System der portugiesischen Gerichtsbarkeit

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veröffentlicht am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten




Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte bestimmt sich aus den allgemeinen Regelungen der portugiesischen Prozessordnung bzw. der Brüssel Ia-Verordnung.


Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung bestimmt die Brüssel Ia-Verordnung1, dass Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit vor dem Gericht des Mitgliedstaats zu verklagen sind.


Hat der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat, verweisen die allgemeinen Regeln der portugiesischen Prozessordnung auf den Gerichtsstand in dem Land, in dem ein Schaden eingetreten ist (Art. 71 der portugiesischen Zivilprozessordnung).


Neben der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte durch vertragliche Regelung frei zu bestimmen.


Aufbau Gerichtsbarkeit und Gerichtswege

Das portugiesische Gerichtssystem untergliedert sich gemäß Artikel 209 ff. der Verfassung im Wesentlichen in zwei Gerichtszweige: die Zivil- und die Verwaltungsgerichte2.


Daneben existieren das Verfassungsgericht („Tribunal Constitucional”), das die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit in Portugal zur Aufgabe hat, und der Rechnungshof („Tribunal de Contas”), der öffentliche Ausgaben überprüft.


Eine besondere Rolle bei der Streitbeilegung nehmen sog. Friedensgerichte („Julgados de Paz”) ein. Bei ihnen handelt es sich um Einheiten mit eigener Arbeitsweise und Organisation, die über die Kompetenz verfügen, Klagen in erster Instanz in zivilrechtlichen Sachverhalten bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro in einem vereinfachten Verfahren zu entscheiden3.


Der portugiesische Gerichtsaufbau sieht im Zivilbereich im Grundsatz drei gerichtliche Instanzen vor, die sich bezüglich Hierarchie und örtlicher Zuständigkeit unterscheiden: der Oberste Gerichtshof („Supremo Tribunal de Justiça”) in Lissabon als oberstes Gericht, die Berufungsgerichte als zweite Instanz („tribunais da relação”) und die Bezirksgerichte („tribunais de comarca”) als niedrigste Instanz.


Während der Oberste Gerichtshof für das ganze Land zuständig ist, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte aus dem jeweiligen Gerichtsbezirk.


Der Gerichtsweg richtet sich nach der Materie des einschlägigen Sachverhalts. Dabei kann zwischen Straf-, Familien- und Jugendgerichten sowie zwischen Arbeits-, Handels-, Maritim- und Vollstreckungsgerichten unterschieden werden4.


Auch im Bereich der Verwaltungsgerichte gibt es einen dreigliedrigen Aufbau mit Verwaltungs- und Finanzgerichten in der ersten Instanz, zwei zentralen Oberverwaltungsgerichten (im Norden und im Süden des Landes) in zweiter Instanz und dem Obersten Verwaltungsgericht mit Zuständigkeit für ganz Portugal in höchster Instanz („Supremo Tribunal Administrativo”)5.


Prozesskosten

Der gesetzliche Rahmen für die Gerichtskosten ergibt sich aus der Verordnung über die Kosten des Verfahrens, beschlossen durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008, im Nachfolgenden Kostenverordnung genannt.6


Die Gerichtskosten in Portugal stellen eine Kombination aus Fixkosten und variablen Kosten dar, die sich je nach Komplexität des Falls ergeben und in einem gewissen Rahmen dem Richter überlassen sind.7


Die Höhe der Gerichtskosten im Zivilverfahren ist in Artikel 5 bis 7 und in den Tabellen I und II im Anhang der Kostenverordnung festgelegt. Die Gerichtskosten sind von der Partei, die das Verfahren beantragt hat, vor dem Verfahren zu zahlen. Gleiches gilt für die Auslagen wie Gebühren für Sachverständige, Übersetzer, Dolmetscher und Berater (Art. 18).


Die Kosten des Strafverfahrens ergeben sich aus Artikel 8 und der Tabelle III im Anhang der Kostenverordnung. Die Kosten des Strafverfahrens weichen insoweit ab, da sie erst zum Ende des Verfahrens zu zahlen sind.


Neben den vorgenannten Gerichtskosten sind die Kosten für den Anwalt zu berücksichtigen. Sie werden durch die Ministerialverordnung reguliert.8 Wird ein Rechtsbehelf eingelegt, ist erneut eine Justizgebühr zu zahlen.


Kostentragungspflicht/Kostenerstattungspflicht

Die obsiegende Partei hat i.d.R. Anspruch auf Kostenersatz in der von dem Gericht in seiner Entscheidung festgelegten Höhe.9


Durchschnittliche Verfahrensdauer

Nach dem von der EU-Kommission herausgegebenen EU-Justizbarometer10 liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer für Zivilverfahren im Jahr 2017 in der ersten Instanz bei etwa 250 Tagen. In der zweiten Instanz beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer 100 Tage, während in der dritten Instanz im Schnitt 50 Tage bis zum Abschluss des Verfahrens benötigt werden. Im europaweiten Vergleich liegt die Verfahrensdauer im Zivilverfahren in Portugal damit im Mittelfeld.


