Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen

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​Die Generalfinanzdirektion hat ein Schreiben erlassen, das die ertragsteuerliche Beurteilung von Kryptowährungen regelt. Wie sollten juristische und natürliche Personen Einkünfte z.B. aus einer Konventierung von Kryptowährungen besteuern?


Kryptowährungen werden durch das Einkommensteuergesetz (EStG) nicht ausdrücklich geregelt. Auf Kryptowährungen sind allgemeine gesetzliche Vorschriften anzuwenden, nach denen Kryptowährungen als immaterielle, bewegliche und vertretbare Wirtschaftsgüter zu betrachten sind. Nach Beurteilung der Tschechischen Zentralbank gelten Kryptowährungen weder als Geld bzw. elektronisches Geld noch als Investitionsinstrumente. Für die Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen ist nach Beurteilung der Generalfinanzdirektion die richtige Verbuchung entscheidend. Nach Empfehlung des Finanzministeriums sollen Kryptowährungen auf Vorratskonten (als „gesonderte“ Vorratsart) erfasst werden.

Körperschaftsteuer 

Ertragsteuerlich gelten geschürfte Kryptowährungen als fertige Erzeugnisse. Durch das Mining selbst werden noch keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Geschürfte Kryptowährungen werden auf dem entsprechen Vorratskonto angesetzt zu Herstellungskosten als fertige Erzeugnisse verbucht. Steuerpflichtige Einkünfte werden erst dann erzielt, wenn die Umwandlung in Fiat-Geld , eine andere Kryptowährung oder Waren bzw. Dienstleistungen erfolgt.
Ein- und Verkauf von Waren oder Beanspruchung und Erbringung von Leistungen gegen eine Kryptowährung gelten nach EStG als Tausch. Dieses Geschäft wird als Ein- und Verkauf von Gegenständen (bzw. Beanspruchung und Erbringung von Leistungen) beurteilt. Dies gilt auch für die Umwandlung einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung.

Nach dem Einkommensteuergesetz gelten Kryptowährungen als immaterielle, bewegliche und vertretbare Wirtschaftsgüter

Der Verkauf von Kryptowährungen (d.h. Umwandlung einer Kryptowährung in Fiat-Geld) gilt nach dem EStG als Verkauf von immateriellen Wirtschaftsgütern. Der Buchwert der Kryptowährung kann beim Verkauf als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Kauf von Kryptowährungen gegen Fiat-Geld wird auf einem Vorratskonto verbucht.

Kryptowährungen sind zum Bilanzstichtag nicht mit dem beizulegenden Stichtagswert zu bewerten. Bei einer vorübergehenden Wertminderung können Wertberichtigungen gebildet werden. Da jedoch ausschließlich handelsrechtliche Wertberichtigungen zu bilden sind, ist ihre Bildung nicht abziehbar und aus ihrer Auflösung werden dem gegengegenüber nicht steuerpflichtige Erträge erzielt.

  1. Vgl. das Schreiben des Finanzministeriums zur Verbuchung und Erfassung von Digitalwährungen vom 15.05. 2018
  2. Übliche Fremdwährung, z.B. US-Dollar

Einkommensteuer

Wird die Kryptowährung von einer natürlichen Person erzeugt, werden durch das Mining selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Für buchführungspflichtige Personen gelten dieselben Regelungen wie für juristische Personen (siehe oben). Bei nicht buchführungspflichtigen Personen liegen selbsterstellte Wirtschaftsgüter vor.

Steuerpflichtige Einkünfte werden erst dann erzielt, wenn die Kryptowährung gegen Geld verkauft, in eine andere Kryptowährung umgewandelt oder gegen Waren oder Dienstleistungen getauscht wird. Ein- und Verkauf von Waren oder Beanspruchung bzw. Erbringung von Leistungen gegen eine Kryptowährung sowie Umwandlungen einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung gelten auch einkommensteuerlich als tauschähnlicher Umsatz. Die Einkünfte werden nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Wird eine Kryptowährung in Fiat-Geld umgewandelt (Verkauf der Kryptowährung), gelten für die Besteuerung dieselben Regelungen wie bei Einkünften aus dem Verkauf von immateriellen Wirtschaftsgütern. Der Einkauf von Kryptowährungen gegen Fiat-Geld stellt einen Aufwand dar, der in Abhängigkeit davon, welche Einkunftsart vorliegt, abziehbar sein kann (detaillierte Erläuterung unten).

Einkünfte natürlicher Personen aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig, nicht steuerfrei und werden in folgende Gruppen unterteilt:
    1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit - § 7 EStG
    2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Kryptowährung – § 9 EStG
    3. Sonstige Einkünfte - § 10 EStG

Maßgebend für die Abgrenzung der Einkünfte nach § 7 und § 10 EStG ist es, ob die Tätigkeit regelmäßig, mit Gewinnerzielungsabsicht, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird (Kaufmannseigenschaft). Wenn ja, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit (§ 7 EStG) vor. Wenn nicht, werden sonstige Einkünfte – Einkünfte aus entgeltlicher Überlassung anderer Wirtschaftsgüter (§ 10 EStG) – erzielt. Die Abziehbarkeit der dabei angefallenen Aufwendungen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

​Einkünfte
​Geregelt durch
​Abziehbare Aufwendungen 
​Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der ein Gewerbeeintrag zugrunde liegt
​§ 7 EStG
​angefallene Aufwendungen oder Werbungskostenpauschale von 60%
​Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der kein Gewerbeeintrag zugrunde liegt (trotz der gesetzlichen Pflicht) 
​§ 7 EStG
​angefallene Aufwendungen oder Werbungskostenpauschale von 40%
​Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von aktivierten immateriellen und beweglichen Wirtschaftsgütern in Kryptowährung
​§ 7 EStG
​angefallene Aufwendungen oder Werbungskostenpauschale von 30%
​Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von nicht aktivierten immateriellen  und beweglichen Wirtschaftsgütern in Kryptowährung
​§ 9 EStG
​angefallene Aufwendungen oder Werbungskostenpauschale von 30%
​Sonstige Einkünfte
​§ 10 EStG
​bezahlter Preis

Mit Ausführung der Geschäfte mit Kryptowährungen muss der Wert von Kryptowährungen in tschechischen Kronen angegeben werden. Da die Tschechische Zentralbank keine Wechselkurse von Kryptowährungen veröffentlicht, muss eine Umrechnung über eine dritte Währung (z.B. US-Dollar) vorgenommen werden.

Im Schreiben der Generalfinanzdirektion wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass sich natürliche Personen, die Einkünfte aus Kryptowährungen erzielen, unter Umständen zur Einkommensteuer erfassen müssen oder zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sein können.

Kontakt

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Ing. Josef Krátký

Tax Consultant (Tschechische Republik)

Manager

+420 236 163 222

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