Home Office und Arbeitnehmer

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veröffentlicht am 27. Juli 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Das italienische Finanzamt (Agenzia delle Entrate) antwortet auf Anfragen zur Erstattung von Aufwendungen, die Arbeitnehmern aus beruflichen Gründen an ihrem Wohnsitz entstehen, sowie zur Anwendbarkeit des herkömmlichen Arbeitslohns auf den Fall eines steuerlich in Italien ansässigen Arbeitnehmers, der in ein anderes Land entsandt wurde, aber aufgrund der Corona-Pandemie nach Italien zurückkehrt.

Beschäftigte im „Home Office“ – Erstattung der am Wohnsitz entstandenen Kosten – Drei fallbeispiele

Die Agenzia delle Entrate hat mit ihrer Antwort auf die Klärungsanfrage vom 30. April 2021 Nr. 314 klargestellt, dass die Beträge, die den Arbeitnehmern im Rahmen des „Home Office“ als Erstattung von Ausgaben, die aus beruflichen Gründen zu Hause anfallen (z.B. Strom für die Nutzung eines Computers und einer Lampe, Wasser und Verbrauchsmaterial), von der Besteuerung ausgenommen werden müssen, da sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Gemäß Art. 51 Abs. 1 des italienischen konsolidierten Einkommensteuergesetzes (TUIR) stellen in der Regel alle Beträge, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, auch in Form von Auslagenersatz, für den Arbeitnehmer ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis dar; jedoch müssen folgende Ausnahmen beachtet werden:
  • Vom Arbeitgeber zu erstattende Aufwendungen, die der Arbeitnehmer vorgestreckt hat, können von der Besteuerung ausgeschlossen werden (Ministerialrundschreiben C.M. vom 23. Dezember 1997 Nr. 326);
  • Beträge, die keine Bereicherung des Arbeitnehmers darstellen und die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers auf der Grundlage objektiver und dokumentierbarer Kriterien erfolgen, tragen nicht zur Bildung der Steuerbemessungsgrundlage bei (vgl. Antw. Agenzia delle Entrate Nr. 178 vom 9. September 2003, Nr. 357 vom 7. Dezember 2007 und Nr. 74 vom 20. Juni 2017). 

Im zugrunde liegenden Fall richtet sich das Kriterium, nach dem das Unternehmen die Erstattung bestimmt, nach den von ihm eingesparten (und vom Mitarbeiter getragenen) Kosten. Die Erstattung muss sich folglich auf einen Verbrauch beziehen, der im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers entstanden ist.

Somit muss ein analytisches Kriterium zugrunde gelegt werden, das für jede Art von Aufwendungen (z. B. Strom, Internetanschluss usw.) die Bestimmung des Anteils der Kosten ermöglicht, die von der Arbeitgeberfirma eingespart und stattdessen vom Arbeitnehmer getragen werden, um die Erstattung von Aufwendungen nicht in die Ermittlung des Einkommens des Arbeitnehmers einzubeziehen. 

Mit den Antworten Nr. 328 vom 11. Kann 2021 und Nr. 371 vom 24. Kann 2021 auf die Klärungsanfrage hat die Agenzia delle Entrate weitere Klarstellungen in weiteren Fällen der Aufwandsentschädigung an Arbeitnehmer im „Home Office“ vorgenommen.

Mit der ersten Antwort stellte die Agenzia klar, dass die Beträge, die den Arbeitnehmern im Rahmen des „Home Office" als pauschale Erstattung von Ausgaben, die aus beruflichen Gründen zu Hause anfallen (in diesem Fall 30 Prozent des tatsächlichen Verbrauchs, der dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Kosten für den Internetanschluss und für die Nutzung von Strom, Klimaanlage oder Heizung in Rechnung gestellt wird), zum steuerpflichtigen Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen gehören.

Es handelt sich in diesem Fall um eine Erstattung auf der Grundlage eines pauschalen, nicht durch objektive Elemente und Parameter gestützten Kriteriums, die angesichts des Grundsatzes der „Gesamtheit“ dieser Einkünfte nach Artikel 51 Abs. 1 TUIR und mangels einer präzisen gesetzlichen Regelung nicht von der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschlossen werden könne. 

Ähnliches ergibt sich auch aus der nachfolgenden Antwort der Agenzia delle Entrate Nr. 371 vom 24. Kann 2021 in Bezug auf die Erstattung aller Ausgaben des Arbeitnehmers im Home Office für die Installation und die Abonnementgebühren eines Internetanschlusses (über ein mobiles Gerät oder einen festen Hausanschluss). Diese Erstattung wurde ebenfalls als steuerpflichtiges Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis angesehen, da es sich nicht um Kosten handelt, die dem ausschließlichen durch objektive und dokumentierte Kriterien und Parameter gestützten Interesse des Arbeitgebers zuzurechnen sind. 

Im Ausland ausgeübte Arbeit als Beschäftigter – Arbeitsleistung im „Home Office“ in Italien – Nichtanwendbarkeit der vertraglichen Vergütungen

Mit der Antwort auf die Klärungsanfrage Nr. 345 vom 17. Kann 2021 hat das ital. Finanzamt Klarstellungen geliefert in Bezug auf die Möglichkeit der Anwendung vertraglicher Vergütungen gemäß Art. 51 Abs. 8-bis des TUIR, im Fall eines steuerlich in Italien ansässigen Arbeitnehmers, der in ein anderes Land entsandt wurde, aber aufgrund der Corona-Pandemie nach Italien zurückgekehrt ist. Der Arbeitnehmer arbeitet im Home Office in seiner eigenen Wohnung, jedoch zum Nutzen der ausländischen Firma und ohne dass das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder verändert wird.

Artikel 51 Abs. 8-bis des TUIR sieht vor, dass abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze die Einkünfte aus einer Beschäftigung, die im Ausland kontinuierlich und als ausschließlicher Gegenstand des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern ausgeübt wird, die sich im Laufe von 12 Monaten für einen Zeitraum von mehr als 183 Tagen im ausländischen Staat aufhalten, auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungen ermittelt werden, die jährlich durch einen spezifischen Ministerialerlass festgelegt werden.

Wie von dem ital. Finanzamt in der gegenständlichen Klärungsanfrage unterstrichen, gilt diese Steuerregelung, wenn:
  • die Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum mit dauerhaftem oder hinreichend stabilem Charakter im Ausland ausgeübt wird;
  • die im Ausland geleistete Arbeit den ausschließlichen Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses darstellt und daher die Arbeitsleistung vollständig im Ausland erbracht wird;
  • der Arbeitnehmer sich länger als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums im Ausland aufhält. 

Da das vom Gesetzgeber gewählte Kriterium für die Anwendung der vertraglichen Vergütung die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers im Ausland ist (siehe Ministerialrundschreiben 207/2000 und Rundschreiben Agenzia delle Entrate 17/2017), ist es daher nicht möglich, die vertragliche Gehaltsregelung auf einen formal ins Ausland entsandten, aber in Italien im Home Office-Modus tätigen Arbeitnehmer anzuwenden.

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