Rückbeteiligung bei Transaktionen steueroptimal gestalten

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Gerade in Zeiten von Corona und Niedrigzinsen gehen die Preisvorstellungen von Verkäufern und Käufern oft weit auseinander. Darüber hinaus haben insbesondere Private Equity Investoren oft ein hohes Interesse daran, den Verkäufer noch für einen Übergangszeitraum im Unternehmen zu halten. Vor dem Hintergrund sind Owner Buy-outs (OBO), bei denen sich die bisherigen Anteilseigner an der erwerbenden NewCo rückbeteiligen, ein interessantes Modell für Verkäufer und Käufer. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, sich nach und nach aus dem Unternehmen zurückzuziehen. Darüber hinaus partizipiert er anteilig an den zukünftigen Chancen und Risiken des Unternehmens und einem erfolgreichen Weiterverkauf (Exit). Der Käufer schafft Vertrauen bei Mitarbeitern und Kunden und erleichtert den Übergang auf die neuen Anteilseigner. Rückbeteiligungen sind in der betrieblichen Praxis überwiegend als Minderheitsbeteiligungen ausgestaltet (idR unter 25 Prozent), da der Käufer die volle Gestaltungs- und Letztentscheidungsmacht behalten will.

 

Interessant wird es für den Verkäufer insbesondere dann, wenn es gelingt das Modell auch noch steuerlich zu optimieren. Die Möglichkeiten hierzu wollen wir an folgendem Grundfall aufzeigen:

Ein mittelständisches Unternehmen in Rechtsform einer GmbH & Co. KG beabsichtigt im Rahmen einer externen Unternehmensnachfolge einen Investor mit ins Boot zu holen. Der Unternehmensgründer möchte die Geschäfte nach und nach überleiten und beabsichtigt daher noch für eine Zeit lang dem Unternehmen zur Verfügung zu stehen.

Variante 1: Der Unternehmer verkauft 100 Prozent seiner Anteile an den externen Investor. Anschließend erfolgt eine Rückbeteiligung an der Erwerbergesellschaft.

Variante 2: Verkauf einer Mehrheit seiner KG-Anteile, er selbst bleibt zu 20 Prozent beteiligt.

Variante 3: Verkauf von 80 Prozent der Anteile an den externen Investor und Einbringung der verbleibenden 20 Prozent der Anteile in die NewCo.

Abwandlung: Es handelt sich nicht um einen Personengesellschaftsanteil, sondern um einen GmbH-Anteil.

Lösung Variante 1: Der Veräußerungsgewinn ist zu 100 Prozent zu versteuern. Unterstellt, der Steuersatz beträgt 45 Prozent, so kann bei einem Verkaufspreis von 100 nur 55 in die Rückbeteiligung der NewCo investiert werden. Soweit der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt, da der Gesellschafter älter als 55 Jahre ist und die Steuerbegünstigung noch nicht in Anspruch genommen hat, reduziert sich die Steuerlast auf ca. 22 Prozent. Im Ergebnis kann aber nur der Netto-Verkaufspreis in die Rückbeteiligung investiert werden, eine steuerliche und damit wirtschaftlich unattraktive Variante.

Lösung Variante 2: Hier ist der Veräußerungsgewinn ebenfalls voll zu versteuern, wenn auch nur für 80 Prozent der KG-Anteile. Der ermäßigte Steuersatz kommt aufgrund der Teilveräußerung nicht zum Ansatz. Für die spätere Veräußerung der 20 Prozent-KG-Anteile könnte hingegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Letztendlich in der Summe aber auch kein steueroptimales Ergebnis.

Lösung Variante 3: Nur bei diesem Fall kann man von einer echten Rückbeteiligung sprechen. Zunächst versteuert auch hier der Verkäufer 80 Prozent des Veräußerungsgewinnes zum vollen Steuersatz. Die 20 Prozent hingegen können steuerneutral zu Buchwert in die NewCo eingebracht werden (§ 20 UmwStG). Somit besteht im ersten Schritt ein Liquiditätsvorteil, da die Steuerbelastung auf die 20 Prozent der KG-Anteile entfällt. Der ermäßigte Steuersatz dürfte selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch dann keine Anwendung finden, wenn erst der 20 Prozent-KG-Anteil zu Buchwert überführt und dann der restliche Mitunternehmeranteil verkauft würde.

