BMF positioniert sich eindeutig zur Mitschlepptheorie (Kettenzusammenfassung) im steuerlichen Querverbund

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25. Juni 2025


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) positionierte sich am 6. Juni 2025 mit einem sog. Nichtanwendungserlass klar im Hinblick auf die „Kettenzusammenfassung“ von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und schließt sich nicht der gegenteiligen Rechtsaufassung des Bundesfinanzhofes (BFH) an. Der BFH lässt eine Kettenzusammenfassung aufgrund der gesetzlichen Norm des § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nur zu, wenn zwischen allen einzelnen BgA und nicht nur einem bereits zusammengefassten BgA die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG vorliegen (wir berichteten: Das Aus für die Mitschlepptheorie (Kettenzusammenfassung) im steuerlichen Querverbund? | Rödl & Partner​). Die Wirkung der Entscheidung ist auf den verhandelten Einzelfall beschränkt und hat damit keine Veröffentlichung im Teil II des Bundessteuerblatt zur Folge. Vielmehr entfaltet der Nichtanwendungserlass aufgrund der Veröffentlichung in Teil I des Bundessteuerblatts eine Bindung für die Finanzverwaltung dieses Urteil nicht anzuwenden.​


Grundsätzlich sind Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m.  § 4 KStG. Die steuerliche Zusammenfassung dieser nach § 4 Abs. 6 S. 1 KStG kann nur erfolgen, sofern eine Gleichartigkeit der Betriebe besteht, es sich um Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG handelt oder eine objektiv technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Das BMF erkannte in seinem Schreiben vom 12. November 2009 (BStBl. I 2009, 1303, Rz 5) die sogenannte Kettenzusammenfassung an, wonach die genannten Voraussetzungen nur zwischen einem BgA und einem bereits zuvor zusammengefassten BgA gegeben sein müssen (sog. Mitschlepptheorie oder Kettenzusammenfassung). Dies ermöglicht eine flexible steuerliche Gestaltung mit optimierten Belastungsstrukturen.


Der BFH lehnte in seinem Urteil (Az. V R 43/21) die bisherige Kettenzusammenfassung ab. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 bis 3 KStG müssen für jeden einzelnen BgA erfüllt sein. Eine schrittweise Zusammenführung ist nach Ansicht des BFH nicht zulässig. Dies soll Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Das Urteil hätte im Falle einer Anwendung über den Einzelfall hinaus für steuerliche Mehrbelastungen für Kommunen bedeuten können, insbesondere bei der Ergebnisverrechnung zwischen Versorgungsbetrieben und Bädern.

Das BMF reagiert nun aber auf das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass, der als allgemeine Verwaltungsvorschrift im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird. Er dient der Vollzugsgleichheit und bindet die Finanzverwaltung. Damit wird die bisherige Kettenzusammenfassung fortgeführt, wodurch finanzielle Belastungen für Kommunen vermieden werden können.​


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