Das Testament des Stifters – Der Weg zur Gründung einer Stiftung

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von Lutz Günther

 

Generell wird eine Stiftung errichtet, indem der Stifter ein sogenanntes Stiftungsgeschäft verfasst und die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde die Stiftung genehmigt. Zum Stiftungsgeschäft gehört auch, dass der Stifter eine Satzung abfasst. Errichtet er die Stiftung zu Lebzeiten, kann der Stifter ihre Entstehung und Ausgestaltung vollständig beeinflussen. Die sogenannte „Stiftung von Todes wegen” entsteht hingegen erst nach dem Tod. Das Gesetz fingiert hier zum Zwecke des Übergangs von Zuwendungen des Stifters, dass die Stiftung bereits im Erbfall besteht.

 

Die Stiftung von Todes wegen: Formvorschriften und Satzung

Will der Stifter, dass die Stiftung erst nach seinem Tod entsteht, bedarf es eines Stiftungsgeschäftes in Form eines Testaments oder Erbvertrages. Dies bedeutet auch, dass die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten sind. Das Stiftungsgeschäft muss entweder notariell beurkundet oder alternativ eigenhändig abgefasst und unterzeichnet werden. Letzteres bedeutet ferner, dass die Stiftungssatzung eigenhändig niedergeschrieben werden muss.
 
Der Mindestinhalt der Satzung ist der Name, Sitz, Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstandes der Stiftung. Im Regelfall wird aber der Stifter die komplette künftige Satzung ausarbeiten, d.h. geregelt wird beispielsweise auch die komplette Stiftungsorganisation, die Änderung des Stiftungsgeschäfts und der Anfall des Vermögens bei Auflösung. Der Erwerb von Vermögen durch eine gemeinnützige Stiftung ist von der Erbschaftsteuer befreit. Soll das Vermögen des Stifters bei dessen Tod erbschaftsteuerfrei auf eine von Todes wegen errichtete gemeinnützige Stiftung übergehen, müssen in der Satzung zusätzlich die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung der Stiftung nach §§ 51 ff. AO beachtet werden.
 

Erbrechtliche Nachfolge anordnen

Wie der Stifter sein Testament optimaler Weise konkret ausgestaltet, hängt davon ab, wie er sich die Vermögensverteilung nach seinem Tode vorstellt. Seine Überlegungen sind teilweise denen des „normal” Testierenden ganz ähnlich. Beispielsweise müssen der Ehegatte oder die Kinder abgesichert und eventuell sollen auch alle Pflichtteilsberechtigten bereits testamentarisch bedacht werden. Sollen jedoch neben Familienangehörigen auch eine oder mehrere Stiftungen – etwa über ein sog. Doppelstiftungsmodell – Nachfolger werden, muss man abwägen ob die Stiftung als Erbe eingesetzt oder „lediglich” Vermächtnisnehmer wird. Tendenziell empfiehlt sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Stiftung nicht Teil der Erbengemeinschaft wird.
 

Verwaltung des Vermögens im Zeitraum der Errichtung

Wichtig ist auch, dass der Stifter anordnet, wer den Nachlass bis zur Stiftungserrichtung verwaltet, und wer die Stiftung errichtet. Hierfür ist es üblich, einen Testamentsvollstrecker zu benennen und diesen zusätzlich mit einer weitgehenden Vollmacht auszustatten. Dieser verwaltet den Nachlass direkt nach dem Tod. Dies ist besonders dann wichtig, wenn die Stiftung einerseits Erbe werden soll, andererseits aber erst nach dem Erbfall errichtet wird. Der Testamentsvollstrecker übernimmt beispielsweise auch die notwendigen Abstimmungen mit den Stiftungs- und Finanzbehörden, setzt die Besetzung der Stiftungsgremien praktisch um und strukturiert Unternehmen in der Erbmasse so, dass sie „stiftungskonform” sind. Bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung hat man zu beachten, dass diese nicht die Qualität einer sog. Dauertestamentsvollstreckung erreicht, denn diese ist nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Az.: 4 U 134/10) nicht mit dem Stiftungsrecht vereinbar.
 
Insgesamt ist festzustellen, dass die Errichtung einer Stiftung durch Testament zu Lebzeiten besonders gut vorbereitet sein will, da nach dem Tod des Stifters eventuelle Anpassungen nicht mehr oder nur sehr schwierig umgesetzt werden können.
 
zuletzt aktualisiert am 18.06.2015

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