Verschlankung von Gesellschaftsstrukturen nach einem Share Deal: Steuerliche Optimierung

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veröffentlicht am 3. Februar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Bei einem Unternehmenserwerb mittels Share Deal ist es aus betriebswirtschaftlicher Sicht für eine vollständige Integration oft sinnvoll, die erworbene Gesellschaft mit dem eigenen Unternehmen zu verschmelzen. Aber auch wenn die Target-Gesellschaft rechtlich selbständig bleiben soll, werden mit ihr häufig Gesellschaftsstrukturen in Form von Tochtergesellschaften erworben, die einer Verschlankung bedürfen. Bereits im Erwerbsprozess sollte geprüft werden, inwiefern die Anpassung der Gesellschafts­struktur steuerneutral umsetzbar ist.



Insbesondere beim Erwerb von Unter­nehmens­strukturen mittels Share Deal ist häufig festzustellen, dass die historisch gewachsenen Strukturen z.T. weder rechtlich noch wirtschaftlich sinnvolle Gesellschaften oder z.B. Holdingstrukturen, die allein auf die Bedürfnisse des Veräußerers angepasst waren, umfassen. Zum anderen ist in Zusammenschau mit der Unternehmensstruktur des Erwerbers oft festzustellen, dass mit dem Erwerb wirtschaftlich nicht sinnvolle Verdoppelungen, etwa von ausländischen Vertriebs­gesell­schaften entstehen. Das daraus resultierende Ziel der Verschlankung der Unternehmensstruktur muss aber auch unter steuerlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Im Einzelfall kann eine Zusammenlegung aus rein steuerlichen Gründen angezeigt sein, z.B. um verlustträchtige mit ertragreichen Gesellschaften zusammenzufassen.


Verschmelzung

Verschmelzungen stellen meist die rechtlich sicherste und einfachste Form der Zusammenlegung von Gesellschaften dar, die zudem in vielen Ländern ohne Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. grundsätzlich steuerneutral zum Buchwert möglich sind. Bei der Verschmelzung deutscher Gesellschaften muss dazu das deutsche Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) anwendbar sein und ein Buchwertantrag gestellt werden.

Auch bei der Verschmelzung ausländischer Tochtergesellschaften einer deutschen Muttergesellschaft sind neben dem lokalen Recht mögliche Besteuerungsfolgen in Deutschland zu prüfen. Werden z.B. zwei Tochterkapitalgesellschaften im Ausland verschmolzen, kann es zu einer Besteuerung des gemeinen Wertes in den Anteilen der übertragenden Gesellschaft in Deutschland kommen, obwohl der Vorgang im Ausland zu Buchwerten erfolgt. Selbst wenn im Einzelfall ggf. Gewinne im Zusammenhang mit Auslandsgesellschaften nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht in Deutschland versteuert werden dürfen, so fällt das Besteuerungsrecht bei steuerneutraler Verschmelzung im Ausland aufgrund sog. Rückfallklauseln in vielen Fällen wieder auf Deutschland zurück.

Handelt es sich um die Verschmelzung von EU-Auslandsgesellschaften, ist in Deutschland zu prüfen, ob die Vorschriften des UmwStG ggf. direkt angewendet werden können, sodass auch in Deutschland eine Buchwertfortführung möglich ist. Handelt es sich um die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, ist dazu insbesondere notwendig, dass die Verschmelzung im EU-Ausland einer deutschen Verschmelzung nach § 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) vergleichbar ist.

Für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten unter Involvierung deutscher Gesellschafter oder deutscher Betriebstätten gibt es eine Spezialvorschrift im Körperschaftsteuergesetzt (§ 12 KStG). Auch dabei kommt es neben weiteren Voraussetzungen darauf an, ob die Verschmelzung im Ausland mit einer deutschen Verschmelzung nach § 2 UmwG vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeitsprüfung ist in der Praxis regelmäßig eine Herausforderung, die sorgfältig durchgeführt werden muss.

Zu beachten ist, dass die Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Staaten (sofern rechtlich überhaupt möglich) mangels Steuerneutralität meist keine Lösung darstellt.


