Die Societas Europaea (SE): Wie der mitbestimmungs­rechtliche Status Quo bewahrt wird

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aktualisiert am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Im Wachs­tum begriffene mittel­ständische Unter­nehmen sind früher oder später mit dem Thema der unter­­nehmer­ischen Mit­bestimmung durch die Arbeit­nehmer kon­fron­tiert. Die Um­wand­lung in eine Societas Europaea (SE) ist dabei ein beliebtes Mit­tel zur Be­wahrung des mit­bestimmungs­­recht­lichen Status Quo.
 

 

Sobald in einem deutschen Unternehmen mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht die Pflicht aus dem Drittel­beteiligungs­gesetz (DrittelbG), einen zu einem Drittel mit Arbeitnehmer­vertretern besetzten Aufsichtsrat einzurichten. Sofern die Arbeitnehmer­zahl die Schwelle von 2.000 übersteigt, ist er nach dem Mitbestimmungs­gesetz (MitbestG) paritätisch, also zu 50 Prozent, mit Arbeitnehmer­vertretern zu besetzen.

  

Seit 2004 besteht für deutsche Unternehmen durch die Umwandlung in eine SE die Möglichkeit, die aktuelle Mitbestimmung „einzufrieren”. Denn nach Maßgabe der SE-Verordnung ist sie originär ohne Mitbe­stimmungs­­pflicht, sodass bei einem späteren überschreiten einer der beiden Schwellen keine Veränderung der Mitbestimmungsstruktur notwendig ist. 

 

SE & Co. KG als europäische Alternative zu rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und ausländischen Kapitalgesellschaften

Die deutschen Mitbestimmungs­vorschriften erfassen nicht nur deutsche Kapitalgesellschaften, sondern unter bestimmten Umständen auch die gerade im Mittelstand beliebte Personengesellschaft der GmbH & Co. KG.

  

Nach den deutschen Vorschriften sind Personen­gesellschaften grundsätzlich nicht von der Mitbestimmung erfasst. Überschreitet eine „Kapital­gesellschaft & Co. KG” die Schwelle von 2.000 Arbeitnehmern und bilden sie eine Unternehmens­einheit, werden die in der KG beschäftigten Arbeitnehmer der als Kapitalgesellschaft organisierten Komplementärin zugerechnet. Die Zurechnung kann rechtlich vermieden werden, indem die Komplementär-GmbH (bzw. andere Kapital­gesellschaft als Komplementärin) durch eine nicht vom deutschen Mitbestimmungs­recht erfasste SE ersetzt wird.

 

Eine direkte Umwandlung in eine Komplementär-SE ist allerdings nicht möglich. Gesellschafts­rechtlich kann das Ergebnis auf 3 Arten erreicht werden:
  • einem „Doppelformwechsel”,
  • einem „Austausch gegen eine Vorrats-SE” oder
  • einer „Verschmelzung auf eine Vorrats-SE”.

 

Fazit

Sowohl für Kapital­gesellschaften als auch Personen­gesellschaften, wie die in Deutschland besonders im Mittelstand beliebte GmbH & Co. KG, kann eine Umwandlung in eine Societas Europaea zur Vermeidung einer Veränderung der Mitbestimmungs­struktur im Unternehmen sinnvoll sein. 

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Mario Schulz, MA (Durham)

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