Im weiteren Verlauf kann der Verkäufer am sog. Leverage-Effekt partizipieren. Dieser ist darauf zurückzuführen, dass die NewCo regelmäßig fremdfinanziert sein wird. Geht man von einer Fremdfinanzierung von 50 Prozent aus, so könnte der Verkäufer im Tausch für seine 20 Prozent-KG-Anteile 40 Prozent an der NewCo erwerben, zukünftig also zu 40 Prozent am Unternehmensergebnis beteiligt sein. Die Einbringung kann darüber hinaus noch weiter optimiert werden, indem der einbringende Verkäufer im begrenzten Umfang noch Gegenleistungen für seine eingebrachten Anteile erhalten kann. Diese dürfen maximal 500 TEUR betragen (absolute Obergrenze) oder max. 25 Prozent des Buchwertes, in unserem Fall von 20 Prozent der eingebrachten Anteile. Soweit die NewCo die Rechtsform einer GmbH hat, könnte der Verkäufer darüber hinaus nach sieben Jahren seine Anteile steuerbegünstigt im Teileinkünfteverfahren veräußern, nur 60 Prozent des Gewinnes wären steuerpflichtig. Bei einer Veräußerung vor Ablauf der sieben Jahre wäre der zum Zeitpunkt der Einbringung zu versteuernde Gewinn anteilig zum vollen Steuersatz nachzuversteuern (Abschmelzung je abgelaufenes Jahr um 1/7).

Im KG-Fall zeigt sich, dass Teil-Verkäufe insbesondere für jüngere Mitunternehmer (<55 Jahre) in Frage kommen, die noch nicht den ermäßigten Steuersatz nutzen können.

Abwandlung: Soweit es sich bei dem mittelständischen Unternehmen um eine GmbH handeln würde, stellen sich die oben dargestellten Varianten ähnlich dar, mit dem Unterschied, dass die Initial-Veräußerung der GmbH-Anteile im Regelfall dem Teileinkünfteverfahren unterliegen würde, d.h. 60 Prozent des Veräußerungsgewinnes wären steuerpflichtig (bei einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent folgt daraus ein Steuersatz von 27 Prozent). Auch hier wäre in der Variante 3 eine steuerneutrale Einbringung zu Buchwert in die NewCo möglich. Allerdings muss die zeitliche Reihenfolge eingehalten werden. Im ersten Schritt muss die NewCo 80 Prozent der Anteile erwerben, Anschließend können die verbleibenden 20 Prozent in die NewCo eingebracht werden (sog. qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG). Auch in diesem Fall ist die Steuerneutralität des Anteilstausches mit einer siebenjährigen Sperrfrist verbunden, soweit die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft erfolgt. Bei einer Buchwerteinbringung, müssten die stillen Reserven bei einem späteren Verkauf der Anteile an der NewCo (Exit) rückwirkend nachversteuert werden. Auch hier wird die rückwirkende Versteuerung jährlich um 1/7 bis auf Null abgeschmolzen.

Um die Anteile zum Buchwert einbringen zu können, sind darüber hinaus steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Bei KG-Anteilen muss das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen miteingebracht werden. Bei GmbH-Anteilen ist auf Betriebsaufspaltungen zu achten, deren Auflösung zu Zwangsentnahmen führen kann. Das könnten in beiden Fällen z.B. Grundstücke sein, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat.

Letztendlich müssen Einbringungsvorgänge auch im Nachgang professionell durchgeführt werden. Zum einen ist die 7-Jahres-Frist nachzuhalten, zum anderen muss den jährlichen Nachweispflichten nach § 22 UmwStG nachgekommen werden.

 

Fazit

Der dargestellte Praxisfall zeigt auf, dass Rückbeteiligungsmodelle interessante Optionen für beide Transaktionsbeteiligte bieten. Der Verkäufer wird weiter an das Unternehmen gebunden, partizipiert überproportional am Unternehmenserfolg und kann die Unternehmensnachfolge geordnet überleiten. Der Käufer kauft Kontinuität und Vertrauen und generiert einen Liquiditätsvorteil, da nicht sofort der volle Kaufpreis gezahlt werden muss. Die Einbindung des motivierten Unternehmensverkäufers trägt darüber hinaus zur Wertsteigerung des Unternehmens bei, was sich beim Exit in einem höheren zu erzielenden Kaufpreises auszahlt. Somit eine Win-Win-Situation für beide Seiten. 

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Diana Fischer

Steuerberaterin, Dipl.-Finanzwirtin (FH)

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