Liquidation

Die Liquidation einer Gesellschaft ist in den meisten Ländern ein verhältnismäßig zeitintensives und komplexes Verfahren. Sie kommt bspw. dann in Betracht, wenn eine Verschmelzung aufgrund latenter Risiken in der zu beendenden Gesellschaft nicht gewünscht ist. Noch vorhandenes Vermögen der zu liquidierenden Gesellschaft wird grundsätzlich innerhalb der Unternehmensgruppe oder auch an Externe veräußert. Der dabei entstehende Gewinn ist zu versteuern. Nur im Ausnahmefall wird eine steuerliche Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter möglich sein, wie z.B. bei der unentgeltlichen Übertragung zwischen Personengesellschaften eines Gesellschafters in Deutschland.

Bei Veräußerungen innerhalb der Unternehmensgruppe ist zu beachten, dass ein geeigneter Verrechnungspreis gefunden werden muss, um verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. bei grenzüberschreitenden Transaktionen auch eine spätere steuerliche Preisanpassung zu vermeiden. Handelt es sich bei den zu übertragenden Wirtschaftsgütern um wesentliche Werttreiber, wie Markenrechte, so ist das ggf. schon in einer Kaufpreis­aufteilung im Sales and Purchase-Agreement zu berücksichtigen. Relevante Weichenstellungen finden daher schon im Erwerbsprozess statt.


Nutzung steuerlicher Verlustvorträge und Vermeidung von Transaktionssteuern

Vor der Auflösung von Gesellschaften sollte in jedem Fall zunächst identifiziert werden, welche der Gesellschaften über wesentliche Tax Assets in Form steuerlicher Verlustvorträge verfügen. Grund ist, dass Verlustvorträge bei der Verschmelzung oder Liquidation einer Gesellschaft oft nicht erhalten bleiben. Eine Ausweichlösung kann dann sein, die Verschmelzungsrichtung zu ändern oder bei der Verschmelzung in Höhe der bedrohten Verlustvorträge teilweise stille Reserven aufzudecken, um die Verlustvorträge zumindest in Abschreibungspotenzial umzuwandeln. Letzteres gelingt auch, wenn die Verlustgesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven im Konzern veräußert.

Durch die Eliminierung von rechtlichen Einheiten kann es zu Transaktionssteuern kommen. Entscheidungs­relevant bei Gesellschaften mit Grundvermögen ist dabei oft die Grunderwerbsteuer. In vielen Ländern fällt sie nur bei direkter Übertragung des Grundstücks an. Können allerdings, wie in Deutschland, auch Anteilseignerwechsel (unmittelbar und mittelbar) Grunderwerbsteuer auslösen, so ist eine genaue Analyse im Vorhinein unerlässlich.


Alternativen

Sollte es sich für einzelne Gesellschaften ergeben, dass die gewünschte Verschlankung der Struktur zu kostenintensiv ist, könnte zumindest aus steuerlicher Sicht ggf. eine Einheit erzielt werden, indem die Gesellschaften zu einer Tax Group zusammengefasst bzw. in Deutschland eine ertragsteuerliche Organschaft mittels Ergebnisabführungsvertrag eingegangen wird.


Fazit

Nach einem Erwerb ist es oft sinnvoll, einzelne Gesellschaften aufzulösen. Die steuerneutrale Zusammen­fassung von Gesellschaften kann dabei insbesondere durch Verschmelzungen zum Buchwert erreicht werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es auch zu einer Besteuerung beim Gesellschafter der zu verschmelzenden Gesellschaften kommen kann. Alternativ zur Verschmelzung kann auch eine Liquidation sinnvoll sein, die allerdings grundsätzlich zur Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven führt. Im Fokus stehen sollte bei der Auflösung von Gesellschaften stets ein Erhalt oder die Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen und die Vermeidung von Transaktionssteuern, insbesondere der Grunderwerbsteuer. Eine entsprechend ganzheitliche Beratung ist daher unerlässlich.

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