Auszug einiger Neuerungen aus dem Gesetzesdekret Nr. 104 vom 14. August 2020 – sog. August-Dekret (Umwandlung in ein Gesetz noch ausstehend)

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veröffentlicht am 16. September 2020 | Lesedauer ca. 9 Minuten


Nachstehend werden die wichtigsten Neuerungen des sog. August-Dekrets kurz erläutert. Diesbezüglich ist anzumerken, dass einige Maßnahmen bereits im sog. „Cura Italia Dekret“ bzw. im „Rilancio“-Dekret enthalten waren und nun neu aufgerollt bzw. ausgeweitet wurden.


Aufwertung betrieblicher Güter

Der neu eingeführte Artikel 110 des Gesetzesdekrets Nr. 104/2020 bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich, welche im Zuge einer Aufwertung einzelner oder mehrerer betrieblicher Güter in Anspruch genommen werden können. Gegenstand der Aufwertung können hierbei sowohl materielle als auch immaterielle Güter sein, sowie Beteiligungen an kontrollierten oder verbundenen Unternehmen, sofern diese aus dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 hervorgehen und nicht im Umlaufvermögen ausgewiesen worden sind. 
Diese Maßnahme kann Personen- und Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmern, Körperschaften und Betriebsstätten beansprucht werden, sofern diese nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden.

In erster Linie ist zu beachten, dass die Aufwertung rein zivilrechtlich-buchhalterischer Natur sein oder aber auch steuerrechtliche Relevanz erlangen kann. 
Was Letzteres betrifft, so besteht die Möglichkeit mittels Zahlung einer Ersatzsteuer von 3 Prozent, die Aufwertung steuerlich geltend zu machen. Die genannte Ersatzsteuer kann hierbei sowohl einmalig in vollem Ausmaß als auch in drei gleichen Raten über einen Zeitraum von drei Jahren eingezahlt werden.
 
Im Wesentlichen bringt die Maßnahme den Vorteil der Erhöhung der abschreibbaren Kosten, welche anschließend vom Ergebnis vor Steuern in Abzug gebracht werden können und somit zu einer Reduzierung der Steuergrundlage führen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die höheren Abschreibungen auf aufgewertete betriebliche Güter erst im darauffolgenden Geschäftsjahr in Abzug gebracht werden können (d.h. ab dem 1. Januar 2021 falls das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).

Im Falle einer Veräußerung der aufgewerteten Güter ist jedoch Vorsicht geboten, da die erhöhten Werte erst ab dem vierten darauffolgenden Geschäftsjahr (d.h. frühestens ab dem 1. Januar 2024 falls das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht) in der Berechnung des Mehr- bzw. Mindererlöses berücksichtigt werden können.

Was die im Zuge der Aufwertung gebildeten Aufwertungsrücklage betrifft, so besteht die Möglichkeit diese mittels Bezahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 10 Prozent steuerlich „freizukaufen“, um im Falle einer Ausschüttung eine Besteuerung (durch die Gesellschaft) zu vermeiden.

Diese Form der Aufwertung bietet sich vor allem für Betriebe aus dem Gastgewerbe an, da der Artikel 6 des sog. Liquiditätsdekrets für jene Unternehmen die Möglichkeit vorsieht die Aufwertung auch ohne Bezahlung einer Ersatzsteuer steuerlich geltend zu machen.

Abschließend ist anzumerken, dass die Aufwertung der Güter auch nur auf rein zivilrechtlicher-buchhalterischer Ebene erfolgen kann um dadurch die Eigenkapitalsituation durch die Bildung einer Aufwertungsrücklage in der Bilanz zu stärken. In diesem Fall fällt keine Ersatzsteuer an, weshalb die genannte Rücklage bereits im laufenden Geschäftsjahr zur Deckung eventueller Bilanzverluste verwendet werden kann.

Selbstverständlich gilt es immer die nationalen Rechnungslegungsstandards zu berücksichtigen, weshalb stets der Veräußerungswert, die Produktionskapazität, sowie die tatsächliche Restnutzungsdauer der Güter geprüft werden muss. 

Steuerguthaben für die Mietkosten von gewerblichen Immobilien auch im Juni (und Juli im Tourismussektor)

Das sogenannte August-Dekret dehnt die Steuergutschrift hinsichtlich der Mietkosten auch auf den Monat Juni 2020 aus. 
Diese Begünstigung in Höhe von 60 Prozent (30 Prozent im Falle von Betriebspachtverhältnissen) kann von allen Unternehmen und Freiberuflern in Anspruch genommen werden, sofern die im Jahr 2019 erzielten Erträge nicht die Marke von 5 Millionen Euro überschritten haben. In diesem Zusammenhang sind jedoch zwei Sonderfälle zu beachten:

  • Hotels, Kurorte, Beherbergungsbetriebe, sowie Reisebüros und Reiseveranstalter können vom Steuerguthaben unabhängig vom Ausmaß der im vorangegangen Steuerzeitraum verbuchten Einnahmen profitieren;
  • Unternehmen die im Einzelhandel tätig sind und einen Umsatz von mehr als 5 Millionen Euro im vorangegangenen Steuerzeitraum erzielt haben, können ebenfalls in den Genuss des Steuerguthabens kommen, wenn auch in einem geringeren Umfang von 20 Prozent (10 Prozent im Falle von Betriebspachtverhältnissen).

