Paket für kleine und mittlere Unternehmen – die 10 wichtigsten Vereinfachungen für die Tätigkeit der polnischen Handelsgesellschaften

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veröffentlicht am 7. Mai 2019 | Lesedauer ca. 8 Minuten
  

Das Paket für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Paket) besteht aus mehreren legislativen Änderungen infolge der Novellierung ausgewählter steuerlicher und wirtschaftlicher Gesetze (er­ar­beitet durch das Ministerium für Unternehmertum und Technologie, verabschiedet am 9. November 2018). Die Änderungen der Steuergesetze gelten für Unternehmer bereits seit dem 1. Januar 2019, und am 1. März 2019 trat das Paket der Änderungen zur Tätigkeit und Organisation der polnischen Personen- und Kapitalgesellschaften in Kraft.

 

   

Was bedeutet das KMU-Paket für die Unternehmen?

Die Novellierung des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften (HGGB-PL) und des Zivilgesetzbuches (ZGB-PL) soll die Rechtssicherheit und den Schutz der rechtlichen Interessen der Unternehmer, welche durch Handelsgesellschaften tätig sind, gewährleisten. Die bisher geltenden Gesetze enthielten viele Lücken, welche es den Unternehmern erschwerten oder sogar ganz unmöglich machten, einige rechtliche und wirtschaftliche Interessen wahrzunehmen. Das war mit der Notwendigkeit verbunden, langwierige und kostspielige Gerichts­prozesse zu führen, deren Ergebnis von der rechtlichen Auffassung des für die Entscheidung zuständigen Richters abhängig war. Das Paket der Änderungen der Wirtschaftsgesetze hat zum Ziel, die Tätigkeit der polnischen Handelsgesellschaften durch Einführung legislativerVereinfachungen und Eliminierung von Aus­legungsdiskrepanzen in der Rechtsprechung zu verbessern.
 
Nachfolgend finden Sie die 10 wichtigsten Änderungen aufgrund des KMU-Pakets bez. Handelsgesellschaften.

 

 

1. Beschlüsse der ordentlichen Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren

Viele Fragen zu der Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen im Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung. Das Verfahren zur Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich stark formalisiert. Um die Lähmung der Tätigkeit der Gesellschaft zu vermeiden, lässt das Gesetz die Beschlussfassung im sog. Umlaufverfahren zu, d.h. ohne die Gesellschafterversammlung einberufen zu müssen. Das Umlaufverfahren erstreckte sich bisher nicht auf Beschlüsse, welche im ausschließlichen Kompetenzbereich der ordentlichen Gesellschafterversammlung lagen, d.h. Beschlüsse über:
  • Prüfung und Feststellung des Lageberichts und des Jahresabschlusses für das Vorjahr;
  • Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung;
  • Entlastung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane.

 

Aufgrund der Novelle wurde das Verbot aufgehoben, das Umlaufverfahren auf im Rahmen der ordentlichen Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse anzuwenden, was für die Unternehmer ein Hindernis darstellte und keine praktische Begründung hatte. Bitte denken Sie daran, dass die Abhaltung der ordentlichen Gesell­schafter­versammlung obligatorisch ist. Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung nicht abgehalten, so kann weder der Gewinn verwendet noch der Jahresabschluss festgestellt werden, so dass der Bericht weder beim zuständigen Finanzamt noch beim zuständigen Registergericht eingereicht werden kann, was aufgrund von strafrechtlichen Vorschriften mit Sanktionen bestraft wird. Für viele Unternehmer wird die Änderung eine wesentliche Erleichterung darstellen, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft viele Gesellschafter hat, die sich ständig außerhalb des Landes aufhalten, in dem Gewerbetätigkeit ausgeübt wird.

 

(Rechtsgrundlage: Art. 231 § 4 HGGB-PL)

 

