Ein Testament für den jungen Unternehmer und für jede weitere Lebensphase

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veröffentlicht am 15. November 2017

von Lutz Günther


Das Testament eines Unternehmers verändert sich in dem Maße, in dem sich sein Leben verändert. Während die Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit in fortgeschrittenem Alter notwendig ist und vielleicht auch leichter fällt, hat sie in den jungen Jahren kein Gewicht und wird gern beiseitegeschoben. Das erscheint verständlich, wachsen doch auch die Pflanzen im Frühjahr und verdorren erst im Herbst.


 

 

Der Verantwortungsvolle regelt selbst

Dennoch empfiehlt sich während der gesamten Lebenszeit, die Nachfolge selbst durch Testament zu regeln. Das gilt für Unternehmer wie für Jedermann. Die andernfalls eintretende gesetzliche Erbfolge beschränkt sich darauf, einen oder mehrere Erben schematisch und nach Quoten festzulegen. Das kann im Einzelfall funktionieren. Im Normalfall deckt sich die gesetzliche Erbfolge jedoch nicht mit den Vorstellungen des Unternehmers. Das gilt bspw. für die in der gesetzlichen Erbfolge eintretende Miterbenstellung des Ehegatten. Oft ist hier der Übergang auf die Kinder gewollt, wofür letztendlich auch steuerliche Über­legungen sprechen. Durch die juristische und wirtschaftliche Brille betrachtet bestehen weitere Risiken. So sehen bspw. Gesellschaftsverträge regelmäßig nachfolgerelevante Klauseln vor, die mit der Erbfolge in Einklang gebracht werden müssen. Die Nachfolge gesetzlichen Regelungen zu überlassen, ist daher für den Unternehmer kein empfehlenswerter Weg.

 

Die Planungsszenarien

Gedanklich sind 2 Szenarien auseinander zu halten, wenn man über die unternehmerische Nachfolge nachdenkt, nämlich den jungen Unternehmer und den Senior. Der junge Unternehmer kann sich darauf beschränken, das „Krisenszenario” seines unerwarteten Todesfalls zu bewältigen. Der Senior regelt sein Ausscheiden planvoll durch Übergabevertrag oder Testament. Die Figuren „junger Unternehmer” und „Senior” sind 2 gedankliche Pole. Was zu regeln und zu prüfen ist, spielt sich zwischen den beiden Polen ab.

 

Das Testament des jungen Unternehmers

Der junge Unternehmer hat ein – für seine Lebenssituation passendes – Testament. Hier geht es zentral um die Fragen, wer das Unternehmen erhält, wer die Verwaltung der Anteile ausübt, ob eine „Krisenge­schäftsführung”besteht und ob das Testament auch mit den Gesellschaftsverträgen im Einklang steht. Über die Pflichtteilsansprüche sowie die Versorgung der Kinder und Ehegatten sollte der Unternehmer reflektiert haben und soweit erforderlich, sollte das auch geregelt worden sein. Das Gleiche gilt für güter­rechtliche Ansprüche der Ehegatten. Ferner gehört zur Krisenbewältigung eine Vorsorgevollmacht und eine Vormundbestimmung für die Kinder in den Notfallkoffer.


Oft stellt sich dem jungen Unternehmer die Frage, wie er die Nachfolge in das Unternehmen regeln soll, wenn die Kinder noch nicht alt genug sind und ihre Eignung als Nachfolger noch nicht prognostiziert werden kann. Hier besteht die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang einem Testamentsvollstrecker oder Unternehmens-Beirat die Entscheidung zu übertragen.


Die steuerlichen Prüfungen sollten auch beim jungen Unternehmer nicht außer Acht bleiben, selbst wenn in der Praxis sicher nicht jede steuerliche Folge eines Erbfalls in voller Tiefe simuliert wird. Die schenkung­steuerliche Frage, ob für das Unternehmen die Betriebsvermögensbegünstigung in Anspruch genommen werden kann und ob bzw. mit welchem Aufwand das herstellbar ist, sollte geklärt sein. Anderenfalls wird evtl. ganz erhebliches Steuersparpotential verschenkt. Beispielhaft sei hier der Abschluss eines Pool­vertrages genannt, wenn die erforderliche Mindestbeteiligung des Schenkers bei Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Es empfiehlt sich ferner auch die Ertragsteuer im Auge zu haben. Hier könnten im Todesfall anderenfalls steuerpflichtige Entnahme- oder Veräußerungstat­bestände realisiert werden, die vermeidbar sind. Wer sich für längere Zeiten im Ausland aufhält, sollte auch die steuerlichen Konsequenzen einer Wegzugsbesteuerung keinesfalls vernachlässigen.


Aufbauend auf dem Fundament kann das Testament „mitwachsen”. In regelmäßigen Abständen von 5 bis 7 Jahren oder anlässlich konkreter Ereignisse, lohnt sich eine Überprüfung des Testaments, z.B. bei Volljährigkeit eines Kindes oder wenn der Unternehmer heiratet, sich vom Ehegatten trennt oder scheiden lässt, oder ein naher Angehöriger stirbt.

 

Das Testament des Seniors

Ist das Unternehmen noch nicht oder nicht vollständig zu Lebzeiten auf den Nachfolger übertragen worden, dann wird es durch den Tod des Seniors auf den Nachfolger übergehen. Während der junge Unternehmer aber „lediglich” Vorsorge für den unerwarteten Tod getroffen hat und mit weiteren Testaments­änderungen rechnet, haben die Anordnungen des Seniors endgültigen Charakter. Ein Erbfall ist für jede Familie ein schwerer Einschnitt und den Übergang des Unternehmens parallel zu meistern, stellt eine hohe Herausforderung dar. Je präziser die sich stellenden Fragen dann bereits durchdacht und vorbereitet wurden, umso leichter kann die Übergabe erfolgen.

 

Die Frage, wer Unternehmensnachfolger wird, sollte geklärt sein und kann vom Unternehmer neben der Verteilung des übrigen Vermögens selbst präzise geregelt werden. Sofern der Ehegatte nicht bereits versorgt ist, wird auch hier ein besonderes Augenmerk liegen. Ein besonderes Gewicht bekommen jedoch regelmäßig die möglichen Pflichtteilsansprüche, da der Erbe ihnen kaum ausweichen kann. Ferner sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen des Testaments genau zu überprüfen. Leicht besteht die Gefahr, dass es zu einer Entnahmebesteuerung der stillen Reserven kommt, wenn durch die testamentarischen Verfü­gungen bspw. eine steuerliche Betriebsaufspaltung beendet oder Sonderbetriebsvermögen entnommen wird. Auch die Erbschaftsteuerbelastung bekommt hier ein besonderes Gewicht, da die Konsequenzen einer zu gewährenden oder ausbleibenden Betriebsvermögensbegünstigung zwischenzeitlich so extrem hoch sind und einer Einflussnahme durch legale Gestaltungen zugänglich sind. Die zu erwartende Schenkungsteuer sollte durch zumindest überschlägige Bewertung ermittelt werden. Hierzu gehört auch die Frage, wie hoch das Verwaltungsvermögen ist und ob Begünstigungsvoraussetzungen gegeben sind. Die notwendige Liquidität zur Zahlung der Schenkungsteuer sollte ebenfalls vorhanden sein.

 

Fazit

Bereits der junge Unternehmer hat ein für ihn passendes Testament. Es sollte in regelmäßigen Abständen oder bei besonderen Ereignissen überprüft werden. So kann sich das Testament von einem Notfallplan des jungen Unternehmers bis zu einer endgültigen Nachfolgeregelung mitentwickeln.


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Elke Volland

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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