Um dieses Steuerguthaben nutzen zu können, muss das Unternehmen nachweisen können, dass es im Vergleich zum selben Monat des vorangegangenen Steuerzeitraums einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent verzeichnet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung des Umsatzes für den Monat Juni (Juli für touristische Einrichtungen) 2019 und 2020 alle in diesen Monaten in Rechnung gestellten und bescheinigten Transaktionen, welche in die Umsatzsteuervoranmeldung des Monats eingeflossen sind, sowie die im selben Monat getätigten, für MwSt.-Zwecke nicht relevanten Umsätze berücksichtigt werden müssen.

Diese Bedingung gilt nicht für Mieter, die ihre Geschäftstätigkeit am oder nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, sowie für Subjekte, die ihren Steuerwohnsitz oder Betriebsstandort in Gemeinden haben, in welchen bereits der Ausnahmezustand aufgrund vorangegangener Naturkatastrophen noch im Gange war als der Covid-19-Notstand ausgerufen wurde (z.B. Autonome Provinz Bozen).

Verlustbeitrag für Geschäfte und Restaurants in Altstadtzentren

Das August Dekret sieht einen weiteren Verlustbeitrag für Geschäfte und Restaurants vor, welche ihre Tätigkeit in Gemeinden mit einer erhöhten Dichte an Touristen ausüben. Insbesondere steht die Förderung all jenen Gewerbe- und Handelstreibenden zu, welche ihre Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit in den A-Zonen (oder ähnlichen) von Provinzhauptstädten oder Metropolen ausüben, welche von einer erhöhten Präsenz an ausländischen Touristen geprägt sind. Diesbezüglich müssen folgende Indikatoren berücksichtigt werden:

  • für Gemeinden der Provinzhauptstadt mindestens dreimal mehr ausländische Touristen als die Anzahl der Einwohner in denselben Gemeinden;
  • für Gemeinden von Metropolen ausländische Touristen in einer Anzahl, die mindestens gleich hoch oder höher ist als die Einwohnerzahl derselben Gemeinden.

Nachfolgend finden Sie eine Liste der 29 Gemeinden, die laut jüngsten Erhebungen des ISTAT zu jenen mit einer hohen Dichte an ausländischen Touristen gezählt werden:

Venedig Siena Verona La Spezia Lucca
Verbania Pisa         Mailand Ravenna         Matera
Florenz Rom Urbino Bozen         Padua
Rimini Como Bologna Bergamo        Agrigent
Syrakus Ragusa Neapel Cagliari        Catania
Genua Palermo Turin Bari

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss das Unternehmen darüber hinaus noch nachweisen, dass es im Juni 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 1/3 im Vergleich zum selben Monats des Vor-jahres erlitten hat. 
Die Höhe des zustehenden Verlustbeitrags wird mittels Anwendung bestimmter Prozentsätze auf den erlitte-nen Umsatzrückgang berechnet. Dieser variiert in Abhängigkeit des im Jahre 2019 erzielten Umsatzvolu-mens und beträgt:

a) 15 Prozent für Subjekte mit einem Jahresumsatz von höchstens 400.000 Euro;
b) 10 Prozent für Subjekte mit einem Jahresumsatz zwischen 400.000 Euro und 1 Million Euro;
c) 5 Prozent für Subjekte mit einem Jahresumsatz von mehr als 1 Million Euro.

Die Obergrenze des Zuschusses wurde auf 150.000 Euro festgesetzt und steht in einem Mindestumfang von 1.000 Euro für physische Personen, sowie 2.000 Euro in allen anderen Fällen zu. Diese Mindestbeträge werden auch jenen Subjekten anerkannt, welche ihre Tätigkeit ab dem 1. Juli 2019 in den A-Zonen der obengenannten Gemeinden aufgenommen haben.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Maßnahme nicht mit dem Beitrag hinsichtlich des Kaufs von lokalen Produkten seitens Restaurations-Betrieben kumuliert werden kann.

Gesellschafterversammlung per Audio-/Videokonferenz weiter bis 15. Oktober 2020 möglich

Mit dem sog. „Cura-Italia-Dekret“ wurden eine Reihe von Maßnahmen hinsichtlich der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen in Kapitalgesellschaften eingeführt, um Menschenansammlungen in geschlossenen Räumen zu vermeiden. Diese Maßnahmen wurden mit dem August-Dekret für alle bis zum 15. Oktober 2020 einberufenen Gesellschafterversammlungen verlängert, weshalb es weiterhin zulässig ist:

a) diese auch ausschließlich mittels Audio-/Videokonferenz und somit ohne physische Präsenz des Präsidenten, des Sekretärs oder des Notars an einem einzigen Ort abzuhalten;
b) eventuelle Beiträge zur Versammlung, sowie die Stimmabgabe auf elektronischem Wege (oder auf Korrespondenzweg) durchzuführen, selbst wenn das Statut dies nicht explizit vorsieht. In den Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist es außerdem erlaubt die Abstimmung mittels schriftlicher Konsultation bzw. schriftlicher Zustimmung zum Ausdruck zu bringen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die oben angeführten Bestimmungen nicht ausschließlich für Gesellschafterversammlungen gelten, sondern bei Sitzungen anderer Organe, wie beispielsweise jene des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrats Anwendung finden.


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