2. Folgen von Handlungen durch ein „falsches Organ” der Kapitalgesellschaft

Die Novelle reguliert die rechtlichen Folgen der Handlungen, die im Namen der Gesellschaft durch ihr „falsches Organ” vorgenommen wurden, d.h. durch ein Organ, das nicht tatsächlich zur Handlung bevollmächtigt wurde oder den Umfang dieser Vollmacht überschritten hat. Bisher hat diese Frage große Kontroversen unter den Juristen geweckt. In der Rechtsprechung wurden zwei einander ausschließende Auffassungen vertreten: Gemäß der einen Rechtsprechungslinie konnte die Handlung durch eine handlungsberechtigte Person bestätigt werden – analog zu den Vorschriften über das Rechtsinstitut falsus procurator. Gemäß der anderen Recht­sprechungs­linie war eine solche Tätigkeit von der Sanktion der zwingenden Ungültigkeit betroffen, und es bestand keine Rechtsgrundlage zu deren Heilung. Die sehr große Anzahl überflüssiger diesbezüglicher Gerichtsstreitigkeiten führte dazu, dass das ZGB-PL novelliert werden musste. Gegenwärtig gelten folgende Grundsätze:
  • Die Gültigkeit des Vertrages, der angeblich vom „falschen Organ” abgeschlossen wurde, hängt von dessen Bestätigung durch die juristische Person ab, in deren Namen der Vertrag abgeschlossen wurde.
  • Die andere Partei kann der juristischen Person, in deren Namen der Vertrag geschlossen worden ist, eine angemessene Frist zur Bestätigung des Vertrages setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ist die andere Partei frei von Verbindlichkeiten, die sich aus dem gegenständlichen Vertrag ergeben. Der Vertrag wurde nicht geschlossen.
  • Wird der Vertragsabschluss nicht von einer juristischen Person bestätigt, so ist das „falsche Organ” zur Rückgewährung dessen verpflichtet, was es von der anderen Partei in Erfüllung des Vertrages erhalten hat, sowie zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, den die andere Partei dadurch erlitten hat, dass sie den Vertrag in Unkenntnis des Fehlens oder der Überschreitung der Vollmacht abgeschlossen hat.
  • Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das vom „falschen Organ” durchgeführt wurde, ist nichtig. War jedoch derjenige, demgegenüber die Willenserklärung im Namen einer juristischen Person abgegeben wurde, mit der Handlung ohne Vollmacht einverstanden, so finden die Vorschriften über den Abschluss von Verträgen ohne Vollmacht entsprechende Anwendung.

 

(Rechtsgrundlage: Art. 39 des ZGB-PL)

 

3. Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft, die wegen der Schulden der neu gegründeten Gesellschaft geteilt wird

Die bisherige Auslegung von Art. 546 § 1 HGGB-PL, der das Oberste Gericht (im Urteil vom 24. Oktober 2012, Az. III CSK 18/12) zugestimmt hat, war nur für die Haftung für Verbindlichkeiten entscheidend, die im Spal­tungsplan der übernehmenden Gesellschaft bzw. der neu gegründeten Gesellschaft zugeordnet wurden. Dadurch konnten die verschuldeten Gesellschaften die Vermögenshaftung gegenüber den Gläubigern ver­meiden. Dies erfolgte durch Spaltung von Gesellschaften und Übertragung im Rahmen des Spaltungsplans beinahe aller Passiva auf das neue Unternehmen und Belassung fast aller Aktiva in den zu spaltenden Gesellschaften. Laut dem Wortlaut der Vorschrift war die gesamtschuldnerische Belastung der ausgliedernden Gesellschaft mit den Schulden der neu gegründeten/übernehmenden Gesellschaft nicht zulässig. Die Novellierung macht mit der Zulässigkeit dieses Vorgehens Schluss, indem die ausgliedernde Gesellschaft direkt für die Verbindlichkeiten belastet wird, die im Spaltungsplan auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden.

 

(Rechtsgrundlage: Art. 546 § 1 HGGB-PL)

 

4. Grundsätze für die Rücktrittserklärung durch den alleinigen/letzten Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft

Die Grundsätze für die Rücktrittserklärung durch den alleinigen/letzten Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft waren bisher gesetzlich nicht geregelt. Bis zum 1. März 2019 bestand ein Problem mit der Benennung des Empfängers der Rücktrittserklärung eines Geschäftsführers, wenn infolge des Rücktritts die Geschäftsführung aus keinem Mitglied mehr bestand.

 

Dies war eine offensichtliche Lücke in den Rechtsvorschriften. Weder in der Rechtsprechung noch in der Rechtslehre wurde eine einheitliche Lösung erarbeitet. Wegen der Diskrepanzen in der Rechtsprechung war es notwendig, transparente Regelungen zu schaffen. Mit der Novelle wurden folgende Grundsätze etabliert:
  • In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung legt der alleinige/letzte Geschäftsführer seine Rück­tritts­erklärung den Gesellschaftern vor, indem er gleichzeitig eine Gesellschafterversammlung einberuft. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung enthält auch die Rücktrittserklärung des Geschäftsführers. Der Rücktritt ist mit dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, zu dem die Gesellschafterversammlung einberufen wurde.
  • In einer Aktiengesellschaft, in der ein Aufsichtsrat bestellt werden muss, legt das alleinige/letzte Vorstandsmitglied die Rücktrittserklärung dem Aufsichtsrat vor.

