136. Sitzung des ÖFA: Auswirkungen der CSRD auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen

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​​veröffentlicht am 29. August 2023

 

Die letzte Sitzung des Fachausschusses für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) beleuchtete die Herausforderungen und Chancen der zukünftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die bevorstehende Umsetzung der CSRD in nationales Recht und deren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen. Diskutiert wurden auch Fragen zur Anwendung der Taxonomie-Verordnung, der Konzernbefreiungsklausel für Nachhaltigkeitsberichte sowie besondere Regelungen für Energieversorgungsunternehmen. Die Debatte verdeutlichte die Bedeutung und Komplexität der anstehenden Veränderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der öffentlichen Hand.

 

Am 07. Juni 2023 fand die 136. Sitzung des Fachausschusses für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) statt. Ein zentrales Thema der Diskussionen war die bevorstehende Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in das nationale Recht. Insbesondere wurden wichtige Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen im Kontext der CSRD sowie andere relevante Themen diskutiert. Hierdurch war es dem ÖFA möglich, wichtige Einblicke zu den kommenden Veränderungen und Herausforderungen im Bereich der Berichterstattung für Unternehmen aufzuzeigen und erste Ansätze zur Bewältigung zu liefern.

 

1. Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), welche zu Beginn des Jahres 2023 in Kraft trat, erweitert den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich. Es wird erwartet, dass nach deren Umsetzung in nationales Recht bis Juli 2024, deutlich mehr Unternehmen als bisher zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet sein werden. Für Deutschland geht das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) davon aus, dass die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen von ca. 500 auf rund 15.000 steigen wird.

 

Die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt anhand folgender zeitlicher Staffelung:

 

Ab 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, welche bereits vor der CSRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) verpflichtet waren, müssen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

 

Ab 2025: Alle sonstigen bilanzrechtlich große Unternehmen im Sinne des § 267 HGB sind zur Berichterstattung verpflichtet.

 

Ab 2026: Kapitalmarktorientierte KMUs sind nun ebenfalls zur Nachhaltigkeits-berichterstattung verpflichtet. Davon ausgenommen bleiben Kleinstunternehmen. Es besteht die Möglichkeit eines Aufschubs bis 2028.

 

Auch Unternehmen, die eigentlich nicht direkt von den Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst werden, können mittelbar betroffen sein. Dies kann der Fall sein, wenn deren Kunden oder Lieferanten unter die berichtspflichtigen Unternehmen fallen und von ihnen entsprechende Angaben für die eigene Berichtserstattung nach der CSRD benötigen.

 

Die Mehrheit der über 18.500 öffentlichen Unternehmen in Deutschland, darunter etwa 16.000 auf kommunaler Ebene, werden voraussichtlich von der in das Handelsgesetzbuch (HGB) überführten CSRD betroffen sein. Die Auswirkungen dieser Betroffenheit können entweder direkt, für große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften gemäß § 267 HGB, oder mittelbar, für Unternehmen, welche aufgrund von Verweisungen in Landesgesetzen, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen wie große Unternehmen behandelt werden, eintreten. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn die öffentliche Hand an solchen Unternehmen beteiligt ist und strengere Rechnungslegungsvorschriften fordert. Die mittelbare Betroffenheit betrifft somit Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, welche gemäß § 267 HGB als klein oder mittelgroß (KMU der öffentlichen Hand in einer Rechtsform des Privatrechts) gelten, sowie öffentlich-rechtliche Organisationen unabhängig ihrer Größe.

 

2. Auswirkungen auf die Taxonomie-Verordnung

Die Taxonomie-Verordnung (EU-Verordnung 2020/852), die Teil der Bemühungen ist, die Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit zu lenken, stellt besondere Anforderungen an die Berichterstattung über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Die Taxonomie-Verordnung war erstmals für das Geschäftsjahr 2021 von Unternehmen, welche von der NFRD betroffen sind, zu berichten. Unternehmen müssen hierbei angeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Unmittelbar von der CSRD betroffene Unternehmen (inkl. tatsächlich große Kapitalgesellschaften in öffentlicher Hand) haben nach Ansicht des ÖFA künftig die EU-Taxonomieangaben verpflichtend innerhalb des Nachhaltigkeitsberichts, der in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts erfolgt, aufzunehmen.

