ATAD aus Sicht der Generalfinanzdirektion (II)

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von Robert Němeček und Vaclav Klafka


In vorherigen Ausgaben unseres Newsletters haben wir Ihnen den ersten und den zweiten Teil des Schreibens der Generalfinanzdirektion zur Umsetzung der ATAD-Richtlinie in tschechisches Recht – Wegzugsbesteuerung und Abzugsbeschränkungen von Zinsen – dargestellt. In folgenden Absätzen sind Auswirkungen des dritten Teiles des Schreibens der Generalfinanzdirektion – Besteuerung von abhängigen ausländischen Unternehmen – erläutert.


Die Hinzurechnungsbesteuerung (controlled foreign companies rules) soll verhindern, dass unbeschränkt Steuerpflichtige (herrschende Unternehmen) ihre ausländischen Einkünfte (vor allem passive Einkünfte) auf eine Gesellschaft oder eine Betreibstätte (abhängige Unternehmen) verlagern, die ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland haben. Sind gesetzliche Voraussetzungen für die Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses (Verhältnisses zwischen einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen) und die Präsenz im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfüllt, gelten die gesetzlich geregelten Einkünfte als Einkünfte, die durch das tschechische herrschende Unternehmen erzielt werden und in Tschechien steuerpflichtig sind. 

Im Schreiben der Generalfinanzdirektion sind einige im Gesetz angeführte Begriffe präzisiert, z.B. als Veranlagungszeitraum des abhängigen Unternehmens gilt der Veranlagungszeitraum im Staat der unbeschränkten Steuerpflicht des abhängigen Unternehmens. Des Weiteren wird an einem Beispiel die Ermittlung einer Hälfte des Steuerbetrags gezeigt, der das abhängige Unternehmen zu zahlen hätte, wenn es in Tschechien steuerpflichtig wäre. Diese Ermittlung gehört zu Kriterien, nach denen zu prüfen ist, ob auf das herrschende Unternehmen die Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden ist. 

Des Weiteren ist im Schreiben die Behandlung von Einkünften eines abhängigen Unternehmens erläutert, die anschließend durch das herrschende Unternehmen besteuert werden. Entweder können die Aufwendungen, die der Erzielung dieser Einkünfte dienten, als Betriebsausgabe abgezogen werden oder die Einkünfte können von der Körperschaftsteuer befreit werden. Werden durch das abhängige Unternehmen an das herrschende Unternehmen Dividenden ausgeschüttet, wobei die erzielten Einkünfte durch das herrschende Unternehmen versteuert werden, liegen bereits versteuerte Einkünfte vor, die nicht mehr steuerpflichtig sind. 

Im Schreiben wird ebenfalls an Beispielen erläutert, wie die Hinzurechnungsbesteuerung bei Änderung der Anteile am abhängigen Unternehmen im Laufe eines Veranlagungszeitraums anzuwenden ist. Zum Schluss wird dargestellt, wie sich die Beteiligung von zwei oder mehreren assoziierten Unternehmen bzw. nahe stehenden Personen auf die Höhe der dem herrschenden Unternehmen zuzuordnenden, in Tschechien steuerpflichtigen Einkünfte auswirkt. Nahe stehend können auch natürliche Personen sein. Obwohl die Hinzurechnungsbesteuerung auf natürliche Personen nicht angewandt wird (ihr Steuergewinn enthält nicht Einkünfte des abhängigen Unternehmens), können nahe stehende Personen die allgemeine Voraussetzung – die Beteiligungsquote – grundsätzlich ändern.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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