 

Hat der Aufsichtsrat keine Mitglieder, so finden analoge Regeln wie bei einer GmbH Anwendung. Ein Vorstands­mitglied legt die Rücktrittserklärung den Aktionären vor, indem er gleichzeitig eine Hauptversammlung ein­be­ruft. Die Bekanntmachung der Hauptversammlung enthält auch die Rücktrittserklärung des Vorstandsmitglieds.

 

Der Rücktritt ist mit dem Tag wirksam, der dem Tag folgt, zu dem die Hauptversammlung einberufen wurde.
 
Der Mechanismus erlaubt es den Gesellschaftern (Aktionären), die erforderlichen Maßnahmen i.Z.m. dem Rücktritt des alleinigen/letzten Geschäftsführers (Vorstandsmitglieds) zu ergreifen und die Unternehmens­fortführung zu sichern.
 
(Rechtsgrundlage: Art. 202 § 4, Art. 233 § 3, Art. 369 § 51 und 52 , Art. 397 §2 HGGB-PL)

 

5. Legitimation zur Absage der Gesellschafterversammlung einer GmbH

Im Gesetz wird die Einberufung der Gesellschafterversammlung detailliert geregelt.

 

Die Legitimation zur Einberufung der Gesellschafterversammlung steht der Geschäftsführung der Gesellschaft und mittelbar den Gesellschaftern zu, die mindestens 10 Prozent des gezeichneten Kapitals vertreten. Unter bestimmten Umständen steht die Legitimation auch dem Aufsichtsrat und der Revisionskommission zu. Bisher war man sich darüber einig, dass eine einberufene Gesellschafterversammlung vor dem Tag ihrer Abhaltung abgesagt werden kann. Im Gesetz wurde jedoch weder das diesbezügliche Verfahren noch die Legitimation zur Absage der Gesellschafterversammlung geregelt.

 

Das eröffnete Möglichkeiten zu konzerninternen Auseinandersetzungen und zum Missbrauch seitens der Geschäftsführung, die auf diese Weise die Abhaltung einer auf Anforderung der Gesellschafter einberufenen Versammlung verhindern konnte. Durch die Novelle wird mit den Auseinandersetzungen in der Rechtslehre durch Einführung klarer Grundsätze Schluss gemacht:
  • Zur Absage der Gesellschafterversammlung ist diejenige Person berechtigt, die sie einberufen hat.
  • Das ausschließliche Recht zur Absage einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung hat der Gesellschafter bzw. die Gesellschafter, der/die diese Einberufung gefordert hat/haben.

 
(Rechtsgrundlage: Art. 235 § 4 und 235 § 6 HGGB-PL)

 

6. Erstattung einer nicht zustehenden, aber erhobenen Dividendenvorabausschüttung

Aufgrund des Gesellschaftsvertrages kann die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechtigt werden, Dividendenvorabausschüttungen an Gesellschafter vorzunehmen. Das Gesetz sieht für die Vorabausschüttungen gewisse Beschränkungen vor. Eine Vorabausschüttung kann nicht erfolgen, wenn im Jahresabschluss für das Vorjahr kein Gewinn ausgewiesen wurde. Die maximale Höhe der vorzunehmenden Vorabausschüttung wurde ebenfalls gesetzlich beschränkt.

 

Erfolgt die Vorabausschüttung unter Verletzung der o.g. Grundsätze, so sind der Gesellschafter, an den die Vorabausschüttung erfolgte, und die Geschäftsführung, die die Ausschüttung vornahm, gesamtschuldnerisch verpflichtet, den nicht zustehenden Betrag zu erstatten. Im Gesetz wurden jedoch die Folgen der Vorab­aus­schüttungen nicht ausdrücklich geregelt, wenn sie unter Beachtung der obigen Grundsätze erfolgen würden und die Gesellschaft zum Jahresende einen Verlust bzw. einen Gewinn verzeichnen würde, der niedriger als die Summe der erhobenen Vorabausschüttungen wäre. Nach der Novelle sind die Gesellschafter verpflichtet, die Vorabausschüttungen zu folgenden Grundsätzen zu erstatten:
  • verzeichnet die Gesellschaft einen Verlust – so erfolgt eine vollständige Erstattung;
  • verzeichnet die Gesellschaft einen Gewinn, der niedriger als die Summe der geleisteten Dividendenvorabausschüttungen ist – so wird derjenige Teil erstattet, welcher dem Betrag entspricht, der über den auf den Gesellschafter für das betreffende Geschäftsjahr entfallenden Gewinn hinausgeht.