In Verwaltungsverfahren liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer im gleichen Betrachtungszeitraum bei durchschnittlich 1000 Tagen in der ersten, 900 Tagen in der zweiten und 250 Tagen in der dritten Instanz. Damit zählt die Verfahrensdauer in Verwaltungsstreitigkeiten in Portugal zu den mit am längsten in Europa.


Einstweiliger Rechtsschutz

Das portugiesische Zivilprozessrecht sieht zwei Arten einstweiligen Rechtsschutzes vor: einen allgemeinen und einen spezifischen vorläufigen Rechtsschutz.11


Der allgemeine einstweilige Rechtsschutz (Art. 362 der portugiesischen Zivilprozessordnung) hat den Zweck zu verhindern, dass durch das Abwarten auf das Gerichtsurteil für den Kläger ein irreparabler Schaden entsteht.


Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz ist neben der Existenz eines Rechts und der Dringlichkeit als zeitliches Element, dass durch eine einstweilige Maßnahme das gefährdete Recht wirksam geschützt werden kann und es daneben kein sonstiges Verfahren gibt, das für den Schutz des Rechts vorgesehen ist.


Spezifischer vorläufiger Rechtsschutz ist ausdrücklich im Gesetz geregelt und betrifft verschiedene, in der Zivilprozessordnung festgelegte Sachverhalte wie bspw. die provisorische Rückgabe von Eigentum, Beschlagnahmen oder vorläufige Entschädigungen. So kann z.B. der Eigentümer einer Sache im Fall eines Raubes sein Eigentum vorläufig zurück erhalten, wenn das Eigentumsrecht gegenüber dem Richter glaubhaft gemacht wurde.


Anerkennung und Vollstreckung europäischer Titel und ausländischer Schiedssprüche

Gesetzliche Regelungen bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen finden sich in der portugiesischen Zivilprozessordnung (Art. 978 ff.) sowie in der Brüssel Ia-Verordnung. Daneben findet das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Anwendung.12


Die Anerkennung von im Ausland ergangenen Entscheidungen ist demnach in Portugal ein förmliches Verfahren, bei dem die Gerichte das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Anerkennung prüfen. In der Praxis ist dafür die Gerichtsentscheidung in beglaubigter Form mit Apostille, Übersetzungen, Vollmachten sowie ergänzende Nachweise, die die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung in ihrem Ursprungsland nachweisen, einzureichen.


Eine Überprüfung der Entscheidung in der Sache ist nicht vorgesehen und findet grundsätzlich auch nicht statt, solange die Entscheidung mit den Grundsätzen der portugiesischen Ordnung vereinbar ist.13


Die Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen findet in Portugal nach dem innerstaatlichen Recht statt und richtet sich danach, ob bspw. ein bestimmter Gegenstand herauszugeben ist (Art. 859 bis 867 der portugiesischen Zivilprozessordnung) oder eine sonstige Handlung vorzunehmen ist (Art. 868 bis 877 der portugiesischen Zivilprozessordnung).14


Für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist ein Antrag an das Gericht zu stellen. Der Antrag kann elektronisch gestellt werden.15



1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2 Vgl. https://e-justice.europa.eu/content_judicial_systems_in_member_states-16-pt-en.do?member=1, zuletzt abgerufen am 1. August 2019

3 Vgl. https://www.dgpj.mj.pt/sections/english-version/alternative-dispute/gral/peace-courts/, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

4 Vgl. https://e-justice.europa.eu/content_judicial_systems_in_member_states-16-pt-en.do?member=1., zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

5 Vgl. https://e-justice.europa.eu/content_judicial_systems_in_member_states-16-pt-en.do?member=1, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

6 Vgl. https://e-justice.europa.eu/content_costs_of_proceedings-37-pt-en.do?member=1, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

7 Vgl. National Report Costs of Proceedings – Portugal, S. 24, abrufbar unter https://e-justice.europa.eu/content_costs_of_proceedings-37-en.do, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

8 Vgl. Ministerialverordnung Nr. 1386/2004 vom 10 November 2004 und Ministerialverordnung Nr. 10/2008 vom 3. Januar 2008, in der durch die Ministerialverordnung Nr 210/2008 vom 29. Februar 2008 ergänzten Fassung.

9 Vgl. https://e-justice.europa.eu/content_costs_of_proceedings-37-pt-en.do?member=1, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

10 Abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20190426-justizbarometer-2019-schutz-unabhaengig-justiz-weiterhin-notwendig_de, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

11 Vgl. https://e-justice.europa.eu/content_interim_and_precautionary_measures-78-pt-en.do?member=1, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

12 Vgl. https://iclg.com/practice-areas/enforcement-of-foreign-judgments-laws-and-regulations/portugal, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

13 Vgl. https://iclg.com/practice-areas/enforcement-of-foreign-judgments-laws-and-regulations/portugal, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

14 Vgl. https://e-justice.europa.eu/content_procedures_for_enforcing_a_judgment-52-pt-en.do?member=1, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

15 Vgl. https://iclg.com/practice-areas/enforcement-of-foreign-judgments-laws-and-regulations/portugal, zuletzt abgerufen am 1. August 2019.

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