Kurzarbeit in der Schweiz

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zuletzt aktualisiert am 6. September 2017

Angesichts des immer noch starken Frankenkurses lohnt es sich für Unternehmen mit Produktions­stätten in der Schweiz, bei eingeschränkter Beschäftigungslage die Möglichkeit zur Kurzarbeit zu prüfen. Unter Umständen können die in dem Fall von der Arbeitslosenkasse erbrachten Leistungen auch deutsche Unternehmen in der Schweiz beanspruchen. Wir erläutern die nötigen Voraus­setzungen und Folgen.
 


Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist i.d.R. wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Maßnahmen oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen sind.

 

Ein wetterbedingter Arbeitsausfall ist nur anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt. Das gilt dann, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der 5 Vorjahre im gleichen Zeitraum erzie­lten Umsätze nicht erreicht

 

Erst ab einem Arbeitsausfall von mind. 10 Prozent der Arbeitsstunden spricht man von Kurzarbeit. Die Einführung der Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die bedrohten Arbeitsplätze erhalten. Kantonal kann es allerdings Unterschiede in der jeweiligen Beurteilung geben.

 

Vorteile für den Arbeitnehmer

Die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer müssen in die Kurzarbeit einwilligen. Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind groß: Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Bewahrung des umfassenden sozialen Schutzes innerhalb des Arbeitsverhältnisses und Vermeidung von Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge.

 

Voraussetzungen

Für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer muss eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempel­karten, Stundenrapporte) geführt werden, die täglich über die geleisteten Arbeitsstunden Auskunft gibt. Die Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber mind. 10 Tage vor deren Beginn bei der zuständigen kantonalen Stelle schriftlich angemeldet werden.

 

Umfang und Dauer der Kurzarbeitsentschädigung

Ist der Antrag berechtigt, erhält das Unternehmen grundsätzlich nach Abzug einer Karenzfrist eine Kurzar­beitsentschädigung in Höhe von 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls. Der umfasst nebst dem vertraglich vereinbarten Lohn auch die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen und die vollen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse, berufliche Vorsorge usw.) und zwar auf der normalen Arbeitszeit von 100 Prozent gerechnet.

 

Die Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden (i.d.R. ein Kalendermonat) bezahlt. Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 Prozent ist während längstens 4 Abrechnungsperioden anrechenbar. Abrechnungsperioden, für die Schlechtwetterent­schädigung geltend gemacht wurde, werden für die Ermittlung des Höchstanspruches mitberücksichtigt.

 

Gesuch an zuständige kantonale Behörde

Der Behörde steht ein großer Ermessensspielraum zu, wenn es um die Entscheidung geht, ob ein Unterneh­men Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Die Beratung durch einen Spezialisten kann deshalb von Vorteil sein.

Kontakt

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Stephan Kosa

Diplom-Kaufmann (FH), LL.M. in Swiss and International Taxation, (Tax) Manager

+41 44 749 55 75

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