E-Mobilität - Förderungen und steuerliche Anreize

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Elektroautos sind immer häufiger im Straßenbild zu entdecken und stellen für den Nahverkehr mittlerweile eine vollwertige Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen dar. Für die Jahre 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitätspaket, das Förderungen für Unternehmer und Private vorsieht, zur Verfügung.

 

Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019 bis 2020 mit einem Volumen von 93 Mio. Euro wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. Die Einreichung für die Förderaktion Elektro-PKW, die seit 1. März 2019 ohne möglich ist, verläuft in einem 2-stufigen Verfahren:

 

  1. Online Registrierung: Binnen 24 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges sowie die Antragstellung erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und die Rechnung nicht älter als sechs Monate, kann die Anmeldung unmittelbar nach Registrierung erfolgen.
  2. Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:
    •  Rechnung(en) über die Anschaffung des Fahrzeuges
    •  Das unterfertigte Formular Rechnungszusammenstellung
    •  Im Fall einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag inkl. Depotzahlung
    •  Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern
    •  Bei Installation einer Wallbox (Heimladestation): Rechnung und Bestätigung des ausführenden Elektroinstallateurs
    •  Wenn vorhanden: Rechnung über intelligentes Ladekabel

 

Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährung eines (festgesetzten) E-Mobilitätsbonus der Autoimporteure.

 

Neben einem entsprechenden Aufkleber, der am geförderten PKW angebracht ist, gilt es zu beachten, dass die vierjährige Behaltedauer und der Nachweis über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern stichprobenartig kontrolliert wird.

 

Förderungen für Privatpersonen 

Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-PKW, E-Mopeds/Motorräder und E-Transporträder. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge mit aus Strom erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb sind ausgeschlossen. Die vollelektrische Reichweite des PKW muss mindestens 50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 50.000,00 Euro nicht überschreiten.

 

 

Hinweis: für die Anschaffung reiner Elektro-PKWs zur Privatnutzung, die in Niederösterreich angemeldet werden, gibt es zusäztlich eine Landesförderung NÖ bis zu 1.000,00 Euro!

 

Förderungen für Betriebe 

Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Förderhöhe ist ident mit jener der Privatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis 60.000,00 Euro nicht überschreiten darf.

 

Steuerliche Vorteile 

Aus steuerlicher Sicht sprechen mehrere Gründe für den Umstieg auf Elektromobilität. Neben dem Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer bestehen noch folgende Vorteile:

  • Vorsteuerabzug für E-PKW bei Unternehmern

Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, welcher sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasing-Aufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst. Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos 80.000,00 Euro inkl. USt., entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000,00 Euro und 80.000,00 Euro brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den 40.000,00 Euro übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (z.B. Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.

 

Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grds. in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.

 

  • Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter

Für die Privatnutzung eiens Elektro-Dienstfahrzeuges entfällt der Sachbezug (bei PKW 1,5 Prozent oder 2 Prozent der Anschaffungskosten). Das führt zu einer Einsparung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber und einer Erhöhung des Nettogehalts bei den Mitarbeitern (Reduktion der Bemessungsgrundlage max. 960,00 Euro/Monat). Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt kein Sachbezug vor.

 

Beispiel: 

 

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Mag. Matthias Werner, LLM.

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