 

(Rechtsgrundlage: Art. 195 § 11 HGGB-PL)

 

7. Frist für die Dividendenausschüttung

Nach der vor dem Inkrafttreten der Novelle bestehenden Rechtslage standen der Gesellschafterversammlung zwei Kompetenzen zu: Festlegung des „Dividendenstichtags”, d.h. des Tages, nach dem die Liste der Gesellschafter ermittelt wird, die Anspruch auf Dividende für das betreffende Geschäftsjahr haben, sowie Festlegung des Datums für die Dividendenausschüttung. Wurde im Beschluss der Gesellschafterversammlung kein Stichtag für die Dividendenausschüttung festgelegt, so war dazu die Geschäftsführung berechtigt.
 
Im HGGB-PL wurden keine gesetzlichen Fristen genannt, in Bezug auf welche die Gesellschafter die Gewinnausschüttung verlangen könnten, wenn keines der berechtigten Organe einen Dividendenstichtag oder Tag für die Ausschüttung des Gewinns festgelegt hätte. Das ermöglichte Missbräuche gegenüber den Minderheitsgesellschaftern.
 

Dank der angenommenen Regelung wurden zwei Fragen eindeutig entschieden:
  • Wurde im Gesellschafterbeschluss der Dividendenstichtag nicht festgelegt, so ist als Dividendenstichtag der Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu betrachten.
  • Legt die Gesellschafterversammlung die Frist für die Dividendenausschüttung nicht fest, dann hat sie unmittelbar nach dem Dividendenstichtag zu erfolgen.
     

(Rechtsgrundlage: Art. 193 § 3 und § 4 HGGB-PL)
 

8. Vertretung von Kapitalgesellschaften in Liquidation im Ermessen des Gerichts

Die Grundsätze für die Vertretung durch Abwickler, die in Kapitalgesellschaften bestellt wurden, können im Gesellschaftervertrag (in der Satzung) einer Kapitalgesellschaft durch Gesellschafterbeschluss (Beschluss der Hauptversammlung) oder durch Gerichtsurteil bestimmt werden.
 
Bisher weckte die Frage Zweifel, ob und innerhalb welcher Grenzen das Gericht bei der Bestellung von Abwicklern legitimiert ist, die Grundsätze zur Vertretung einer Kapitalgesellschaft in Liquidation festzulegen. Die Novelle entscheidet nicht eindeutig darüber, ob das Gericht jederzeit berechtigt ist, die Grundsätze zur Vertretung einer Kapitalgesellschaft in Liquidation zu bestimmen oder zu ändern.
 
(Rechtsgrundlage: Art. 276 § 11 und Art. 463 § 33 HGGB-PL)
 

9. Geschäftsführung einer Partnergesellschaft

Die Novelle entscheidet, dass Geschäftsführer einer Partnergesellschaft auch ein Dritter sein kann und beendet somit die aufgrund der Rechtslehre geführten Auseinandersetzungen. Diese Lösung hat zum Ziel, die Organisation der Arbeit der Gesellschaft zu verbessern und deren Vertretung nach außen durch professionelle Manager zu ermöglichen, ohne die Partner ständig in die Angelegenheiten der Gesellschaft einbeziehen zu müssen.
 
Gleichzeitig muss die Geschäftsführung wegen des Personencharakters der Gesellschaft mindestens aus einem Partner bestehen.
 
(Rechtsgrundlage: Art. 97 § 3 HGGB-PL)
 

10. Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft

Nach der bisherigen Rechtslage war es möglich, dass ein Komplementär in der Gesellschaft gewissermaßen „stecken bleibt“, wenn in der Satzung der Gesellschaft nicht entsprechende Bestimmungen berücksichtigt wurden. Gemäß Art. 149 § 1 HGGB- PL in der aktuellen Fassung wird die Berechtigung des Komplementärs, zu kündigen und aus der Kommanditgesellschaft auszuscheiden, direkt genannt. Die Vorschriften über die offenen Handelsgesellschaft finden entsprechende Anwendung.
 
(Rechtsgrundlage: Art. 149 § 1 HGGB-PL)
 
Die durch die Novelle erfolgten Änderungen des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften sind von großer praktischer Bedeutung für Unternehmer, die in Form von Handelsgesellschaften tätig sind. Die Präzisierung der Gesetze wird zur höheren Sicherheit der angewandten Rechtslösungen beitragen und folglich eine geringere Anzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen sowie die Senkung der Kosten der Gewerbetätigkeit bewirken.

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