Finanzgericht äußert sich zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen nebst Infrastruktur bei Personengesellschaften

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​​​​​​veröffentlicht am 9. Juli 2025

Mit Urteil vom 3. April 2025 (Az.: 5 K 2339/21 U) hat sich das Finanzgericht Münster (FG) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorsteuerabzugs beim Erwerb von Photovoltaikmodulen einschließlich der erforderlichen Infrastruktur sowie dinglich gesicherter Nutzungsrechte durch Personengesellschaften geäußert. Das FG folgt dabei der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach ist der Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem konkreten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen besteht, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

In seiner am 16. Juni 2025 veröffentlichten Entscheidung befasste sich das FG Münster mit der Abgrenzung zwischen einer umsatzsteuerpflichtigen Stromlieferung aus Photovoltaikanlagen und einem nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag durch die Bereitstellung von Solarstrom.

Das Gericht stellte klar, dass ein Gesellschafterbeitrag – sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften – nur dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die Vergütung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der konkret erbrachten Leistung steht. Erfolgt die Vergütung hingegen im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Im entschiedenen Fall richtete sich die Vergütung nach der installierten Anlagenkapazität (kWp) und nicht nach der tatsächlich erzeugten Strommenge – ein unmittelbarer Leistungsbezug war somit nicht gegeben.

Auch aus dem Direktvermarktungs- und Servicevertrag zwischen der Gesellschaft und den jeweiligen Gesellschaftern ergibt sich, dass die Vergütung pauschal und nicht nach tatsächlich erbrachter Leistung erfolgen sollte. Laut vertraglicher Regelung war die Einspeisevergütung der Gesellschaft anteilig entsprechend der Anschlussleistung auf die Betreiber der Photovoltaikanlagen zu verteilen.

Die wörtliche Auslegung der Verträge wurde auch deshalb bestätigt, weil beide Gesellschafter – ein Diplom-Kaufmann und Steuerberater sowie ein Rechtsanwalt und Notar – als fachkundig gelten und daher anzunehmen ist, dass die vereinbarte Verteilung der Gutschriften genau so gewollt war. 

Abschließend ist festzuhalten, dass das Urteil des FG keine allgemeine Bindungswirkung für vergleichbare Fälle entfaltet. Es kann jedoch als Orientierungshilfe dienen und wird von der Finanzverwaltung sowie anderen Gerichten regelmäßig berücksichtigt. Im Ergebnis bestätigt das FG die bestehende Rechtslage und stärkt damit die Rechtssicherheit in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikprojekten in Gesellschaftsstrukturen.​


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