dem Doppelten der auf den laufenden Monat entfallenden Abschlagsoder Vorauszahlung oder, wenn keine Abschlags- oder Vorauszahlung vereinbart ist, mit mindestens 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung in Verzug befindet und
die Zahlungsverpflichtungen des Kunden mindestens 100 Euro betragen.


Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden bereits acht statt zuvor drei Werktage im Voraus angekündigt werden. Mit der Sperrandrohung hat der Grundversorger den Abschluss einer sog. Abwendungsvereinbarung anzubieten. Diese muss eine zinsfreie Ratenzahlung und die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis vorsehen. Hier muss u. a. klar und verständlich und in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie auf die voraussichtlichen Kosten der Sperrung und der Wiederherstellung der Versorgung hingewiesen werden.

 

Änderungen im BGB

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge werden vor allem Änderungen im BGB umgesetzt. Zwar ist es bei der Änderung des § 309 Nr. 9 BGB bei einer zulässigen Erstlaufzeit des Vertrages von zwei Jahren geblieben, neu ist jedoch eine zulässige ordentliche Kündigungsfrist von einem Monat statt bisher drei Monate.


Stillschweigende Verlängerungen des Vertragsverhältnisses dürfen zukünftig nur auf unbestimmte Zeit erfolgen und dem Kunden muss das Recht eingeräumt werden, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit
einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.


Für Kündigungen im elektronischen Geschäftsverkehr sieht ein auf Wunsch des Bundesrats neu eingefügter § 312 k BGB umfangreiche Regelungen zu Kündigungen von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Diese treffen Versorgungsunternehmen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Energieliefervertrag zu schließen. Zentrale Regelung ist hier der sog. „Kündigungsbutton”. Für den Fall, dass das Versorgungs-unternehmen die gesetzlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, kann der Kunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Diesem Damoklesschwert über der eigentlich vereinbarten Vertragslaufzeit gilt es durch sorgfältige Umsetzung der neuen Regelungen im Onlinevertrieb die Schärfe zu nehmen. Ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift zur Ausgestaltung des Online-Shops des Versorgers könnte ansonsten im schlimmsten Fall dazu führen, dass auch Verträge mit einer längeren Restlaufzeit durch die Kunden kurzfristig kündbar wären.

II. To-Dos für Energieversorger

Energieversorgungsunternehmen müssen ihre Verträge, Rechnungsformulare aber auch die internen und externen Prozesse an die umfassend geänderten Rahmenbedingungen anpassen, schon allein deshalb, weil Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben ggf. ein Potenzial für Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen bergen.


Zentral sind hier vor allem Laufzeiten, Kündigungsfristen, Regelungen zu Sperrung, Pflichtangaben in Vertragsmustern und Rechnungsformularen sowie Vertragsbestätigungsschreiben. Der Abrechnungsprozess inklusive der Übermittlung der Abrechnungsinformationen ist zu überarbeiten. Je nach Unternehmensgröße sind – sofern noch nicht vorhanden – lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife anzubieten. Auch ist der interne Sperrprozess an die erhöhten Anforderungen und die neue Frist zur Vorankündigung anzupassen.


Kunden, die wegen Umzug kündigen, sollten, sofern dies seitens des Versorgers gewünscht wird, standardmäßig ein Angebot für die Weiterversorgung erhalten, um die Beendigung des Vertrages abzuwenden.
Erforderlich wird sein, die sog. Abwendungsvereinbarung auf der Internetseite zu veröffentlichen und – falls ein Online-Shop betrieben wird – einen „Kündigungsbutton” und die übrigen Anforderungen des § 312k BGB umzusetzen.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der zahlreichen Änderungen, auch mit unserem Rödl & Partner Mustervertragswerk. 

 

 

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