M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Rechtswahlklauseln”

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In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

Was sind Rechtswahlklauseln und warum sind sie wichtig?

Im Zusammenhang mit M&A Transaktionen kommt es häufig vor, dass diese ganz oder teilweise einen sich auf mehrere Länder (also auch Rechtsordnungen) erstreckenden Sachverhalt abbilden. So können z.B. Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Ländern ansässig sein oder auch Unternehmensteile oder Tochtergesellschaften einer zu erwerbenden Unternehmensgruppe auf mehrere Länder verteilt sein. Es entstehen sogenannte rechtliche „Anknüpfungspunkte”, die dann nach den komplexen Regelungen des internationalen Privatrechts der einzelnen Rechtsordnungen die Frage beantworten, welches Recht im Hinblick auf die Auslegung eines Vertrages anwendbar ist. Die Antwort auf diese Frage kann über die Durch-setzbarkeit eines vertraglichen Anspruchs entscheiden, da jede Rechtsordnung vertragliche Regelungen anders auslegt und unter Umständen den vertraglichen Regelungen der Parteien andere Grenzen setzt.

Es ist insoweit üblich und ratsam in Verträgen mit Auslandsbezug eine Rechtswahlklausel zu vereinbaren. Die Parteien vereinbaren dabei bewusst und ausdrücklich, das auf die Bestimmungen eines Vertrages anwendbare nationale Recht, um nicht den komplexen Regelungen des internationalen Privatrechts (und deren zeitraubende und kostspielige Durchsetzung) zu unterliegen und so ggf. Unsicherheiten im Hinblick auf die Auslegung des Vertrages zu vermeiden.

Können die Parteien das anwendbare Recht frei vereinbaren?

Es steht den Parteien in den allermeisten Rechtsordnungen frei, das auf Ihre vertragliche Beziehung anwendbare Recht frei zu wählen. Es ist dennoch ratsam, dies im Einzelfall zu prüfen, da insbesondere in einigen nicht-europäischen Ländern diese Freiheit auch im Zusammenhang mit M&A Transaktionen eingeschränkt wird. Eine solche Einschränkung kann zu einer unerwarteten, durch das Gesetz eines Landes bestimmten Zuständigkeit der lokalen Gerichte und der Anwendbarkeit des lokalen Rechts führen, was wiederrum unerwartete Auswirkungen im Hinblick auf die Vertragsauslegung verursachen kann. Auch europäische Rechtsordnungen kennen bestimmte Sachverhalte, die nicht der freien Rechtswahl der Parteien unterliegen: z.B. bestimmte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, oder Ansprüche aus dem Bereich der gewerblichen Schutzrechte.

Gibt es eine „richtige” und „falsche” Rechtswahl?

In vielen Fällen wird die Wahl des anwendbaren Rechts auf der Hand liegen, weil beide Parteien mit der Rechtsordnung eines Landes vertraut sind oder auch weil es bestimmte und übliche Vereinbarungen innerhalb eines Marktes oder eine Branche gibt. Sinnvoll ist es, die Rechtswahlklausel und die Gerichtsstandsklausel aufeinander abzustimmen, um zu vermeiden, dass ein ordentliches Gericht im Land A, die ihm unbekannten Gesetze des Landes B anwenden muss, was regelmäßig zu Komplikationen und der Notwendigkeit von teuren Rechtsgutachten führt. Schließlich kann es auch technische Gründe für eine Rechtswahl geben, wenn z.B. eine komplexe Transaktion die Konzepte „Trust” oder „Escrow” in einer bestimmten Ausgestaltung erfordert, die nur eine bestimmte Rechtsordnung kennt. Jenseits dieser praktischen Gesichtspunkte wird nur eine genaue Prüfung des Einzelfalles die Frage beantworten, welches Recht für welche Partei in welchem Szenario am günstigsten ist.

Welche Aspekte der Rechtswahlklauseln sind zu beachten?

Wie in allen Vertragsklauseln ist auch hier auf eine möglichst genaue Formulierung zu achten. So sollte ein tatsächlich anwendbares Recht gewählt werden, z.B. nicht das Recht der Vereinigten Staaten, sondern das Recht des Staates New York. Zudem sollte sich die Rechtswahlklausel auch mit der Frage befassen, ob die Rechtswahl ausschließlich auf die Durchsetzung von verträglichen Ansprüchen begrenzt ist, oder auch z.B. Ansprüche aus unerlaubter Handlung mitumfasst, die im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen (z.B. etwaige Fürsorgepflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen).

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Michael Wekezer

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