Neue HeizKostV erhöht FFVAV-Handlungsbedarf für Fernwärmeversorger

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 18. Januar 2022

 

Nach der Fernwärme und Fernkälte Abrechnungsverordnung (FFVAV) ist nunmehr am 01.12.2021 auch die novellierte Heizkostenverordnung (HeizKostV) in Kraft getreten. Dabei erhöhen die rigiden Rechnungskürzungsansprüche der HeizKostV den Handlungsbedarf der Fernwärmeversorger bei der Umsetzung der entsprechenden FFVAV-Informationspflichten, soweit sie bei einer Belieferung von Vermietern ihrerseits Regressansprüchen ausgesetzt sein könnten.
 
Die Verordnung zur Novelle der Heizkostenverordnung (HeizKostV) ist erwartungsgemäß ohne weitere Veränderungen am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit mit Wirkung zum 01.12.2021 in Kraft getreten.

Zwar sind Fernwärmeversorgungsunternehmen überwiegend nicht unmittelbar von der HeizKostV betroffen, da diese in der Regel vor allem bei der Verteilung von Wärme in Mehrfamilienhäusern zu beachten ist.

Die neuen Informationspflichten des § 6a HeizkostV für Vermieter und Wohnungseigentumsverwaltungen bei der miet- und WEG-rechtlichen Abrechnung von Wärmekosten in Mehrfamilienhäusern entsprechen den Vorgaben des § 5 der Fernwärme und Fernkälte Abrechnungsverordnung (FFVAV). Soweit Immobilieneigentümer und Wohnungseigentumsgemeinschaften Fernwärmekunden sind, sind sie deshalb auf die FFVAV-Informationen des Fernwärmeversorgungsunternehmens zwingend angewiesen.

Anders als die FFVAV sieht die HeizKostV bei einem Verstoß gegen die neuen Informationspflichten des § 6a HeizKostV als Sanktion ein verschuldensunabhängiges Kürzungsrecht der Mieter vor (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizKostV). Danach können Mieter bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten mietrechtliche Heizkostenabrechnungen pauschal um 3 Prozent kürzen. Kann ein Vermieter seine HeizKostV-Informationspflichten nicht erfüllen, weil der Fernwärmeversorger seine FFVAV-Informationspflichten nicht erfüllt hat, wird er diesen entsprechend in Regress nehmen.


Damit sind Fernwärmeversorger mittelbar durch die HeizKostV betroffen.

Wie die Regelungen der FFVAV sieht die HeizKostV keine oder nur sehr kurzfristige Übergangsfristen vor: Die Informationspflichten des § 6a Abs. 3 HeizKostV sind für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, anzuwenden. Damit müssen Vermieter die Informationspflichten der HeizKostV in der Regel erstmalig mit der Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2022 erfüllen. Fernwärmeversorger müssen deshalb sicherstellen, dass sie spätestens mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 alle FFVAV-Informationspflichten erfüllen.

In diesem Sinne wünschen wir Fernwärmeversorgern einen guten Start in das neue Jahr 2022 – auf der Agenda für das Jahr 2022 sollte damit die Umsetzung der FFVAV-Informationspflichten weit vorne stehen. Gerne unterstützen wir sie hierbei mit unseren FFVAV-Musterdokumenten und der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung bei der FFVAV-konformen Aufbereitung der fernwärmesystemspezifischen Umweltdaten.

 

Sie haben eine Frage zum Thema? Gerne können Sie uns diese ganz unverbindlich über das nachfolgende Kontaktformular zukommen lassen.

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung * 
Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



 Folgen Sie uns

Linkedin Banner

 Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Joachim Held

Rechtsanwalt, Mag. rer. publ.

Associate Partner

+49 911 9193 3515

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Manuel Thom

M. Sc. RWTH

Manager

+49 89 9287 803 51

Anfrage senden

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu