Notwendige Prüfungen im Zusammenhang mit Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

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​veröffentlicht am 13. Dezember 2023


Als Gasversorger bzw. Wärmeversorgungsunternehmen mussten Sie im Rahmen des Gesetzes über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz; kurz: EWSG) bestimmten Letztverbrauchern und Kunden eine einmalige Entlastung bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 gewähren. Gleichzeitig stand Ihnen in Höhe der geleisteten Entlastungen ein Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu, der über das Onlineportal des Beauftragten geltend zu machen war bzw. ist.

Gemäß § 10 des EWSG sind bestimmte Teile der Anträge oder, falls ein Lieferant eine Vorauszahlung erhalten hat, eine Endabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Dabei sind verschiedene Prüfungen vorgesehen:

  1. Prüfung der Endabrechnung eines Erdgaslieferanten, der eine Vorauszahlung gemäß § 8 EWSG erhalten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EWSG)
  2. Prüfung des Erstattungsantrags eines Erdgaslieferanten, der keine Vorauszahlung nach § 8 EWSG beantragt hat (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EWSG)
  3. Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 EWSG und der Richtigkeit der im Antrag eines Wärmeversorgungsunternehmens nach § 9 EWSG enthaltenen Angaben (§ 10 Abs. 1 Satz 4 EWSG).

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat deswegen den IDW PH 9.970.82 (September 2023) „Besonderheiten der Prüfung nach § 10 EWSG“ erarbeitet. Der Prüfungshinweis geht auf die Besonderheiten der Prüfung nach dem EWSG ein. Für Sie wichtig ist in dem Zusammenhang, dass der Prüfungshinweis fordert, dass Sie die Aufstellungsgrundsätze, die Sie bei der Ermittlung der Entlastungsbeträge herangezogen haben darlegen bzw. dokumentieren müssen. Voraussetzung dafür, dass der Wirtschaftsprüfer ein Prüfungsurteil erteilen kann ist nämlich das Vorliegen eines Soll-Objekts. Das EWSG enthält zwar Vorgaben zur Aufstellung der Endabrechnung sowie zu den Inhalten der Anträge, diese sind jedoch teilweise nicht abschließend definiert. Daher sind die spezifischen Kriterien, die Sie zur Aufstellung der Endabrechnung oder des jeweiligen Antrags herangezogen haben, in Form von Aufstellungsgrundsätzen in einer Anlage zur Endabrechnung bzw. Prüfungsvermerk beim Beauftragten einzureichen.

Für die Einreichung stellt der Beauftragte gemäß § 1 Nr. 4 EWSG – wie schon für die Vorauszahlungsanträge- ein Online-Portal bereit. Die Lieferanten nutzen die dort verfügbaren Online-Formulare und reichen die ausgefüllten Formulare zusammen mit den entsprechenden Prüfungsvermerken des Wirtschaftsprüfers über das Portal des Beauftragten ein. Basierend auf den Prüfungsvermerken entscheidet der Beauftragte über die Auszahlung des beantragten Erstattungsbetrags oder eine anteilige Rückzahlung der Vorauszahlung (vgl. § 10 Abs. 5 EWSG).

Die Frist für Erdgasunternehmen mit Vorauszahlung (§ 8 EWSG) und Wärmeversorgungsunternehmen mit Erstattung (§ 9 EWSG) zur Vorlage der Endabrechnung nebst Prüfungsvermerk endet gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EWSG bzw. § 10 Abs. 1 Satz 4 EWSG am 31. Mai 2024. Diese Frist gilt für Erdgasunternehmen im Falle eines Erstattungsantrags ohne Vorauszahlungen (§ 10 Abs. 3 EWSG) entsprechend. Die vollständige Vorlage bis spätestens 30. April 2024 ist empfohlen, um eine rechtzeitige Beantragung der Auszahlung durch die Hausbank bei der KfW zu ermöglichen, sofern ein Erstattungsanspruch über der bereits erhaltenen Vorauszahlung bzw. Erstattung liegt und ein Anspruch auf weitere Auszahlung besteht.

Wir empfehlen dringend, diese Fristen zu beachten und die entsprechenden Schritte rechtzeitig einzuleiten, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. Gerne können wir die notwendigen Prüfungen für Sie vornehmen. Bitte sprechen Sie uns an.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


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