Kalkulation Netzentgelte Strom 2026

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​veröffentlicht am 17. September 2025

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Netzbetreiber müssen bis Mitte Oktober ihre vorläufigen Netzentgelte für 2026 sowie zum 1. Januar 2026 ihre finalen Netzentgelte gemäß § 28 Nr. 4 ARegV veröffentlichen und der Regulierungsbehörde mitteilen. Für das kommende Jahr ist ein Zuschuss aus dem Klima- und Transformationsfonds zur Entlastung der Übertragungsnetzkosten vorgesehen. Die Übertragungsnetzbetreiber werden diesen voraussichtlich bereits in ihre Kalkulation zum 1. Oktober einbeziehen.​


Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, die reduzierten vorgelagerten Entgelte vollständig weiterzugeben. Sollte der Zuschuss wider Erwarten entfallen und die Entgelte steigen, ist eine Neuberechnung zum 1. Januar 2026 zulässig.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun das Hinweispapier zur Netzentgeltkalkulation Strom 2026​ veröffentlicht. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick der wesentlichen Änderungen zum bisherigen Vorgehen geben:

​1. EE-Netzkostenwälzung

Verteilnetzbetreiber können auch 2026 wieder die EE-Netzkostenwälzung nutzen. Dabei müssen die individuell ermittelten Wälzungsbeträge spätestens zum 1. Oktober 2025 bei der zuständigen Regulierungsbehörde eingereicht werden. Zudem ist eine fristgerechte Meldung an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber bis zum letzten Werktag vor dem 15. Oktober 2025 Pflicht – nur so ist die Wälzungsberechtigung gewährleistet. 

Für die Meldung an die Regulierungsbehörde genügt zunächst eine vorläufige Anzeige mit den notwendigen Angaben zur Berechnung des Wälzungsbetrags. Die vollständige Übermittlung inklusive Verprobung erfolgt dann zum 1. Januar 2026. Änderungen der Wälzungsbeträge nach dem 15. Oktober 2025 sind nicht mehr möglich und werden stattdessen über das Regulierungskonto ausgeglichen.

2. Formelbestandteile Erlösobergrenze

Für das Jahr 2026 (4. ​​Regulierungsperiode) ist ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor von 0,86 % gemäß der Festlegung BK4-24-028 von allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entsprechend zu berücksichtigen. Der maßgebliche Verbraucherpreisindex beträgt gemäß den Vorgaben des § 8 ARegV 119,3 und entspricht dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Wert für das Jahr 2024.

3. Verlustenergie 

Die ansatzfähigen Kosten für Verlustenergie basieren auf der festgelegten Menge aus dem Basisjahr 2021 und werden mit dem Referenzpreis 2026 von 95,68 €/MWh multipliziert. Dieser wurde aus den EEX-Handelstagen berechnet – ausgenommen Börsenfeiertage.

4. Kapitalkostenaufschlag 

Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zum Beschluss BK4-23/001 wurde festgelegt, dass für im Jahr 2023 als Fertiganlagen aktivierte Investitionen ein Fremdkapitalzinssatz von 3,5 Prozent anzusetzen ist. Netzbetreiber, die Teil dieses Vergleichs sind, dürfen ihren Antragswert zur Erlösobergrenzenanpassung 2026 entsprechend erhöhen. Der Abgleich erfolgt über das Regulierungskonto. Für nicht beteiligte Netzbetreiber bleibt eine Anpassung ausgeschlossen.

5. Kosten für intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen 

Gemäß Festlegung BK8-23/007-A gelten die Kosten der Anschlussnetzbetreiber für die Ausstattung von Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen als dauerhaft nicht beeinflussbar. Sie können im Rahmen der Anpassung der Erlösobergrenze als Plankosten berücksichtigt und über das Regulierungskonto mit den Ist-Kosten abgeglichen werden. Mit der Festlegung BK8-25-004-A können nun auch Plankosten für die Beteiligung an den Entgelten zur Ausstattung von Netzanschlusspunkten mit Steuerungseinrichtungen geltend gemacht werden – ebenfalls mit Abgleich über das Regulierungskonto. Dies gilt auch für Anschlussnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren.

6. Singulär genutzte Betriebsmittel 

Die BNetzA plant, die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV für singulär genutzte Betriebsmittel zwischen Netzbetreibern zum 1. Januar 2026 aufzuheben. Ein entsprechender Festlegungsentwurf (Az. BK8-25-003-A) wurde im Sommer 2025 konsultiert, die finale Festlegung ist für September 2025 angekündigt. Netzbetreiber sollen ihre Netzentgelte für 2026 bereits auf Basis des konsultierten Beschlussentwurfs​​ kalkulieren.

7. Baukostenzuschüsse, Gemeinderabatt und Entgelt für Netzreservekapazität

Baukostenzuschüsse sind im gesamten Netzgebiet diskriminierungsfrei zu gewähren – das gilt gleichermaßen für netzgekoppelte Batteriespeicher. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss (EnVR 1/24 vom 15. Juli 2025) bestätigt, dass die Ermittlung nach dem Leistungspreismodell der BNetzA rechtmäßig ist.

Rabatte gemäß § 3 KAV dürfen ausschließlich für die Netzebene Niederspannung gewährt werden. Für Mengen in der Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung (MS/NS) erkennt die Beschlusskammer keine Rabattregelung an.

Bei der Ermittlung vermiedener Netzentgelte sind die Kosten für gebuchte Netzreservekapazitäten vollständig abzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2025, VI-3 Kart 509/24).

8. Zeitschiene

1. Oktober 2025: Veröffentlichung der vorläufigen Netzentgelte der ÜNB
1. Oktober 2025: Anzeigen der EE-Netzkostenwälzung an die zuständige Regulierungsbehörde
5.–15. Oktober 2025: Veröffentlichung der vorläufigen Netzentgelte der VNB
1. Januar 2026: Festlegung der endgültigen Netzentgelte

Erhebungsbögen für das Jahr 2026 verfügbar – wir unterstützen Sie gern!

Die BNetzA hat sämtliche Erhebungsbögen für Anzeigen und Anträge im Zusammenhang mit der EOG-Anpassung 2026, der Verprobung und Entgeltbildung 2026 veröffentlicht.

Bei Fragen zur Kalkulation der Netzentgelte Strom 2026 oder zur Befüllung der Erhebungsbögen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite – sprechen Sie uns einfach an!


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