EU-Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6) – neuer Verwaltungsaufwand

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Als wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer effektiven Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurde ins tschechische Steuerrecht eine neue Meldepflicht umgesetzt, die für zahlreiche Unternehmen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führt. Zuerst müssen die Unternehmen prüfen, welche Transaktionen und Umstrukturierungen seit 25. August 2018 durchgeführt wurden.

 

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen Nr. 164/2013 Gbl. müssen dem Finanzamt Gestaltungen/Strukturen/Transaktionen gemeldet werden, die Kennzeichen für eine aggressive Steuerplanung aufweisen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Fachöffentlichkeit stellen sich viele Fragen bezüglich der neuen Meldepflicht. Bekannt sind schon meldepflichtige Steuerarten, Fristen und Sanktionen bei der Nichterfüllung von zusammenhängenden Pflichten, die bis zu TCZK 500 betragen können.

 

Die Meldepflicht gilt insbesondere für Einkommen-, Körperschaft-, Grund-, Grunderwerb-, Kfz- und Glücksspielsteuer. Der neuen Meldepflicht unterliegen dem gegenüber nicht die Umsatzsteuer und die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge.

 

Der wichtigste Begriff „Gestaltung" wird weder durch das EU-Recht noch durch das tschechische Steuerrecht definiert. Als Gestaltung gilt eine Verhaltensweise, die gezielt konzipiert wurde, hinreichend offenkundig ist und aus einem oder mehreren Schritten besteht. Die Gestaltung muss nicht nur einer Steuerplanung dienen. Als Gestaltung können auch Empfehlungen, Anleitungen, Gutachten oder vergleichbare Schriftstücke gelten, mit deren Erstellung z.B. ein Berater beauftragt ist.

 

Es muss zwischen marktfähigen Gestaltungen (vorstellbar als „Schachtelsoftware") und maßgeschneiderten Gestaltungen unterschieden werden. Als maßgeschneiderte Gestaltungen gelten Gestaltungen, die die Voraussetzungen für eine marktfähige Gestaltung nicht erfüllen. Diese Gestaltungen werden in Tschechien höchstwahrscheinlich überwiegen.

 

Die Mitteilungspflicht ist bis zum 30. Januar 2021 zu erfüllen, falls:

  • der erste Schritt der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 29.08.2020 gemacht wurde;

  • die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wurde, umsetzungsbereit war bzw. der erste Schritt der Umsetzung im Zeitraum vom 30.08.2020 bis zum 31.12. 2020 gemacht wurde;
  • die Meldung durch einen Intermediär abgegeben wird, wobei dieser selbst oder durch einen Dritten bis zum 31.12.2020 Beratungsleistungen erbracht hat; 
  • der erste Schritt der Umsetzung einer marktfähigen Gestaltung bis zum 31.12.2020 gemacht wurde bzw. diese Gestaltung bis zum 31.12.2020 zur Umsetzung bereitgestellt wurde oder umsetzungsbereit war.

    Des Weiteren gelten für die Erfüllung der Mitteilungspflicht folgende Fristen:
  • 28.02.2021 – der erste Schritt der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung wurde im Zeitraum vom 25.06.2018 bis zum 30.06.2020 gemacht;
  • 30.04.2021 – Aktualisierung von Angaben über die marktfähige Gestaltung, sofern Änderungen bis zum 31.12.2020 erfolgten.

Nach Ablauf der o.g. Fristen muss die Meldepflicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag erfüllt werden, an dem a) die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wurde bzw. b) umsetzungsbereit war oder c) der erste Schritt der Implementierung (Umsetzung) der Gestaltung gemacht wurde. Maßgeblich ist der jeweils frühere Tag. Änderungen von marktfähigen Gestaltungen sind vierteljährlich zu melden.

 

Die Meldungen sind dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Der entsprechende Vordruck steht bereits zur Verfügung. Angeforderte Informationen sind relativ umfangreich – es sind u.a.  folgende Angaben meldepflichtig: alle Intermediäre oder Beteiligte (d.h. Steuerpflichtige) an der Gestaltung, Liste von verbundenen Unternehmen, Beschreibung der Struktur der Gestaltung und Darstellung von erzielbaren Vorteilen bzw. Wert einer Gestaltung  

 

Die Meldepflicht – d.h. Pflicht, auf potenzielle aggressive Steuergestaltungen hinzuweisen, alle relevanten Daten und Informationen zu sammeln, den Vordruck auszufüllen und dem Finanzamt zu übermitteln – hat primär der Intermediär (vereinfacht gesagt der Berater).

 

In Bezug auf maßgeschneiderte Gestaltungen ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Berater an der Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und somit nicht verpflichtet sind, die Meldepflicht zu erfüllen. Der Berater ist jedoch verpflichtet, allen anderen, ihm bekannten Intermediären und Beteiligten an der Gestaltung mitzuteilen, dass er an der Verschwiegenheitspflicht gebunden ist und somit nicht verpflichtet ist, die Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen. Die Mitteilungspflicht wird in diesem Fall auf andere Berater bzw. den Steuerpflichtigen selbst abgewälzt. Wie ersichtlich, sind unsere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte an der Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und nicht verpflichtet, die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen. Bei marktfähigen Gestaltungen sind ausschließlich die Gestaltungen, jedoch nicht deren Beteiligten meldepflichtig.

 

Meldepflichtig sind Gestaltungen, die grenzüberschreitend sind (sie betreffen mindestens zwei Mitgliedstaaten bzw. einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat). Des Weiteren muss mindestens eines der definierten Kennzeichen (englisch Hallmarks) vorliegen. Kennzeichen, welche die Meldepflicht auslösen, sind in die Kategorien A bis E aufgeteilt. Bei Kennzeichen der Kategorien A und B und bei ausgewählten Kennzeichen der Kategorie C ist die Meldepflicht mit dem Main-Benefit-Test verbunden. Der Main-Benefit-Test gilt als erfüllt, falls der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der Erlangung eines steuerlichen Vorteils besteht. Genügend sind auch potenzielle steuerliche Vorteile.

 

Es ist umstritten, unter welchen Umständen eine Gestaltung diese Kennzeichen aufweist. Ursprünglich sollten künstliche Strukturen betroffen werden, die von Großunternehmen wie Google oder Starbucks entwickelt wurden. Nun zeigt sich, dass das Spektrum von Unternehmen breiter ist. Wenn wir uns in Deutschland inspirieren lassen, wo die ersten Meldungen bereits abgeben wurden, ist das Entgelt einer tschechischen Gesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft mit der Rechtsform KG oder GmbH & Co. KG usw. meldepflichtig. In Polen unterliegen der Meldepflicht auch rein polnische Gestaltungen.

Kontakt

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Ing. Mgr. Veronika Dudková

Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 71

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