 

Fraglich war hingegen die Anwendung bei mittelbar betroffenen Unternehmen. Der ÖFA diskutiert dabei, ob diese Anforderungen auch für mittelbar verpflichtete Unternehmen (KMU der öffentlichen Hand in einer Rechtsform des Privatrechts und öffentlich-rechtliche Organisationsformen) gelten.

 

Der ÖFA stelle hierbei fest, dass keine unmittelbare Pflicht aus der Taxonomie-Verordnung für KMU der öffentlichen Hand in einer Rechtsform des Privatrechts und öffentlich-rechtliche Organisationsforme sowie keine Ausstrahlungswirkung über die Anforderungen der CSRD hinausgehender nationaler Erweiterung des Anwendungsbereichs besteht. Da aus Sicht der ÖFA eine Referenz auf die Taxonomie-Verordnung im HGB im Rahmen der CSRD-Umsetzung unwahrscheinlich ist und keine Hinweise für eine weitergehende Auslegung der Landesvorschriften vorliegen, tendiert man derzeit zur wörtlichen Auslegung der Landesvorschriften. Demzufolge schließt die nationale handelsrechtliche Regelung für große Kapitalgesellschaften die Taxonomie-Verordnung nicht mit ein. Demnach sind nach Meinung des ÖFA mittelbar betroffene Unternehmen nach aktuellem Stand in erster Linie nicht von den Berichtspflichten der EU-Taxonomie betroffen. Die nationale Umsetzung der CSRD bleibt hier aber abzuwarten.

 

3. Konzernbefreiungsklausel und öffentliche Unternehmen

Nach Artikel 29a Abs. 1 CSRD werden künftig große Konzerne zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Die CSRD sieht jedoch eine Konzernbefreiungsklausel vor, die es großen Konzernen ermöglicht, Tochterunternehmen von der eigenständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung zu befreien, wenn sie in die konsolidierte Berichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen werden (Artikel 19a Abs. 9 CSRD).

 

Der ÖFA hat sich mit der Fragestellung beschäftig, ob diese Befreiungsmöglichkeit auch für Unternehmen der öffentlichen Hand gelten könnte. Aus Sicht des ÖFA wäre es wünschenswert, dass das Konzernprivileg auch für öffentliche Unternehmen Anwendung findet. Allerdings betont der ÖFA, dass ohne eine Änderung der etwaigen Landesvorschriften und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen oder der Einführung landesrechtlicher Ausnahmen keine Möglichkeit gesehen wird, dass öffentliche Unternehmen diese Befreiung in Anspruch nehmen dürfen. Somit kommt ein Verzicht von Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht bei den Tochterunternehmen der öffentlichen Hand nach aktueller Lage nicht in Frage. Folglich könnten auch tatsächlich große Kapitalgesellschaften mit Beteiligung der öffentlichen Hand von der Konzernbefreiungsklausel ausgeschlossen werden.

 

4. Zusammenfassung:

Angesichts der sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen und der Notwendigkeit einer umfassenden Transparenz in Bezug auf nachhaltige Geschäftspraktiken, lieferte die Sitzung umfangreiche Einblicke in die bevorstehenden Veränderungen und Herausforderungen, welche im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf öffentliche Unternehmen zukommen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs, die Implementierung der CSRD-Anforderungen sowie die Auswirkungen der Taxonomie-Verordnung sind zentrale Themen, die Unternehmen in den kommenden Jahren angehen müssen. Der Fachausschuss betonte die Wichtigkeit einer klaren Kommunikation zwischen öffentlichen Unternehmen und den entsprechenden Regulierungsbehörden, um eine reibungslose Umsetzung der neuen Anforderungen sicherzustellen. Es bleibt abzuwarten, wie die nationalen Gesetzgeber und Unternehmen auf diese neuen Regelungen reagieren und welche Anpassungen in den kommenden Jahren vorgenommen werden.

 

Falls Sie Fragen zu den Themen der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, stehen wir Ihnen mit unserem interdisziplinären Team gerne zur Verfügung.

 


 

Quelle:

Berichterstattung über die 136. Sitzung des Fachausschusses für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA)

 

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Autoren

​Achim Keßler ​Björn Rösch

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Patrick Horst

Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor IDW

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